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Arbeitsrecht
23.06.2022
Arbeitsrecht
BAG: Stufenzuordnung nach Verschmelzung der DHL Delivery Regionalgesellschaften mit der Deutschen Post AG

BAG, Urteil vom 24.3.2022 – 6 AZR 255/21

ECLI:DE:BAG:2022:240322.U.6AZR255.21.0

Volltext: BB-Online BBL2022-1523-3

Orientierungssätze

1. Die erstmalige Stufenzuordnung der ehemaligen Arbeitnehmer der DHL De-livery Regionalgesellschaften nach der Überleitung in die Deutsche Post AG richtet sich mit Wirkung zum 1. Juli 2019 nur nach § 9 Abs. 1 TV Wechsler. Für die Zuordnung zu einer bestimmten Gruppenstufe ist allein der dort vorgesehene Entgeltvergleich maßgeblich. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt dann nach Zurücklegen der in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG vorgegebenen Stufenlaufzeiten (Rn. 17 ff.).

2. War ein von der Überleitung betroffener Arbeitnehmer vor seiner Beschäftigung bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft bereits bei der Deutschen Post AG beschäftigt, bleibt die Zeit dieser Tätigkeit bei der Stufenzuordnung unberücksichtigt (Rn. 19, 24).

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers und sich daraus ergebende Vergütungsdifferenzen.

Die Beklagte bietet bundesweit logistische Dienstleistungen an. Der Kläger war bei ihr im Zeitraum vom 21. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2014 im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse mit Unterbrechungen insgesamt vier Jahre und 145 Tage als Paketzusteller tätig.

Ab dem 1. April 2015 war er als Paketzusteller bei der DHL Delivery N GmbH beschäftigt. Bei dieser handelte es sich um eine Tochtergesellschaft einer Beteiligungsgesellschaft der Beklagten. Sie war neben bundesweit weiteren 48 DHL Delivery Regionalgesellschaften im Januar 2015 gegründet worden. Alle DHL Delivery Regionalgesellschaften stellten sowohl Arbeitnehmer ohne als auch mit Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten ein. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der DHL Delivery N GmbH sah zuletzt die Geltung der Tarifverträge für das private Verkehrsgewerbe Thüringens vor.

Unter dem 22. März 2019 schlossen die Beklagte und die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di anlässlich einer ab Juli 2019 beabsichtigten Integration der DHL Delivery Regionalgesellschaften mehrere Tarifverträge. Dies betrifft ua. den Tarifvertrag Nr. 200 bezüglich der Änderung des Entgelttarifvertrags (ETV-DP AG) für bei der Deutschen Post AG ab dem 1. Juli 2019 neu begründete Arbeitsverhältnisse (im Folgenden TV Änderung ETV) sowie den Tarifvertrag Nr. 202 zur Überleitung der tariflichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der DHL Delivery Regionalgesellschaften in die Deutsche Post AG (TV Wechsler DHL DLY – im Folgenden TV Wechsler).

Der TV Änderung ETV lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1  

Änderung des § 4 Zuordnung zu Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe

§ 4 ETV-DP AG erhält folgende Fassung:

(1) Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe erfolgt nach den in dieser Entgeltgruppe seit dem Eingruppierungsanspruch erbrachten Tätigkeitsjahren.

a) Der Arbeitnehmer, der am 30. Juni 2019 bereits und am 01. Juli 2019 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Deutsche Post AG stand, wird folgenden Gruppenstufen in der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet:

im          1. und 2. Jahr      Gruppenstufe 0

ab dem  3. Jahr                 Gruppenstufe 1

ab dem  5. Jahr                 Gruppenstufe 2

ab dem  7. Jahr                 Gruppenstufe 3

ab dem  9. Jahr                 Gruppenstufe 4

ab dem  11. Jahr               Gruppenstufe 5                  (EGr 2 und höher)

ab dem  13. Jahr               Gruppenstufe 6                  (EGr 2 und höher)

ab dem  15. Jahr               Gruppenstufe 7                  (EGr 3 und höher)

ab dem  17. Jahr               Gruppenstufe 8                  (nur EGr 9).

…      

b) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wird, wird folgenden Gruppenstufen in der jeweiligen Entgeltgruppe zugeordnet:

im    1. bis 4. Jahr              Gruppenstufe 0

ab dem  5. Jahr                 Gruppenstufe 1

ab dem  9. Jahr                 Gruppenstufe 2

ab dem  13. Jahr               Gruppenstufe 3

ab dem  17. Jahr               Gruppenstufe 4

ab dem  20. Jahr               Gruppenstufe 5    (EGr 2 und höher)

ab dem  23. Jahr               Gruppenstufe 6    (EGr 2 und höher)

ab dem  26. Jahr               Gruppenstufe 7    (EGr 3 und höher)

ab dem  29. Jahr               Gruppenstufe 8    (nur EGr 9).

Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wurde und der am 30. Juni 2019 bereits in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG stand, bleibt mit Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei Eingruppierung in der gleichen Entgeltgruppe in der Gruppenstufe des bisherigen Arbeitsverhältnisses zugeordnet, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Ende des am 30. Juni 2019 bestehenden Arbeitsverhältnisses anschließt. War der Arbeitnehmer bereits am 30.06.2019 in der Gruppenstufe 1 oder höher, erfolgt die Zuordnung im neu begründeten Arbeitsverhältnis in die gleiche Gruppenstufe; die für diese Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre gelten als erbracht.

…      

Protokollnotiz zu Abs. 1:

Auf die Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe sind die nachfolgenden Zeiten anzurechnen:

…      

Als Tätigkeitsjahre, die für die Einstufung in Gruppenstufen maßgeblich sind, werden nach Prüfung durch die zuständige Personalabteilung auch vom Arbeitnehmer nachgewiesene Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit bei einer Beteiligungsgesellschaft (mit Ausnahme Tätigkeiten bei einer DHL Delivery Gesellschaft) im Mehrheitsbesitz der Deutschen Post AG anerkannt.“

Der TV Wechsler sieht auszugsweise folgende Regelungen vor:

„Erster Teil:          Allgemeines

§ 1                      

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für tarifliche Arbeitnehmer und Auszubildende, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft, soweit sie Mitglied der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sind, mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister (im Folgenden: ‚Tag der Überleitung‘; voraussichtliches Datum 01.07.2019) gemäß § 324 Umwandlungsgesetz i. V. m. § 613a BGB auf die Deutsche Post AG übergeleitet worden ist.

§ 2    

Anwendung künftiger Regelungen

(1)     Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, finden ab dem Tag der Überleitung ausschließlich die Tarifverträge der Deutsche Post AG Anwendung.

…      

Zweiter Teil:         Überleitung und Entgeltsicherung der tariflichen Arbeitnehmer

§ 8    

Eingruppierung der Arbeitnehmer in das Entgeltsystem der Deutsche Post AG

(1)     Die Eingruppierung nach ETV-DP AG erfolgt nach der vom Arbeitnehmer bei den DHL Delivery Regionalgesellschaft dauerhaft ausgeübten Tätigkeit gem. Anlage 1, 1. Teil zum ETV-DP AG.

…      

§ 9    

Zuordnung zur Gruppenstufe

(1)     Die Zuordnung zur Gruppenstufe innerhalb der Entgeltgruppe gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b) des ETV-DP AG erfolgt anhand des bisherigen Bruttojahresbezugsentgelts (alt) wie folgt:

a)    Liegt das Bruttojahresbezugsentgelt (alt) unter dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu) der Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß ETV-DP AG, erfolgt die Zuordnung in die Gruppenstufe 0.

b)    Liegt das Bruttojahresbezugsentgelt (alt) unter dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu) der Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß ETV-DP AG und liegt das/der bisherige Monatsentgelt / Monatslohn / Monatsgehalt über dem Monatsgrundentgelt der Gruppenstufe 1 gemäß ETV-DP AG, erfolgt die Zuordnung in die Gruppenstufe 1.

c)    Liegt das Bruttojahresbezugsentgelt (alt) über dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu) der Gruppenstufe 0 der jeweiligen Entgeltgruppe gemäß ETV-DP AG, erfolgt die Zuordnung in die Gruppenstufe, bei der das Monatsgrundentgelt (neu) gemäß § 2 ETV-DP AG am nächsten unter dem bisherigen Monatsentgelt / Monatslohn / Monatsgehalt gem. § 4 Absatz 2 liegt.

Die für die erstmalige Zuordnung zur Gruppenstufe erforderlichen Tätigkeitsjahre in der Entgeltgruppe gelten als erbracht. Die bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachten Tätigkeitsjahre bleiben unberücksichtigt.

…      

§ 10  

Ermittlung des Sicherungsbetrages

(1)     Ein Arbeitnehmer, dessen Bruttojahresbezugsentgelt (alt) – ermittelt auf Basis Monat Juni 2019 – höher war als das Bruttojahresbezugsentgelt (neu) bei der Deutsche Post AG, erhält für Zeiten mit Anspruch auf ein Monatsgrundentgelt gemäß § 2 ETV-DP AG eine persönliche Ausgleichszulage gemäß § 11.

(2)     Ein Arbeitnehmer, dessen bisheriges/r Monatsentgelt / Monatslohn / Monatsgehalt – ermittelt auf Basis Monat Juni 2019 – höher war als das Monatsgrundentgelt (neu) gemäß § 2 ETV-DP AG i. V. m. § 9 Absatz 1 dieses Tarifvertrages bei der Deutsche Post AG, erhält für Zeiten mit Anspruch auf ein Monatsgrundentgelt gemäß § 2 ETV-DP AG eine persönliche Ausgleichszulage gemäß § 12.

(3)     Die persönlichen Ausgleichszulagen gemäß der Absätze 1 und 2 werden einmalig festgesetzt. …

§ 11  

Entgeltsicherung Jahresgesamtentgelt

(persönliche Ausgleichszulage ohne Anrechnung auf das 13. Monatsentgelt)

(1)     Ein Arbeitnehmer, dessen Bruttojahresbezugsentgelt (alt) höher war als das Bruttojahresbezugsentgelt (neu) bei der Deutsche Post AG, erhält für Zeiten mit Anspruch auf ein Monatsgrundentgelt gemäß § 2 ETV-DP AG eine monatliche persönliche Ausgleichszulage in Höhe von 1/12 der Differenz zwischen Bruttojahresbezugsentgelt (alt) und dem Bruttojahresbezugsentgelt (neu).

(2)     Die persönliche Ausgleichszulage gemäß Absatz 1 unterliegt in vollem Umfang der Aufzehrung, soweit sich das Monatsgrundentgelt (neu) gemäß § 2 ETV-DP AG i. V. m. § 9 Absatz 1 dieses Tarifvertrages durch Aufstieg in den Gruppenstufen einer Entgeltgruppe gemäß § 4 ETV-DP AG oder durch die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe gemäß § 3 ETV-DP AG erhöht. Allgemeine Entgelterhöhungen werden nicht auf die persönliche Ausgleichszulage angerechnet. …

§ 12  

Entgeltsicherung bisheriges Monatsentgelt/Monatslohn/Monatsgehalt

(persönliche Ausgleichszulage mit Anrechnung auf das 13. Monatsentgelt)

(1)     Ein Arbeitnehmer, der im Juni 2019 ein/einen höheres/höheren bisherigen Monatsentgelt / Monatslohn / Monatsgehalt als das Monatsgrundentgelt (neu) gemäß § 2 ETV-DP AG i. V. m. § 9 Absatz 1 dieses Tarifvertrages bezieht, erhält für Zeiten mit Anspruch auf ein Monatsgrundentgelt gemäß § 2 ETV-DP AG eine monatliche persönliche Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Monatsentgelt / Monatslohn / Monatsgehalt und dem Monatsgrundentgelt (neu) gemäß § 2 ETV-DP AG i. V. m. § 9 Absatz 1 dieses Tarifvertrages.

(2)     Die persönliche Ausgleichszulage gemäß Absatz 1 unterliegt in vollem Umfang der Aufzehrung, soweit sich das Monatsgrundentgelt (neu) gemäß § 2 ETV-DP AG i. V. m. § 9 Absatz 1 dieses Tarifvertrages durch Aufstieg in den Gruppenstufen einer Entgeltgruppe gemäß § 4 ETV-DP AG oder durch die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe gemäß § 3 ETV-DP AG erhöht. Allgemeine Entgelterhöhungen werden nicht auf die persönliche Ausgleichszulage angerechnet. …

(4)     Sofern einem Arbeitnehmer eine monatliche persönliche Ausgleichszulage gemäß § 11 gewährt wird, reduziert sich die monatliche persönliche Ausgleichszulage gemäß § 12 um den Betrag der monatlichen Ausgleichszulage nach § 11.

…      

§ 13  

Entgeltzahlung bei einem vom 01.07.2019 abweichenden Überleitungszeitpunkt

Das Monatsgrundentgelt (neu) gemäß § 2 ETV-DP AG i. V. m. § 9 Absatz 1 dieses Tarifvertrages sowie ein etwaiger Entgeltsicherungsanspruch gemäß §§ 10 bis 12 und 14 steht dem übergeleiteten Arbeitnehmer ab dem 01.07.2019 zu, auch wenn die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

…“   

Zum 8. Juli 2019 wurde die DHL Delivery N GmbH mit der Beklagten verschmolzen. Seitdem ist der Kläger (wieder) bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den Tarifverträgen für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG, dh. nach den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen. Die Beklagte vergütet den Kläger – gemäß § 13 Satz 1 TV Wechsler – seit dem 1. Juli 2019 nach Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 0 ETV-DP AG. Die Stufenzuordnung folge aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV Wechsler. Der Kläger verlangte zunächst außergerichtlich erfolglos eine Vergütung nach Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe 3 ETV-DP AG ab dem 1. Juli 2019.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei seit dem 1. Juli 2019 der Gruppenstufe 1 zugeordnet, weil die im Zeitraum vom 21. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2014 bei der Beklagten bereits zurückgelegten Tätigkeitsjahre bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen seien. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG idF des TV Änderung ETV zählten alle Tätigkeitsjahre bei der Beklagten, Unterbrechungen seien unschädlich. § 9 Abs. 1 TV Wechsler lasse diesen Grundsatz unberührt und regle bezogen auf drei unterschiedliche Fallgruppen nur die „erstmalige“ Zuordnung zu einer Gruppenstufe nach dem Wechsel anhand des bisherigen Bruttojahresbezugsentgelts. Dies sichere den bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft erworbenen Besitzstand und umfasse ausweislich § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler eine Fiktion der Tätigkeitsjahre in der sich ergebenden Entgeltgruppe. Zudem sollten bei der Beklagten im Rahmen einer Vorbeschäftigung tatsächlich geleistete Tätigkeitsjahre bei der Stufenzuordnung nach der Rückkehr entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG Berücksichtigung finden. Solche Tätigkeitsjahre könnten – gleichsam nach der „erstmaligen“ Zuordnung – eine höhere Stufenzuordnung als nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler begründen. Der TV Wechsler schließe die Regelungen des ETV-DP AG nicht aus, sondern ergänze diese. Eine Nichtberücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten sehe der TV Wechsler nicht vor. Anderenfalls würden die vom Geltungsbereich des TV Wechsler erfassten Arbeitnehmer unzulässigerweise schlechtergestellt als ab dem 1. Juli 2019 neu eingestellte Arbeitnehmer, deren etwaige Vorbeschäftigungszeiten bei einer Wiedereinstellung innerhalb von 24 Monaten nach § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 ETV-DP AG Anrechnung finden können.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 257,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 85,92 Euro seit 16. Juli 2019, 16. August 2019 und 16. September 2019 zu zahlen;

2.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.140,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils 87,72 Euro seit 16. Oktober 2019, 16. November 2019, 16. Dezember 2019, 16. Januar 2020, 16. Februar 2020, 16. März 2020, 16. April 2020, 16. Mai 2020, 16. Juni 2020, 16. Juli 2020, 16. August 2020, 16. September 2020 und 16. Oktober 2020 zu zahlen;

3.    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juli 2019 nach Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 ETV-DP AG zu vergüten und die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 ETV-DP AG und der gezahlten Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 0 ETV-DP AG nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 16. eines jeden Monats für den laufenden Monat beginnend ab dem 16. November 2020 zu zahlen;

4.    festzustellen, dass bei der Stufenlaufzeit innerhalb der Gruppenstufe 1 der Entgeltgruppe 3 ETV-DP AG für den Aufstieg in die Gruppenstufe 2 bei dem Kläger zum 1. Juli 2019 145 Tätigkeitstage anzurechnen sind;

hilfsweise zum Antrag zu 4.

5.    festzustellen, dass die ab dem 21. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2014 bei der Beklagten zurückgelegten Tätigkeitszeiten bei seiner Zuordnung zu den Gruppenstufen innerhalb der Entgeltgruppe 3 ETV-DP AG anzurechnen sind.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger werde tarifkonform vergütet. Für seine erstmalige Stufenzuordnung nach der Überleitung sei allein die Spezialregelung des § 9 Abs. 1 TV Wechsler und damit der Entgeltvergleich maßgeblich. Vormalig geleistete Tätigkeitsjahre seien unbeachtlich.

Das Arbeitsgericht hat die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageanträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Klägers abgeändert und den im Berufungsverfahren erweiterten Klageanträgen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Aus den Gründen

12        Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.

13        A. Die im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Hauptanträge sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

14        I. Die Feststellungsklage ist teilweise unzulässig. Dem zu Ziffer 3 gestellten Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit er sich für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Oktober 2020 mit der zu Ziffer 1 und 2 erhobenen Leistungsklage überschneidet. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgte Zahlung hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht. Deshalb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BAG 25. März 2021 – 6 AZR 146/20 – Rn. 17).

15        II. Im Übrigen sind die Hauptanträge unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 ETV-DP AG seit dem 1. Juli 2019 und Anrechnung von 145 Tätigkeitstagen aus seiner Vorbeschäftigung bei der Beklagten im Rahmen der Stufenlaufzeit. Die bei der Beklagten vor dem 1. Juli 2019 verbrachte Tätigkeitsdauer bleibt nach dem allein maßgeblichen § 9 Abs. 1 TV Wechsler bei der Stufenzuordnung ab dem 1. Juli 2019 unberücksichtigt. Das verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

16        1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich seit dem 8. Juli 2019 unstreitig aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen. Der Kläger unterfällt als Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis von einer DHL Delivery Regionalgesellschaft gemäß § 324 UmwG iVm. § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen ist, nach § 1 TV Wechsler dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags. § 2 Abs. 1 TV Wechsler stellt die Anwendbarkeit der Haustarifverträge klar.

17        2. Bezogen auf die erstmalige Zuordnung zu einer Gruppenstufe nach der Überleitung zum 1. Juli 2019 sind allein und abschließend die Vorgaben des § 9 TV Wechsler maßgeblich. Dies ergibt sich aus dessen Wortlaut und seinem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Überleitungsrechts und den allgemeinen Stufenzuordnungsregeln des § 4 ETV-DP AG idF des TV Änderung ETV (vgl. zur Tarifauslegung BAG 7. Februar 2019 – 6 AZR 44/18 – Rn. 27 mwN).

18        a) Hinsichtlich der Überleitung und Entgeltsicherung der von dem Übergang betroffenen Arbeitnehmer enthält der Zweite Teil des TV Wechsler Spezialregelungen, welche in inhaltlichem Bezug zum Vergütungssystem des ETV-DP AG stehen und dieses zwar nicht vollständig ersetzen, aber punktuell ergänzen. § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler regelt „die Zuordnung zur Gruppenstufe innerhalb der Entgeltgruppe gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b) des ETV-DP AG“. Durch den Verweis auf § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG wird klargestellt, dass die übergeleiteten Arbeitnehmer hinsichtlich der Stufenlaufzeiten wie nach dem 30. Juni 2019 neu eingestellte Arbeitnehmer behandelt werden, obwohl ihre Arbeitsverhältnisse von Gesetzes wegen auf die Beklagte übergegangen sind (§ 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 BGB). Dementsprechend gibt § 9 Abs. 1 TV Wechsler selbst keine Stufenlaufzeiten vor, sondern bestimmt – wie sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler ergibt – nur die „erstmalige“ Zuordnung zur Gruppenstufe nach der Überleitung. Bereits diese Regelungssystematik bedingt, dass anschließend die Stufenlaufzeit nach § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG bei Null beginnt.

19        b) Zudem kommt es nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler für die erstmalige Stufenzuordnung nicht auf die bei der Beklagten ggf. im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses bereits zurückgelegten Tätigkeitsjahre an, sondern allein auf den Vergleich des bisherigen Bruttojahresbezugsentgelts mit dem neuen Bruttojahresbezugsentgelt. § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler nimmt nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG Bezug, sondern begründet entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts mit der Maßgeblichkeit des Entgeltvergleichs ein eigenständiges, abgeschlossenes Zuordnungssystem. Dies korrespondiert mit § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler, welcher nicht auf tatsächlich bei der Beklagten erbrachte Tätigkeitsjahre abstellt, sondern für den Fall einer aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder c TV Wechsler erfolgenden erstmaligen Zuordnung in die Gruppenstufe 1 oder höher die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG eigentlich erforderlichen Tätigkeitsjahre fingiert. Damit wird einerseits klargestellt, dass eine Zuordnung zur Gruppenstufe 1 oder höher sogar ohne jedwede Vorbeschäftigung bei der Beklagten erfolgen kann. Andererseits folgt daraus, dass im Rahmen von Vorbeschäftigungen bei der Beklagten bereits erbrachte Tätigkeitsjahre für die erstmalige Zuordnung nicht zu berücksichtigen sind, weil sie für den bloßen Entgeltvergleich ohne Bedeutung sind. § 9 Abs. 1 Satz 2 TV Wechsler bringt zum Ausdruck, dass für die Stufenzuordnung nach der Überleitung weder ein „Nachholen“ nicht erbrachter Tätigkeitszeiten noch eine Übernahme von Restlaufzeiten aus früheren Tätigkeiten vorgesehen ist. Letztlich etabliert § 9 Abs. 1 TV Wechsler für die von der Überleitung betroffenen Arbeitnehmer eine ausschließlich anhand des Entgeltvergleichs determinierte Besitzstandssicherung. Da es hierfür auch nicht auf die bei der jeweiligen DHL Delivery Regionalgesellschaft erbrachten Tätigkeitsjahre ankommen kann, haben die Tarifvertragsparteien mit § 9 Abs. 1 Satz 3 TV Wechsler eine diesbezügliche weitere Klarstellung vorgenommen.

20        c) Bestätigt wird dieses Tarifverständnis durch die mit §§ 10 bis 12 TV Wechsler vorgenommene weitere Entgeltsicherung. Auch der damit ermöglichte Erhalt persönlicher Ausgleichszulagen gründet sich auf einen Entgeltvergleich. Dieser bezieht sich hinsichtlich des Monatsentgelts auf das neue Monatsgrundentgelt „gemäß § 2 ETV-DP AG i. V. m. § 9 Absatz 1 dieses Tarifvertrages“ (vgl. § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 TV Wechsler). Die Aufzehrung einer persönlichen Zulage stellt auf dieses Monatsgrundentgelt und den „Aufstieg in den Gruppenstufen einer Entgeltgruppe gemäß § 4 ETV-DP AG“ ab (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 TV Wechsler). Auch dies belegt, dass sich die erstmalige Stufenzuordnung zum 1. Juli 2019 nur nach § 9 Abs. 1 TV Wechsler richtet und daran anknüpfend für den weiteren Stufenaufstieg die in § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG festgelegte Stufenlaufzeit durchmessen werden muss. Die vom Kläger angenommene, sich gleichsam unmittelbar nach der erstmaligen Stufenzuordnung vollziehende Anrechnung früher erbrachter Tätigkeitsjahre auf die Stufenlaufzeit würde hingegen zu einer mit dieser Systematik nicht in Einklang zu bringenden Verkürzung der ab dem 1. Juli 2019 beginnenden Stufenlaufzeit führen.

21        d) Dem TV Wechsler ist auch im Übrigen nicht zu entnehmen, dass eine Berücksichtigung vormals erbrachter Tätigkeitsjahre bei der Stufenzuordnung zum 1. Juli 2019 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG iVm. der hierzu verfassten Protokollnotiz erfolgen soll. Angesichts des unmissverständlichen Willens der Tarifvertragsparteien, mit dem TV Wechsler eine umfassende Überleitungsregelung mit eigenständiger Besitzstandssicherung für die Gruppenstufenzuordnung zu schaffen, wäre für die vom Kläger begehrte Anrechnung seiner früheren Tätigkeitszeiten vielmehr erforderlich gewesen, dass die Tarifvertragsparteien eine Durchbrechung dieses Regelsystems ausdrücklich vereinbaren.

22        3. Die tariflich bestimmte Nichtberücksichtigung von bei der Beklagten vor einer Beschäftigung bei einer DHL Delivery Regionalgesellschaft verbrachten Tätigkeitszeiten verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien haben den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. hierzu BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 253/19 – Rn. 38 mwN; 19. Dezember 2019 – 6 AZR 563/18 – Rn. 19 ff., BAGE 169, 163) bezüglich der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Stufenzuordnungsregelungen nicht überschritten. Sie haben mit § 4 ETV-DP AG idF des TV Änderung ETV iVm. § 9 TV Wechsler ein abschließendes Stufenzuordnungssystem für verschiedene Beschäftigtengruppen geschaffen und damit deren spezifischer Situation sowie den gruppenbezogenen Arbeitgeberinteressen in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

23        a) § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG sichert den Besitzstand der zum Stichtag bereits Beschäftigen, während § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 ETV-DP AG für ab dem 1. Juli 2019 neu eingestellte Arbeitnehmer Verlängerungen der Stufenlaufzeiten vorsieht und damit dem Interesse der Arbeitgeberseite an einer Kostenreduzierung Rechnung trägt. Eine Sonderregelung wurde mit § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 ETV-DP AG für die Arbeitnehmer vereinbart, welche innerhalb von 24 Monaten nach Ende eines am 30. Juni 2019 bestehenden Arbeitsverhältnisses erneut eingestellt wurden. Damit sollte offensichtlich durch eine erweiterte Besitzstandssicherung eine zeitnahe Rückkehr für ehemalige Arbeitnehmer attraktiver gemacht werden.

24        b) Die von § 9 TV Wechsler erfassten Beschäftigten der ehemaligen DHL Delivery Regionalgesellschaften unterfallen bezüglich der erstmaligen Stufenzuordnung demgegenüber – wie dargelegt – einer entgeltbezogenen Besitzstandssicherung und werden ausweislich § 9 Abs. 1 Satz 1 TV Wechsler hinsichtlich der Stufenlaufzeit wie nach dem 30. Juni 2019 neu eingestellte Arbeitnehmer behandelt. Dieser Gleichlauf ist nachvollziehbar, weil beide Gruppen bis dahin in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber standen. Gemeinsam ist beiden Gruppen auch, dass sie Arbeitnehmer beinhalten können, die vor dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis bereits bei der Beklagten beschäftigt waren und deshalb dort Tätigkeitsjahre erbracht haben. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Kläger in unzulässiger Weise gegenüber den von § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 ETV-DP AG erfassten, dh. innerhalb von 24 Monaten erneut eingestellten Arbeitnehmern benachteiligt. Hierbei lässt er jedoch außer Betracht, dass diese Wiedereinstellungen auf einer freien Entscheidung der Beklagten beruhen. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Satz 3 ETV-DP AG haben die Tarifvertragsparteien es der Beklagten ermöglicht, gezielt bewährte frühere Mitarbeiter zurückzugewinnen. Anders verhält es sich mit den durch die Verschmelzung von Gesetzes wegen (§ 324 UmwG iVm. § 613a BGB) übergegangenen Arbeitnehmern der vormaligen DHL Delivery Regionalgesellschaften. Bezüglich deren Übernahme hatte die Beklagte keine Wahl, es bestand kein Anlass für die Schaffung eines Anreizes zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Dies durften die Tarifvertragsparteien bei ihrer Gruppenbildung berücksichtigen.

25        4. Die Hauptanträge sind folglich allesamt unbegründet.

26        a) Der Kläger kann die begehrte Berücksichtigung der vom 21. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2014 bei der Beklagten verbrachten Tätigkeitszeit wie dargelegt nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 ETV-DP AG stützen. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Gruppenstufe 1 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder c TV Wechsler erfüllt der Kläger nicht. Vielmehr führt der Entgeltvergleich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TV Wechsler unstreitig zu einer Zuordnung in die Gruppenstufe 0 zum 1. Juli 2019.

27        b) Aus § 324 UmwG iVm. § 613a Abs. 1 BGB kann der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche nicht ableiten. Er begründet die geforderte Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten nicht mit einer Rechtsgrundlage, welche bereits bei der DHL Delivery Regionalgesellschaft bestanden hat und deshalb von § 613a BGB geschützt wäre (vgl. BAG 12. September 2013 – 6 AZR 512/12 – Rn. 42). Der Kläger geht vielmehr selbst davon aus, dass allein die seit dem 1. Juli 2019 geltenden Haustarifverträge der Beklagten für die Stufenzuordnung maßgeblich sind.

28        B. Der zu Ziffer 5 gestellte Hilfsantrag fiel dem Senat wegen des Unterliegens des Klägers mit dem zu Ziffer 4 gestellten Hauptantrag zur Entscheidung an. Er ist aus den genannten Gründen ebenfalls unbegründet.

29        C. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

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