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Arbeitsrecht
18.11.2010
Arbeitsrecht
LAG Berlin: Teilwiderruf einer Versorgungszusage eines Gewerkschaftssekretärs

LAG Berlin-Brandenburg , Urteil  vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 566/10 (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 43 Ca 13398/09; )
Amtliche Leitsätze: Im Fall der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. BAG 09.12.2008 - 3 AZR 384/07 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 47; BAG 14.12.1993 - 3 AZR 618/93 - BAGE 75, 196, zu II 3 der Gründe). Die in § 26 der Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des D. e. V. geforderte "schriftliche Erklärung" dient nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sie hat keine konstitutive Bedeutung.
  Amtliche Normenkette: BGB § 125 S. 2; BGB § 127 Abs. 1;
Tatbestand: 
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Teilwiderrufs einer Versorgungszusage. 
Der am .....1954 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1992 bei der Gewerkschaft Ö. bzw. der Beklagten als Gewerkschaftssekretär tätig. 
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der kollektive Vertrag über die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Ö. (AAB) Anwendung. Gem. § 6 Abs. 1 AAB war die Gewerkschaft Ö. Mitglied der Unterstützungskasse des D. e. V., deren zusätzliche Altersversorgung durch die Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des D. e. V. geregelt war. Gem. § 6 Abs. 2 AAB wurden Beschäftigte nach den jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinien der Unterstützungskasse des D. e. V. als Begünstigte angemeldet. Dementsprechend wurde auch der Kläger am 05.02.1993 von der Ö. bei der Unterstützungskasse des D. e. V. rückwirkend zum 01.07.1992 angemeldet. Für den Kläger galten aufgrund seines Eintrittsdatums bei der Ö. die Unterstützungsrichtlinien 1983 (im Folgenden: UR 83, vgl. die UR 83 in Kopie Bl. 18 ff d. A.) der Unterstützungskasse des D. e. V. als Versorgungsordnung für die Beschäftigten der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die ab 1983 eingestellt worden sind. Die UR 83 sehen eine endgehaltsbezogene Versorgungsleistung vor, die vom Bemessungsentgelt und von der so genannten Anrechnungszeit abhängig ist. Bemessungsentgelt im Sinne der UR 83 ist das versorgungsfähige Arbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalls (entgeltabhängige Versorgung). Anrechnungszeit ist die Anmeldezeit (Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Versorgungsfalls) und die Zurechnungszeit (Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalls der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, längstens jedoch 10 Jahre). Nach der UR 83 beträgt die Unterstützung für jedes volle Jahr der Anrechnungszeit 0,8 % des Bemessungsentgelts. Die Finanzierung der Unterstützungskasse erfolgt im Umlageverfahren. Die Ö. leistete aus ihren Einnahmen jeweils die Zahlungen an die Unterstützungskasse, um deren laufende Aufwendungen für die Betriebsrentner zu finanzieren. 
Am 06.06.1995 beschloss die Unterstützungskasse eine Neuregelung der Versorgung in Form der Versorgungsordnung 1995 (im Folgenden: VO 95). In der VO 95 ist eine beitragsorientierte Versorgung vorgesehen, bei der Anwartschaften über eine Rückdeckungsversicherung vorausfinanziert werden. Die Mitglieder der Unterstützungskasse zahlen monatliche Beiträge für die bei ihnen Beschäftigten. Deren spätere monatliche Unterstützung errechnet sich aus der Summe von Rentenbausteinen, die während der Anrechnungszeit in jedem Kalenderjahr erworben werden (§ 6 VO 95). 
In den §§ 26 und 27 der UR 83/VO 95 heißt es: 
"§ 26 Ablösung der Unterstützungs-Richtlinien 1983 
(1) Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, dass die Versorgungszusagen nach diesen Unterstützungs-Richtlinien durch Regelungen nach der Versorgungsordnung 1995 abgelöst werden. Die Ablösung kann rückwirkend bis zum 01. Januar 1983 erfolgen. 
(2) Für das Anmeldungsverhältnis gelten ab dem Ablösezeitpunkt diese Unterstützungs-Richtlinien 1983 nicht mehr. Stattdessen gilt dann die Versorgungsordnung 1995. 
§ 27 Rentennahe Jahrgänge 
(1) Löst ein Kassenmitglied die Zusagen nach den Unterstützungs-Richtlinien 1983 durch eine andere Regelung ab, gilt die Ablösung nicht für Begünstigte, in einem dem Ruhestand nahen Lebensalter (rentennahe Jahrgänge). 
(2) Das Kassenmitglied bestimmt, ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist." 
Mit Schreiben vom 01.12.1995 an die Unterstützungskasse des D. e. V. mit der Überschrift "Versorgungsordnung 1995 der Unterstützungskasse des D. e. V." erklärte die Ö., der geschäftsführende Hauptvorstand habe in einer Sitzung am 27.11.1995 beschlossen, der Versorgungsordnung 1995 ohne gleichzeitige Ablösung der Unterstützungs-Richtlinien 1983 mit Nachversicherung der Anwartschaften ab 1983 mit Wirkung zum 01.01.1995 beizutreten (vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 69 d. A.). 
Die Beklagte ist aus der Verschmelzung der Quellgewerkschaften, unter anderem der Ö., hervorgegangen. In den Quellgewerkschaften von v. gibt es unterschiedliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung und unterschiedliche Versorgungswerke. Alle Versorgungswerke sind spätestens seit der V.gründung geschlossen. Bei der Ö. erfolgt die Schließung zum 01.07.1999. 
Im Verschmelzungsvertrag heißt es in § 5: 
"Dabei gelten die allgemeinen Anstellungsbedingungen und Regelungen der Gründungsgewerkschaften jeweils für die aus ihrem ursprünglichen Geltungsbereich stammenden Beschäftigten über den Zeitpunkt der Verschmelzung hinaus solange fort, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden, die durch einvernehmliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien für alle Beschäftigten einheitlich geschaffen werden sollen. 
Die AAB galten gemäß der Grundsatzvereinbarung zur Gründung und Aufbau von v. vom 18.05.2000 fort. In dieser Grundsatzvereinbarung heißt es unter Ziffer 1, 4. Absatz: 
Jede/r Beschäftigte/r hat die Möglichkeit, bis zum 31.12.2007 seine/ihre bisherige Vergütungsregelungen (Entgelte einschließlich Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, Eingruppierung sowie alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungsbestandteile) beizubehalten." 
Ab dem 01.01.2008 sind die AAB durch die allgemeinen Anstellungsbedingungen der Beklagten abgelöst worden. 
Die Beklagte befand sich seit dem Jahr 2003 in einer Konsolidierungsphase. Ab diesem Zeitpunkt bestand bis zum Jahr 2008 ein Einstellungsstopp. Die Beklagte schloss mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan ab, der im Oktober/November 2003 in Kraft trat und für alle Mitarbeiter für die Dauer von zwei Jahren Gehaltskürzungen von 5 % vorsah und in dem Vergütungserhöhungen für insgesamt sechs Jahre ausgeschlossen wurden. Zudem wurden Anreize für Aufhebungsverträge geschaffen. 
Mit Schreiben vom 14.09.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Bundesvorstand habe in seiner Sitzung am 13.09.2006 beschlossen, die den Beschäftigten aus den Gründungsorganisationen Ö., HBV und IG-M. erteilten Versorgungszusagen ab dem 01.10.2006 zu ändern. Demgemäß widerrufe sie hiermit die ihm erteilte Versorgungszusage zum 30.09.2006. Der Widerruf führe dazu, dass sie sich nicht auf die Weitergeltung der bisherigen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung verlassen könne. Die bis zu diesem Stichtag erdienten Anwartschaften blieben unverfallbar erhalten. 
Die Beklagte erklärt unter dem 10.11.2006 in einer Information an die Beschäftigten, der Bundesvorstand habe die Betroffenheit und Enttäuschung über das Zustandekommen des Beschlusses zur Veränderung der Versorgungszusagen bei weiten Teilen der Beschäftigten wahrgenommen und erkenne an, dass die Entscheidung für viele Beschäftige überraschend und unvermutet gekommen sei. Der Kollege F. B. habe auf der Betriebsrätekonferenz am 08.11.2006 im Namen des Bundesvorstands dem Gesamtbetriebsrat angeboten, den zum 30.09.2006 ausgesprochenen Widerruf von Versorgungszusagen zurückzunehmen und den Stichtag auf den 28.02.2007 zu verschieben. Voraussetzung für diese Zusage sei die Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur unverzüglichen Aufnahme von Verhandlungen über eine Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung in v.. Der Bundesvorstand sei mit dem Gesamtbetriebsrat übereingekommen, die Verhandlungen unverzüglich aufzunehmen und bis Ende Februar 2007 abzuschließen. Die neuen Regelungen sollten ab dem 01.03.2007 in Kraft treten. Wenn es nicht gelinge, den Zeitrahmen einzuhalten, bleibe es dennoch bei einem Widerruf zum 28.02.2007. Dann würden die neuen Regelungen rückwirkend ab dem 01.03.2007 gelten. Die Beklagte hält daher den Widerruf gegenüber dem Kläger vom 14.09.2006 nicht mehr aufrecht. 
Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem 21.06.2006 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell, nach dem er mit Ablauf des 30.09.2016 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheiden wird (vgl. dazu den Altersteilzeitvertrag in Kopie Bl. 32 ff d. A.). 
Im Frühjahr 2007 nahmen die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat Verhandlungen zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung auf, die am 15.02.2008 in dem Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung (im Folgenden: GBV) endeten. 
In der GBV, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird (vgl. die GBV in Kopie Bl. 35 ff d. A.), heißt es unter anderem: 
"§ 2 Widerruf und Ablösung; 
(1) Zum Stichtag 28.02.2007 werden die bis dahin geltenden Versorgungszusagen gegenüber den Beschäftigten aus der ehemaligen Ö. nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 und 1983 (UR 88 und UR 83) widerrufen und unter Bezugnahme auf die §§ 26 dieser Richtlinie mit Wirkung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung 1995 (VO 95) der Unterstützungskasse des D. e. V. .....überführt....." 
§ 8 Ausnahmen 
(1) Beschäftigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung das 58. Lebensjahr vollendet haben, gelten im Sinne der §§ 27 UR 88 und UR 83 als rentennah. Sie genießen vollen Vertrauensschutz und erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung...... 
(2) Beschäftigte, mit denen bis zum 30.09.2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden ist oder die bis zum 15.09.2006 einen schriftlichen Antrag auf einen später erfolgten Abschluss eines Altersteilzeitvertrages gestellt hatten, genießen vollen Vertrauensschutz. Sie erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach Maßgabe der bisher erteilten Zusagen ohne Änderung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend." 
Mit einem Rundschreiben vom 07.02.2008, welche eine Unterschrift, aber keine Originalunterschrift der I. K. enthält, erklärte die Beklagte, dass es gelungen sei, gemeinsam mit dem Betriebsrat das schwierige Thema betriebliche Altersversorgung zu regeln. Mit Zustimmung des Betriebsrats gelte eine neue Regelung rückwirkend ab dem 01.03.2007. Die Versorgungszusagen der Beschäftigten würden zum Stichtag abgelöst und auf der Basis der VO 95 fortgeführt. Gleichzeitig widerrufe sie hiermit, wie mehrfach seit September 2006 angekündigt, die in der Vergangenheit erteilten Zusagen (vgl. dazu das Schreiben in Kopie Bl. 42 - 43 d. A.). 
Mit Schreiben vom 31.10.2008 an die Unterstützungskasse des D. e. V. teilte die Beklagte mit, aufgrund der abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der Zusagen auf betriebliche Altersversorgung habe v. die alten Richtlinien der Mitglieder 3.300, 3.800, 4.000, 4.400 in die VO 95 überführt und gebe den neuen Beschäftigten wieder eine Versorgungszusage nach der VO 95. Dies geschehe bei gleichzeitigem Verzicht auf die partielle Rückdeckung mit Wirkung vom Ablösungsstichtag (vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 70 d. A.). 
Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 16.07.2009 eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Veränderung seiner betrieblichen Altersversorgung gewandt und gemeint, dass die Klage zulässig sei. Er habe ein schützenswertes und berechtigtes Interesse daran feststellen zu lassen, dass der Widerruf der Versorgungszusage unwirksam sei und sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung weiterhin nach der UR 83 richte. 
Er ist der Ansicht gewesen, dass eine nach § 26 Abs. 1 der UR 83 erforderliche schriftliche Erklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger und der Unterstützungskasse, wonach eine Versorgungszusage abgelöst werde, nicht vorliege. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sei unzureichend. Das Informationsschreiben vom 07.02.2008 und ein weiteres Schreiben vom 11.04.2008 wahrten nicht die erforderliche Schriftform ihm gegenüber. 
Es sei auch fraglich, ob ein rückwirkender Eingriff in die betriebliche Altersversorgung überhaupt zulässig sei. Die GBV könne allenfalls ab dem Zeitpunkt des Abschlusses gelten. 
Zudem lege die Beklagte keine sachlich-proportionalen Gründe dar, um die durch künftige Betriebszugehörigkeit noch zu erdienenden Steigerungsbeiträge bei der betrieblichen Altersversorgung entfallen lassen zu können. Da die Beklagte von vornherein damit habe rechnen müssen, ein sinkendes Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung mit betrieblichen Versorgungsleistungen auffüllen zu müssen, könne sie Änderungen nur dann vornehmen, wenn sich die Verhältnisse nach Erteilung der ursprünglichen Zusage so wesentlich verändert hätten, dass hier ein Festhalten an dem bisherigen Versorgungssystem nicht mehr zugemutet werden könne. Ein etwaiger Mitgliederrückgang und eine negative Beitragseinnahmeentwicklung können zwar durchaus Auswirkungen haben, jedoch habe die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger die voraussichtliche Entwicklung der Zahl der Betriebsrentner gekannt, denen sie die Versorgungszusagen gemacht hätten, so dass kein relevanter neuer Aspekt vorliege. Der Kläger bestreitet, dass allein aufgrund der Mitglieder- und Beitragsentwicklung hinreichender Aufschluss über die wirtschaftliche Lage und eine hinreichende Prognose möglich sei. Auch widerspreche es dem Sanierungsgedanken, die Kassen durch die Aufnahme weiterer Beschäftigte in die betriebliche Altersversorgung (§ 4 GBV) zusätzlich zu belasten. 
Weiter sei die Vertrauensschutzregelung gem. § 8 GBV auch auf solche Beschäftigte zu erstrecken, die einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen hätten, auch wenn sie das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso Beschäftigte, mit denen bis zum 30.09.2006 ein Altersteilzeitvertrag abgeschlossen worden sei oder die bis zum 15.09.2006 einen solchen Antrag gestellt hätten, Vertrauensschutz gewährt werde und diese die betrieblichen Versorgungsleistungen ohne Änderungen erhalten sollten. Weiter habe die Büroleiterin des Vorstands der Beklagten in einer E-Mail vom 05.12.2006, die diese in seinem Auftrag verfasst habe, erklärt, dass "wir für die Beschäftigten ab Jahrgang 1954 Vertrauensschutz vereinbart haben" (vgl. die Erklärung in Kopie Bl. 210 d. A.). Mit dieser Erklärung habe die Beklagte darauf verzichtet, die am 15.02.2008 geschlossene Betriebsvereinbarung auf den Kläger anzuwenden. 
Ein etwaiger wirksamer Widerruf und die Ablösung der Versorgungszusage verstießen jedenfalls gegen die Grundsatzvereinbarung vom 18.05.2000 zur Gründung und Aufbau von v. und den zugesicherten Bestandsschutz. Es habe eine einheitliche Regelung für alle Beschäftigten geschaffen werden sollen, Dagegen verstoße § 2 der GBV. Zudem sei die GBV insgesamt angesichts der unterschiedlichen Regelungen für die Beschäftigten, die aus den unterschiedlichen Gewerkschaften stammten, unwirksam. Die Ungleichbehandlung benachteilige den Kläger. Es hätte nahe gelegen, die Beschäftigten alle gleich zu behandeln. 
Der Kläger hat beantragt, 
festzustellen, dass der in § 2 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.02.2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusage nach der Unterstützungsrichtlinie 1983 (UR 83) zum 28.02.2007 und die Überführung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung gegenüber dem Kläger rechtsunwirksam ist und für Ruhegeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1983 (UR 83) der Unterstützungskasse D. e. V. in der zuletzt geltenden Fassung maßgeblich ist. 
Die Beklagte beantragt, 
die Klage abzuweisen. 
Die Beklagte hat die Klage bereits für unzulässig gehalten, da der Kläger in dem einheitlichen Antrag drei Anträge gestellt habe, wobei den ersten beiden Anträgen das Feststellungsinteresse fehle, weil diese Feststellungen inzident in dem letzten Feststellungsantrag enthalten seien und dem letzten Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da der Kläger damit den Widerruf für alle Zukunft endgültig ausschließen könne. 
Die Klage sei aber auch unbegründet, da der Widerruf wirksam gegenüber dem Kläger mit Wirkung zum 28.02.2007 durch die GBV vom 15.02.2008 erfolgt sei, da der Widerruf von Versorgungszusagen auch kollektivrechtlich erfolgen könne. Zudem sei der Kläger hinreichend durch das Rundschreiben vom 07.02.2008 informiert worden, da die telekommunikative Übermittlung nach § 127 Abs. 2 BGB ausreiche. Die Unterstützungskasse sei durch das Schreiben vom 31.10.2008 hinreichend informiert. 
Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor. Soweit der Kläger anführe, der Vertrauensschutz müsse sich angesichts des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages am 21.11.2006 auch auf ihn beziehen, stehe dem entgegen, dass der Kläger seinen Altersteilzeitvertrag geschlossen habe, als ihm bereits positiv bekannt gewesen sei, dass sich seine Versorgungszusage ab dem 28.02.2007 nach dem VO 95 richten würde. Er habe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen mehr entwickeln können. 
Der Eingriff in die dienstzeitabhängigen, noch nicht erdienten Zuwachsraten sei auch aus sachlich-proportionalen Gründen erfolgt. Hierzu gehörten die rückläufige Mitglieder- (seit 2001 22,31 %) und die damit einhergehende Beitragsentwicklung, mit 97 % der Gesamteinnahmen, der erhebliche Anstieg der Versorgungsverbindlichkeiten, der eine Umschichtung der aufgrund der Beitragseinnahmen zur Verfügung stehenden Mittel erfordern würde, so dass Kürzungen in den Personal- und Sachausgaben die Folge wären, die eine Gefährdung der grundrechtlich geschützten koalitionspolitischen Arbeit mit sich bringen würde. Die Beklagte habe auch weder die Zahl der Betriebsrentner prognostizieren können, weil zu diesem Zeitpunkt die einzelnen Quellorganisationen noch völlig voneinander unabhängig existierten, noch habe sie prognostizieren können, wie wenige Beschäftigte diesen später einmal gegenüberstehen könnten, noch die Beitragsmindereinnahmen vorhersehen können. Andere Möglichkeiten der Konsolidierung habe sie mit den Maßnahmen, die seit 2003 ergriffen worden seien, bereits ausgeschöpft, weitere seien ihr nicht zumutbar. Bei Fortbestand des bisherigen Versorgungswerks hätten die satzungsgemäßen Aufgaben jedenfalls zum Teil nicht mehr erfüllt werden können. 
Auch die Aufnahme weiterer Beschäftigter in die betriebliche Altersversorgung führe nicht dazu, dass die Ablösung ungerechtfertigt wäre. Durch eine möglichst belegschaftsweite Anwendung der VO 95 werde ermöglicht, dass nunmehr auch neue Mitarbeiter eine - wenn auch deutlich geringere - betriebliche Altersversorgung erhielten. Gerade im Interesse der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter - auch der jüngeren Generation - habe durch die Ablösung und Überführung in die VO 95 ein neues, finanzierbares System der betrieblichen Altersversorgung geschaffen werden sollen, in dem auch neu eingestellten Mitarbeitern eine betriebliche Alterssicherung ermöglicht werden könne. 
Die Regelung gem. § 8 GBV sei auch nicht auf den Kläger zu erstrecken. Die Stichtagsregelung sei wirksam. Auch habe die Beklagte nicht in Bezug auf Mitarbeiter des Jahrgangs 1954 oder älter erklärt, dass Vertrauensschutz vereinbart worden sei. Unabhängig davon, dass Frau R. gar nicht befugt gewesen sei, eine solche Erklärung abzugeben, könne bereits ein Verzicht am 05.12.2006 angesichts der Tatsache, dass die GBV erst im Jahr 2008 abgeschlossen worden sei, nicht erfolgt sein. 
Endlich sei dem Verschmelzungsvertrag nicht zu entnehmen, dass für alle Arbeitnehmer die gleiche Regelung hätte getroffen werden müssen. Bei der GBV handele es sich um ein einheitliches, für die gesamte Belegschaft geltendes Regelungswerk. Unterschiedliche Regelungen für einzelne Beschäftigtengruppen schlössen die Einheitlichkeit nicht aus. Zudem betreffe die Regelung nur die dort aufgenommenen Entgeltbestandteile und könne nicht weiter gehen als das arbeitsvertraglich Vereinbarte. Die GBV verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen den Arbeitnehmern der Quellorganisation bestünden. Die sachlichen Gründe seien zum Teil unmittelbar aus der GBV zu entnehmen. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der DPG und der D. ergebe sich aus der - nicht bestrittenen - Tatsache, dass - soweit für sie Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen wurden - die Substanz der Beklagten nicht belastet würde. 
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 13.01.2010 abgewiesen. Zwar hat es die Klage als zulässig angesehen, da es sich bei dem Antrag des Klägers um einen einheitlichen handele und nicht um drei verschiedene Teile. Die Klage sei aber unbegründet, da der Widerruf der Beklagten mittels der GBV vom 15.02.2008 die sich auf die UR 83 stützende Versorgungszusage wirksam abgelöst habe. Denn der Kläger habe keinen unabänderbaren Anspruch darauf, dass sich seine Versorgung nur nach den UR 83 richtete, da durch die Jeweiligkeitsklausel in § 6 AAB nunmehr die VO 95 gelte. Da das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats gewahrt worden sei, durfte die Beklagte die Versorgungszusage gem. § 26 UR 83/VO 95 schriftlich widerrufen. Dafür genüge der Widerruf durch die GBV, da die GBV durch die Beklagte eigenhändig unterzeichnet worden sei und gem. § 77 Abs. 4 BetrVG zwischen den Parteien gelte, so dass es nicht darauf ankomme, ob nach der Klausel in § 26 UR 83/VO 95 tatsächlich die Schriftform des § 127 BGB gemeint und eine eigenhändige Unterschrift nebst Zugang vorliegen müsse. 
Mit diesem Widerruf habe die Beklagte auch nicht in unzulässiger Weise in die Versorgungszusage eingegriffen, da nach dem durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Schema zum Eingriff in Versorgungsrechte für die hier vorliegende niedrigste Stufe durch Eingriffe in noch nicht erdiente Zuwachsraten bereits sachlich-proportionale Gründe ausreichten. Diese sachlich-proportionalen Gründe lägen hier vor. 
Der Widerruf wirke auf den 01.03.2007 zurück, der Kläger habe nach den Diskussionen um den ersten Widerruf vom 14.09.2006 kein schützenswertes Vertrauen mehr darauf haben dürfen, dass der Widerruf erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werde. 
Der Teilwiderruf der Versorgungszusage sei auch verhältnismäßig und unter den besonderen Umständen des Einzelfalls auch gegenüber dem Kläger wirksam, obwohl dieser kurz nach dem Stichtag vom 15.09.2006 bzw. 30.09.2006 seinen Altersteilzeitvertrag am 21.11.2006 abgeschlossen habe. Auf eine behauptete Zusage der Büroleiterin des Vorstands der Beklagten per E-Mail vom 05.12.2006, dass "für die Beschäftigten ab Jahrgang 1954 Bestandsschutz" vereinbart worden sei, könne sich der Kläger nicht berufen, da nicht ersichtlich oder vorgetragen worden sei, auf welche rechtliche Regelung sich dies beziehen sollte. 
Da endlich die GBV auch nicht gegen die Grundsatzvereinbarung zur Gründung von v. und auch nicht gegen § 5 des Verschmelzungsvertrages verstoße und der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht tangiert sei, weil sachliche Gründe für eine Differenzierung der einzelnen Quellgewerkschaften im Hinblick auf deren Altersversorgung vorgelegen hätten, sei die Klage abzuweisen. 
Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts, insbesondere wegen der Begründung der sachlich-proportionalen Gründe für den Widerruf und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 13.01.2010 Bl. 159 - 182 d. A. verwiesen. 
Gegen dieses ihm am 25.02.2010 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 12.03.2010 eingegangene und am 21.05.2010 nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.05.2010 begründete Berufung des Klägers. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz unter konkreter Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil und hält den Teilwiderruf der Versorgungszusage weiterhin für unwirksam. Da der Widerruf vom 14.09.2006 wiederum von der Beklagten widerrufen worden sei, könne daraus auch kein das Vertrauen des Klägers zerstörendes Moment abgeleitet werden. Aus der Grundsatzerklärung von v. ergebe sich eine Veränderungssperre für eine einseitig verschlechternde Veränderung der betrieblichen Altersversorgung bis zum 31.12.2007. 
Dadurch, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV in einem rentennahen Lebensalter befunden habe, werde mit der verschlechternden Neuregelung in die erdiente Dynamik eingegriffen, weshalb es nicht "sachlich-proportionaler", sondern "triftiger" Gründe bedürfe, die hier nicht vorlägen. Die Beklagte habe auch nicht allen Beschäftigten die Versorgungen widerrufen, bestimmte Gruppen von anderen Quellgewerkschaften als der Ö. seien vom Widerruf ausgenommen. 
Der Stichtag 30.09.2006 in der GBV sei willkürlich gewählt worden und könne daher keine Wirkung gegenüber dem Kläger entfalten. Dieser musste im Hinblick auf den "Widerruf des Widerrufs" nicht davon ausgehen, dass eine GBV mit Wirkung am 28.02.2007 rückwirkend geschlossen werden würde und seinen am 21.11.2006 geschlossenen Altersteilzeitvertrag nicht berücksichtige. Dieser Vertrauensschutz sei durch die E-Mail der Büroleiterin des Beklagtenvorstandes an einen Kollegen des Klägers noch verstärkt worden. 
Endlich habe die Beklagte nicht die erforderliche Schriftform für den Widerruf eingehalten, die unterschriebene Gesamtbetriebsvereinbarung sei kein Ersatz für die gegenüber dem Kläger abzugebende schriftliche Erklärung. 
Der Kläger beantragt, 
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.01.2010 zu 43 Ca 13398/09 festzustellen, dass der in § 2 Abs. 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.02.2008 erklärte Widerruf der Versorgungszusage nach der Unterstützungsrichtlinie 1983 (UR 83) zum 28.02.2007 und die Überführung ab dem 01.03.2007 auf die Versorgungsordnung (VO 95) sowie die weiteren Erklärungen vom 07.02.2008 und 23.10.2009 gegenüber dem Kläger rechtsunwirksam sind und für Ruhegeldansprüche des Klägers gegen die Beklagte weiterhin die Unterstützungsrichtlinie 1983 (UR 83) der Unterstützungskasse D. e. V. in der zuletzt geltenden Fassung maßgeblich ist. 
Die Beklagte beantragt, 
die Berufung zurückzuweisen. 
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil ausführlich unter Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers gegen dieses Urteil, hält nach wie vor die Klage für unzulässig und im Übrigen auch einen Widerruf selbst in erdiente Dynamik aus den vorgetragenen und unter Beweis gestellten "triftigen" Gründen für gerechtfertigt, wobei sie nach wie vor der Auffassung ist, dass vorliegend wegen des geringeren Eingriffs "sachlich-proportionale" Gründe ausreichten. 
Wegen des konkreten Vortrags der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 21.05.2010 (Bl. 194 ff d. A.), 08.09.2010 (Bl. 358 ff d. A.) und 15.09.2010 (Bl. 393 d. A.) sowie der Beklagten vom 30.07.2010 (Bl. 225 ff d. A.) und 13.09.2010 (Bl. 380 ff d. A.) verwiesen. 
Entscheidungsgründe: 
I. Die gem. §§ 8 Abs. 2; 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe b; Abs. 6; 66 Abs. 1 S. 1 und S. 5 ArbGG; §§ 519; 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO zulässige Berufung ist insbesondere formgerecht und fristgemäß eingelegt und begründet worden. 
II. In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch größtenteils in der Begründung zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg folgt dem Arbeitsgericht Berlin und sieht von einer nur wiederholenden Begründung gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ab. Nur im Hinblick auf den Berufungsvortrag, die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2010 und die Revisionszulassung wird auf Folgendes hingewiesen: 
1. a) Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Es geht um die Feststellung, auf welcher Rechtsgrundlage das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis der Parteien abzuwickeln ist (vgl. nur BAG 16.02.2010 - 3 AZR 181/08 - zitiert nach juris, zu A I der Gründe m. w. N., Rz 30). Dabei reicht es durch das Bestreiten der vom Kläger geltend gemachten Versorgungsrechte durch die Beklagte aus, wenn das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis, das bereits mit Erreichen einer Versorgungsanwartschaft begründet worden ist, durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet ist (BAG 09.12.2008 - 3 AZR 384/07 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 47, zu A. der Gründe, Rz 17 m. w. N.). Insofern handelt es sich um einen einheitlichen Antrag, der nicht einerseits die Wirksamkeit von verschiedenen Widerrufen und andererseits das Weiterbestehen der UR 83 festgestellt wissen will (vgl. den insofern als zulässig betrachteten Antrag im Verfahren BAG 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - BAGE 100, 76 ff = EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 33). 
b) Insofern konnte der Kläger den Feststellungsantrag auch in der zweiten Instanz um die weiteren Erklärungen vom 07.02.2008 und 23.10.2009 "erweitern." Selbst wenn dies eine Klageerweiterung sein sollte, wäre diese sachdienlich gem. § 533 Ziff. 1 ZPO und kann auf Tatsachen gestützt werden, die das erkennende Gericht ohnehin seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gem. § 533 Ziff. 2 ZPO zugrunde zu legen hat. 
2. Die Klage ist aber nicht begründet. 
a) Entgegen der Meinung des Klägers ist für seine Ruhegeldansprüche nicht die Unterstützungsrichtlinie UR 83, sondern die Versorgungsordnung VO 95 maßgebend. Dies folgt bereits daraus, dass nach der auch vom Kläger in Anspruch genommenen Ziff. 6 Abs. 2 der AAB Beschäftigte nach der "jeweils geltenden Unterstützungsrichtlinie der Unterstützungskasse des D. e. V." angemeldet werden; darin ist eine dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltende Versorgungsrichtlinie einer Unterhaltskasse zu sehen, bei der es sich weder um eine überraschende Klausel i. S. v. § 305 c Abs. 1 BGB noch um eine nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparente Bezugnahme handelt (BAG 16.02.2010, aaO., Rz 37, 40, 42 m. w. N.). 
b) Aufgrund von § 26 UR 83/VO 95 konnte ein Kassenmitglied in der D.-Unterstützungskasse e. V. wie die Beklagte durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Beschäftigten und der Unterstützungskasse bestimmen, dass die Versorgungszusagen nach den UR 83 durch Regelungen der VO 95 abgelöst werden. Diese Erklärung ist vorliegend mit Schreiben vom 07.02.2008 rückwirkend zum 01.03.2007 erfolgt. 
aa) Diese Erklärung ist nicht formunwirksam gem. §§ 125 S. 2; 127 Abs. 1 BGB. Zwar gilt § 127 BGB grundsätzlich auch für das in einer Vereinssatzung für Willenserklärungen vorgesehene Formerfordernis (vgl. BGH 22.04.1996 - II ZR 65/95 - NJW-RR 1996, 866 f.). Die gesetzlichen Formvorschriften gelten jedoch gem. §§ 125 S. 2; 127 Abs. 1 BGB nur im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. Inhalt und Tragweite der Formvereinbarung ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. etwa BAG 16.05.2000 - 9 AZR 245/99 - EzA § 125 BGB Nr. 15, zu I 2 c der Gründe). Soll die Formabrede lediglich der Beweissicherung oder Klarstellung dienen, ist das Rechtsgeschäft auch bei Nichteinhaltung der Form wirksam (vgl. dazu nur Palandt/Heinrichs, BGB, § 125 Rz 12). 
So verhält es sich hier: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG, der sich die erkennende Kammer anschließt, reicht es nämlich im Fall der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden. Es genügt dafür, dass der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, von der Änderung Kenntnis zu nehmen. Eine konkrete Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (vgl. BAG 09.12.2008 - 3 AZR 384/07 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 47; BAG 14.12.1993 - 3 AZR 618/93 - BAGE 75, 196, zu II 3 der Gründe). Vor diesem Hintergrund dient die "schriftliche Erklärung" in § 26 UR 83/VO 95 nur der Klarstellungs- und Beweisfunktion, sie hat keine konstitutive Bedeutung. 
Damit brauchte die Erklärung vom 07.02.2008 dem Kläger noch nicht einmal zugehen, er hat aber auch den Erhalt dieses Rundschreibens eingeräumt (vgl. die Klageschrift S. 3, Bl. 3 d. A. am Ende: "Abgesehen vom Rundschreiben [vom 07.02.2008, Einfügung durch das Gericht] erhielt der Kläger kein Schreiben der Beklagten über den nun in der Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarten Widerruf der Versorgungszusage"). 
Durch die Veröffentlichung des Widerrufsschreibens vom 07.02.2008, welches vom Vorstandsmitglied der Beklagten, Frau K. stammt und entweder ihre kopierte Unterschrift oder - wahrscheinlicher - einen Faksimilestempel trägt, ist der Klarstellungs- und Beweisfunktion genüge getan worden. 
Es kann daher dahinstehen, ob auch der Widerruf in § 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung, die von den Betriebsparteien unterschrieben worden ist, eine schriftliche Erklärung i. S. v. Ziff. 26 UR 83/VO 95 darstellt. 
bb) Der Widerruf erfolgte auch in Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats, so dass auch insofern eine Unwirksamkeit ausscheidet (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitbestimmung des Betriebsrats nur die Ausführungen des BAG in der Entscheidung vom 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - BAGE 100, 76 ff = EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 33, zu I 3 der Gründe). 
cc) Der nach alledem arbeitsvertraglich und betriebsverfassungsrechtlich zulässige Eingriff der Beklagten in die dem Kläger erteilte Versorgungszusage durch den Widerruf vom 07.02.2008 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt und dem Kläger gegenüber wirksam. Die vom Bundesarbeitsgericht für einen zulässigen Eingriff in Versorgungsrechte aufgestellten Regeln werden durch den Widerruf nicht verletzt: 
(1) Eine Versorgungszusage, wonach ein Arbeitnehmer nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinie einer Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten soll, ist in der Anwartschaftsphase der Gefahr ausgesetzt, dass die in Bezug genommene Versorgungsrichtlinie durch diejenigen verschlechtert werden, die über deren Inhalt satzungsgemäß zu entscheiden haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verschlechterung durch die Richtlinie selbst vorgenommen wird, oder die Richtlinie den Arbeitgeber zu einer solchen Verschlechterung ermächtigt und der Arbeitgeber diese Ermächtigung nutzt. Zu Lasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers gilt aufgrund der Jeweiligkeitsklausel im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne Zutun des einzelnen Arbeitnehmers geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. Die Position des begünstigten Arbeitnehmers ist hier dieselbe wie bei einer betrieblichen Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung, bei der ebenfalls ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers eine ablösende Betriebsvereinbarung zustande kommen kann, hinsichtlich dessen Inhalts die Betriebspartner grundsätzlich frei sind. 
Im Hinblick darauf, dass die begünstigten Arbeitnehmer aufgrund der ihnen zunächst erteilten Zusage trotz der an sich möglichen Ablösung der in Bezug genommenen Regelung ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung haben können, hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zur Kontrolle verschlechternd ablösender, ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers zustande gekommener Neuregelungen ein dreistufiges Schema entwickelt (vgl. etwa BAG 16.02.2010 - 3 AZR 181/08 -, aaO., zu Rz 53). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüber gestellt werden. Das Gewicht des Eingriffsgrundes muss also der Stärke des Besitzstandes entsprechen. Dabei unterscheidet das Bundesarbeitsgericht zwischen dem bereits erdienten Teilbetrag, der erdienten Dynamik und den nicht erdienten Zuwächsen: Je nach dem, ob die Neuregelung in bereits erdiente Besitzstände, in eine erdiente Dynamik oder in die eingeräumte Möglichkeit, noch dienstzeitabhängige Zuwächse zu erdienen, eingreifen will, bedarf es zu deren Rechtfertigung zwingender, triftiger oder sachlich-proportionaler Eingriffsgründe (BAG 16.02.2010, aaO., zu Rz 53 m. w. N. aus der Rechtsprechung). 
(2) Durch die Neuregelung infolge des Widerrufs vom 07.02.2008 wird unstreitig nicht in bereits erdiente, auf der ersten Stufe geschützte Besitzstände eingegriffen. Ob durch den Widerruf in die bereits erdiente Dynamik eingegriffen wird, wird vom Kläger zwar behauptet, allerdings nur pauschal und mit einem Trugschluss erstmalig in der Berufungsbegründung auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 21.05.2010, Bl. 200 d. A. Weil der Kläger in einem rentennahen Lebensalter sei, werde mit der verschlechternden Neuregelung in die erdiente Dynamik eingegriffen. 
Dies ist unzutreffend: Denn unabhängig davon, dass erst nach Eintritt des Versorgungsfalls endgültig geklärt werden kann, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt, da es nicht ausgeschlossen ist, dass der von der Ablösung betroffene Arbeitnehmer aufgrund weiterer Steigerungsbeträge im Versorgungsfall nicht weniger erhält als er bis zum Ablösungsstichtag unter Berücksichtigung seines tatsächlich erreichten Endgehalts erworben hätte (vgl. BAG 11.12.2001, aaO., zu II 2 c der Gründe), wozu der Kläger keinerlei Ausführungen gemacht hat, wird vorliegend deshalb nicht in die erdiente Dynamik eingegriffen, weil die Betriebsparteien zusätzlich zu den Regelungen im durch das BAG am 11.12.2001, aaO., entschiedenen Fall der Versorgungskasse des D. e. V. in den §§ 6 Abs. 2; 7 Abs. 2 GBV eine Regelung getroffen haben, die vor solchen Eingriffen schützt. Nach § 6 Abs. 2 GBV wird für diejenigen Beschäftigten aus der ehemaligen Ö. mit Zusagen nach der UR 83 bzw. UR 88 eine weitere Berechnung des Besitzstandes im Zeitpunkt der jeweiligen Ablösung vorgenommen, bei der abweichend von § 6 Abs. 1 GBV das veränderte Bemessungsentgelt zugrunde gelegt wird, dass sich aus der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Vergütung ergibt (dynamisierter Besitzstand). Im Unterstützungsfall setzt sich die zu zahlende Leistung zwar grundsätzlich aus dem statischen Besitzstand bezüglich der in der Folge der Ablösung auf Basis der VO 95 erworbenen Rentenbausteine zusammen gem. § 7 Abs. 1 GBV. Wenn allerdings die Summe aus dynamisiertem Besitzstand nach § 6 Abs. 2 GBV und der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine die Summe aus dem statischen Besitzstand und 100 % der Rentenbausteine übersteigt, so wird an den Leistungen in Höhe des dynamisierten Besitzstandes zuzüglich der auf 50 % gekürzten Rentenbausteine gezahlt (§ 7 Abs. 2 GBV). Damit ist davon auszugehen, dass nicht in die bereits erdiente Dynamik eingegriffen wird, sondern allenfalls in dienstzeitabhängige Steigerungsraten. 
(3) Liegt somit nur ein Eingriff auf der dritten Stufe in die dienstzeitabhängigen Steigerungsraten vor, die der Kläger noch nicht erdient hat, darf dies schon aus sachlich-proportionalen Gründen erfolgen und nicht willkürlich sein. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie das Arbeitsgericht Berlin auf Seite 18 - 20 des Urteils Bl. 176 - 178 d. A. zutreffend ausgeführt hat. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg schließt sich demgemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an und weist nur darauf hin, dass diese Einschätzung sowohl durch den Gesamtbetriebsrat und seinen Sachverständigen in seiner Mitteilung vom 11.01.2008 an die Beschäftigten der Beklagten (s. Bl. 77 ff, insbesondere Bl. 81 d. A.) als auch durch die Zahlen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 09.11.2009, S. 7 f. (Bl. 92 f. d. A.) geteilt wird, auch wenn der Kläger daraus andere Schlüsse zieht: Demnach sanken die Beitragseinnahmen und sonstige Umsatzerlöse von 2002 bis 2007, während die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung immer mehr stiegen. Die Beklagte hat diese pauschalen Zahlen im Schriftsatz des Klägers durch detaillierte Gutachter - und Prognosezahlen untermauert (vgl. dazu den Schriftsatz vom 30.07.2010, S. 9 ff, Bl. 233 ff d. A.). 
(4) Der Eingriff erfolgte auch unter Beachtung der zum Vertrauensschutz entwickelten Grundsätze des BAG und war verhältnismäßig und unter den besonderen Umständen des Einzelfalles auch gegenüber dem Kläger wirksam (vgl. zu den Voraussetzungen nur BAG 11.12.2001, aaO., zu II 4 der Gründe; BAG 12.10.2004 - 3 AZR 432/03 - EzA § 1 BetrAVG Unterstützungskasse Nr. 13, zu I 2 b cc sowie II der Gründe): 
(a) Ein Vertrauen des Klägers, er könne als rentennaher Jahrgang nicht mehr von der Ablösung der UR 83 durch die VO 95 betroffen sein, besteht schon grundsätzlich nicht, da der Kläger durch die Bezugnahme auf die jeweilige Richtlinie einer Unterstützungskasse stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung rechnen musste (vgl. BAG 16.02.2010, aaO.). 
(b) Die VO 95 verbietet jedoch die Ablösung nur bei rentennahen Jahrgängen (§ 27 UR 83/VO 95). Ab welchem Lebensjahr ein rentennahes Lebensalter anzunehmen ist, bestimmt gem. § 27 Abs. 2 UR 83/VO 95 das Kassenmitglied, also hier die Beklagte. Zusammen mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat hat sie als rentennahes Lebensalter das 58. Lebensjahr angesetzt, welches der am .....1954 geborene Kläger erst 2012 erreichen wird. Eine Einbeziehung auch der Jahrgänge ab 1954 hätte höhere Verpflichtungs- und Vergütungswerte für die Beklagte bedeutet, so dass damit grundsätzlich tragfähige wirtschaftliche Erwägungen hinter der Stichtagsregelung stehen (vgl. BAG 12.10.2004, aaO., zu II 1 der Gründe). Nach der Information des Gesamtbetriebsrats ist mit der Senkung vom 60. auf das 58. Lebensjahr durch die Gesamtbetriebsvereinbarung sogar eine Verbesserung für den Kläger erreicht worden (vgl. das Schreiben vom 11.01.2008 Bl. 77 d. A.). 
(c) Eine individuelle Zusicherung, dass der Kläger als rentennaher Jahrgang behandelt wird, liegt nicht vor. Selbst die von ihm herangezogene E-Mail der Frau R. vom 05.12.2006 mit dem Satz "der Vollständigkeit halber möchte ich noch ergänzen, dass wir für alle Beschäftigten ab Jahrgang 1954 Vertrauensschutz vereinbart haben" ist nicht an ihn, sondern an Herrn D. gegangen. Sie sichert auch diesem nicht individuell zu, dass ihm Schutz gewährt wird, sondern bezieht sich auf eine angebliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist aber nach dem Vortrag der Parteien nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der E-Mail waren die Betriebsparteien gerade dabei, eine Gesamtbetriebsvereinbarung zu erarbeiten, wie dies auch in der E-Mail im selben Absatz angesprochen wird. Der Kläger konnte damit allenfalls darauf vertrauen, dass die Gesamtbetriebsparteien einen Vertrauensschutz vereinbart haben. In der GBV vom 15.02.2008 findet sich allerdings gerade nur der Schutz der Beschäftigten ab dem 58. Lebensalter in § 8 Abs. 1 GBV. Diese Auskunft der Frau R. war daher ersichtlich falsch und zudem von einer nicht zu dieser Zusicherung befugten Person abgegeben worden. 
(dd) Die Gesamtbetriebsparteien haben auch an den Vertrauensschutz für Beschäftigte gedacht, die - wie der Kläger - Altersteilzeitverträge abgeschlossen haben. Auch dieser Personengruppe wurde Vertrauensschutz ab 30.09.2006 (Abschluss eines Altersteilzeitvertrages) bzw. 15.09.2006 (Antrag auf Abschluss eines später erfolgten Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages) gewährt. Der Kläger unterfällt auch dieser Personengruppe nicht, da er seinen Altersteilzeitvertrag erst am 21.11.2006 abgeschlossen hat und keinen Antrag bis zum 15.09.2006 gestellt hat. Dieser Stichtag resultiert ersichtlich aus der Chronologie der Ereignisse: Am 14.09.2006 hatte nämlich die Beklagte zunächst die erteilte Versorgungszusage widerrufen (vgl. den Widerruf in Kopie Bl. 31 d. A.), dementsprechend konnte ab dem nächsten Tag kein Vertrauensschutz auf eine Regelung zu Gunsten der davon betroffenen Beschäftigten entstehen. Auch nach dem "Widerruf des Widerrufs" am 10.11.2006 (Bl. 113 d. A. in Kopie), blieb es bei den Folgen des Widerrufs zum 28.02.2007. 
(e) Auch wenn damit der Kläger nur gut eineinhalb Monate nach dem Stichtag einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat, bedeutet diese Nähe zum Stichtag keinen Härtefall, der zur teleologischen Reduktion der anspruchseinschränkenden Regelung führt (vgl. BAG 12.10.2004, aaO.). Der Kläger ist im Übrigen bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages nochmals auf die Problematik des Widerrufs aufmerksam gemacht worden, indem die Parteien auf den Beschluss des Bundesvorstands zum Widerruf vom 13.09.2006 und die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat in § 12 des Altersteilzeitvertrages hingewiesen haben. 
(5) Endlich liegt kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Da der Widerruf nur die Vereinbarungen aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.02.2008 umsetzt und der Kläger selbst nicht vorträgt, dass ein vergleichbarer Arbeitnehmer aus der Ö. anders behandelt wurde als er, kommt es insofern nur darauf an, ob die Betriebsparteien bei Abschluss der GBV die Beschäftigten anderer Quellgewerkschaften besser als den Kläger bei gleichem Sachverhalt behandelt haben. Eine derartige Ungleichbehandlung liegt nicht vor: 
Zwar kommt es durch die GBV zu den größten Einschnitten bei Beschäftigten der ehemaligen Ö.. Bei den anderen Gewerkschaften wurden derartige Einschränkungen aber bereits 1995 bzw. 1996 vorgenommen ( HBV und IG-M.), die D. hat ihre Ruhegehaltskasse von Anfang an rückgedeckt und die DPG hat im Jahr 2000 die erworbenen und zukünftigen Ansprüche ihrer Beschäftigten durch den Abschluss einer Gruppenversicherung mit Ausfinanzierung gesichert (vgl. das Schreiben des GBR vom 11.01.2008 in Kopie Bl. 77 ff d. A.). Die verschiedenen Widerrufsfristen bei den Beschäftigten von HBV und IG-M. ergeben sich aus den besonderen Kündigungsfristen der Gesamtbetriebsvereinbarungen der ehemaligen Altorganisationen (vgl. § 2 Abs. 4 GBV sowie die dortige Fußnote 1 und die Gesamtbetriebsvereinbarungen von HBV und IG-M. Bl. 383 ff bzw. 388 ff d. A.). 
III. Die Berufung des Klägers war daher auf seine Kosten gem. § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 
IV. Für den Kläger war die Revision insbesondere wegen der Auslegung der Klausel in § 26 UR 83/VO 95 zur "schriftlichen Erklärung" und der damit verbundenen grundsätzlichen Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. 
 

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