LAG Berlin: Teilwiderruf einer Versorgungszusage eines Gewerkschaftssekretärs
LAG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 566/10 (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 43 Ca 13398/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Im Fall der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. BAG 09.12.2008 - 3 AZR 384/07 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 47; BAG 14.12.1993 - 3 AZR 618/93 - BAGE 75, 196, zu II 3 der Gründe). Die in § 26 der Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des D. e. V. geforderte "schriftliche Erklärung" dient nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sie hat keine konstitutive Bedeutung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 125 S. 2; BGB § 127 Abs. 1;
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