ArbG Berlin: Stress - Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
ArbG Berlin, Urteil vom 14.2.2014 – 28 Ca 18429/13
Amtliche Leitsätze
1. Der sogenannte "Beweiswert" einer formell ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (s. dazu etwa schon BAG 11.08.1976 - 5 AZR 422/75 - AP § 3 LohnFG Nr. 2 [I.]) wird nicht durch die schlichte Annahme des Arbeitgebers "erschüttert", der ausstellende Arzt habe seine Einschätzung "lediglich auf Grundlage der subjektiven Schilderung der Krankheitssymptome" der Patientin gewonnen.
2. Es stellt auch kein Anzeichen dafür dar, eine Erkrankung sei lediglich vorgespiegelt, wenn der Arbeitnehmer vor dem bescheinigten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit nach Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber den Ausspruch einer Kündigung zu erwarten hatte. - Im Gegenteil: So sehr nach gesicherten Erkenntnissen sozialepidemiologischer Studien eine Atmosphäre des Vertrauens und der Unterstützung zu den wichtigsten Quellen gesundheitlicher Ressourcen von Menschen auch in der Arbeitswelt zählen (s. statt aller: Bernhard Badura/Eckhard Münch/Wolfgang Ritter, Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik - Fehlzeiten durch Motivationsverlust? Bertelsmann, 1997, S. 12-13), so sehr belasten insbesondere zwischenmenschliche Konflikte und Stress am Arbeitsplatz die inneren Kraftreserven von Menschen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit.
3. Es kann gleichfalls nicht als "Erschütterung" besagten Beweiswertes anzusehen, wenn der Arbeitgeber und seine Sachwalter im Rechtsstreit bekunden, von einer Erkrankung des Betroffenen sei am Tage zuvor nichts zu erkennen gewesen: Solange nicht festgestellt ist, dass die Begegnung der Beteiligten am Vortag der Erkundung der gesundheitlichen Verhältnisse des Betroffenen gedient habe und die bewussten Akteure über die nötige medizinische Sachkunde verfügen, sind deren Eindrücke von der gesundheitlichen Verfassung der Zielperson beweisrechtlich unerheblich.
Sachverhalt
Es geht um Arbeitsvergütung, Urlaubsabgeltung und um Herausgabe persönlicher Utensilien. - Vorgefallen ist folgendes:
I. Die (heute1) 43-jährige Klägerin trat im November 2012 als „Buchhalterin“2 in die Dienste des Beklagten, der eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Im nach Erscheinungsbild und Diktion vom Beklagten vorformulierten – und durch eine erkennbar gleichfalls vorformulierte sogenannte „Arbeitsordnung“ ergänzten - Arbeitsvertrag3 (Kopien: Urteilsanlagen I. u. II.) heißt es, soweit hier noch von Interesse:
„1.) Frau B.K. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] wird ab dem 12.11.2012 ganztags (40 Stunden/Woche) als Buchhalterin eingestellt. Die tägliche Mindestarbeitszeit beträgt 8 Stunden.
2.) Die Kernarbeitszeit ist Monat bis Freitag 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Obligatorisch ist eine Mittagspause zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr von zu mindestens 30 Minuten.
3.) Das monatliche Bruttogehalt beträgt 2.400,00 Euro.
4.) Es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.
5.) Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 25 Tage pro Kalenderjahr. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
6.) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen“.
Wie es den Parteien vor den Ereignissen, die den Hintergrund des Rechts-streits bilden, miteinander erging, ist nicht im Detail unterbreitet.
II. Fest steht jedoch Folgendes:
1. Mit Schreiben vom 14. Dezember 20124 (Kopie: Urteilsanlage III.), das seine Adressatin fünf Tage später (19. Dezember 2012) erreichte, erklärte der Beklagte die außerordentliche, ersatzweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Im von der Klägerin hierauf angestrengten Kündigungsschutzverfahren erging gegen den Beklagten am 12. März 2013 im Vorprozess gleichen Rubrums vor dem Arbeitsgericht Berlin (34 Ca 19494/12) Anerkenntnisurteil5 (Kopie [S. 1]: Urteilsanlage IV.): Danach habe die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht „mit sofortiger Wirkung“ beendet.
3. Zur nunmehr einvernehmlichen Abwicklung der Beziehung kam es nicht.
III. Mit ihrer am 16. Dezember 2013 bei Gericht eingereichten und am 6. Januar 2014 zugestellten Klageschrift nimmt die Klägerin den Beklagten nach vergeblichem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 9. Juli 20136 auf Ausgleich offener Vergütungsforderungen in Anspruch, die sie zunächst mit 452,40 Euro (brutto) bezifferte und nach Verzugsgrundsätzen verzinst sehen will. Außerdem verlangt sie Herausgabe einer Reihe näher bezeichneter Utensilien, die sie im Büro des Beklagten zurückgelassen und deren Aushändigung dieser mit der Begründung verweigert habe, sie habe sie „bereits mitgenommen“7. - Ihre Zahlungsklage betraf dabei ursprünglich mit jeweils 110,80 Euro (brutto) neben dem 3. Januar 2013, den die Klägerin für den letzten Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 3 BGB8 hielt, den 9. November 2012, an dem sie im Büro des Beklagten einen „Probearbeitstag“ verbracht9 habe. Dieser (Probearbeitstag) habe, falls sich eine vertragliche Beschäftigung – wie geschehen – anschließe, „vergütet werden“ sollen10. Außerdem geht es um die Abgeltung (rund) zweier Urlaubstage, die die Klägerin mit 230,80 Euro (brutto) beziffert11. - Wegen des 3. Januar 2013 (110,80 Euro) hat sie ihre Zahlungsklage im Kammertermin am 14. Februar 2014 (nebst anteiliger Zinsen) zurückgenommen12.
IV. Die Klägerin beantragt hiernach noch,
1. den Beklagten zu verurteilen, ihr (452,40 Euro ./. 110,80 Euro = ) 341,60 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB13 seit 20. Juli 2013 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, ihr die in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände gemäß folgender Aufstellung herauszugeben:
[1.14] eine auffällig pinkfarbene Tastatur mit Plastikabdeckung, einschließlich Mouse,
[2.] eine Papier-Schreibunterlage mit Kalendarium,
[3.] ein pastell-buntfarbener zusammenklappbarer Fußtritt, ähnelt einem Kinderhocker (stand unter Schreibtisch),
[4.] eine taupefarbene Teddyjacke mit großem Reißverschluss und Kapuze (befand sich auf dem Stuhl im Nebenraum mit Balkon),
[5.] Reinigungsmaterial, wie Sagrotantücher und einen Staub-Swiffer mit Ersatzstaubtuch (in Schublade),
[6.] einen schwarzen geschlossenen Plastikaschenbecher (befand sich auf dem Balkon),
[7.] einen schwarzen Metall-Papierfächer (auf Schreibtisch),
[8.] alle im Büro befindlichen Sichthüllen, seitlich offen (vorher gab es dort keine, befinden sich in den Ablagekörben),
[9.] einen Tacker (auf Schreibtisch),
[10.] Tip-Ex-Roller (in Schublade),
[11.] einen weißen Taschenrechner mit grünen Tasten,
[12.] einen Brieföffner mit Holzgriff (lag im Ablagekorb),
[13.] ca. 15 bis 20 Stifte, wie Kugelschreiber, Marker, Bleistifte und Universalmarker (in der Schublade – Frau H. kennt die Stifte genau).
Der Beklagte hat die Antragsbegehren wegen der vorerwähnten Tastatur nebst „Mouse“ (Klageantrag zu 2. [1.]) im Kammertermin am 14. Februar 2014 anerkannt 15 und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, soweit anerkannt,
den Erlass des Anerkenntnis-Teilurteils.
V. Der Beklagte hält die Klagebegehren, soweit nicht anerkannt, der Sache nach für gegenstandslos:
1. Zahlungen:
a. Der Beklagte lässt bestreiten, dass die Klägerin am 9. November 2012 einen Probearbeitstag absolviert habe16. Dasselbe gelte für ihre Darstellung, „dass eine Vergütung für einen Probearbeitstag vereinbart worden“ sei17. Zwar sei die Klägerin vor Arbeitsbeginn am 12. November 2012 in seine Kanzleiräume gegangen, um sich das Buchhaltungsprogramm, mit dem sie dort arbeiten sollte, anzuschauen18. Es werde aber bestritten, dass dieser Besuch am 9. Dezember 2012 stattgefunden habe19. Bestritten werde auch, dass sie „einen ganzen Probearbeitstag absolviert“ habe20. Ihr besagter Besuch habe nämlich „nicht länger als eine Stunde“ gedauert21. Eine Vergütung sei für den Kurzbesuch jedenfalls nicht vereinbart gewesen22.
b. Ihr stände auch keine Urlaubsabgeltung mehr zu23: Da sie vom 14. bis 21. Dezember 2012 nicht gearbeitet habe, seien „die restlichen Urlaubstage verrechnet“ worden24. Zwar habe die Klägerin eine am 13. Dezember 2012 ausgestellte Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) beigebracht; diese werde jedoch „bestritten“25. Die Klägerin kenne auch „die Umstände ihrer plötzlich für den Folgetag angekündigten Erkrankung“26. Der Beweiswert der AU-Bescheinigung werde, wie der Beklagte meint, „durch Zeugenbeweis aufgehoben“27. Jedenfalls werde „bestritten, dass die Zeugin Dr. med. G. K. die Klägerin tatsächlich persönlich“ exploriert habe28. Hilfsweise werde „der Beweiswert der AU-Bescheinigung bestritten“29. Die ausstellende Ärztin habe diese „lediglich auf Grundlage der subjektiven Schilderung der Krankheitssymptome durch die Klägerin“ erteilt, „welche objektiv medizinisch nicht feststellbar“ gewesen seien30. Die Bescheinigung sei „erschlichen“31. Aus „den Umständen ihrer plötzlichen Krankmeldung“ gehe, wie der Beklagte weiter meint, hervor, dass die Klägerin „tatsächlich nicht arbeitsunfähig“ gewesen sei32. Nachdem er der Klägerin am 10. Dezember 2012 angekündigt habe, dass er das Arbeitsverhältnis am 13. Dezember 2012 kündigen werde, „wenn sie weiterhin gegen die Arbeitsordnung [Urteilsanlage II.] verstoße“, habe die Klägerin sich an diesem Tage (13. Dezember 2012) gegen 15.30 Uhr mit der Frage an die in seiner Kanzlei ebenfalls tätige Ehefrau gewandt, ob diese davon ausgehe, dass er seine Ankündigung wahr machen werde33. Diese habe das bejaht und die Kanzlei gegen 15.45 Uhr verlassen34. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin „über keinerlei Beschwerden“ geklagt und auch „keineswegs den Eindruck“ gemacht, krank zu sein oder zu werden35. Unmittelbar nachdem seine Ehefrau die Kanzlei verlassen habe, habe die Klägerin sich bei einem in Luxembourg ansässigen Ansprechpartner (Herrn RA K.-U. B.) telefonisch abgemeldet und „für den nächsten Tag Krankheit“ angekündigt36. Dem sei um 15.59 Uhr ihre Mail an Herrn B. (Kopie: Urteilsanlage V.) gefolgt37. Dann sei die Klägerin gegangen, und zwar „unter Mitnahme aller persönlichen Gegenstände“38. Es sei dies, wie der Beklagte meint, „der klassische Abgang mit Ansage“ gewesen39.
2. Herausgabe: Was die von ihr herausverlangten Utensilien betrifft, so befinde sich in seinen Kanzleiräumen „ausschließlich eine pinkfarbene Tastatur samt pinkfarbener Maus“40. Die Klägerin sei „darauf hingewiesen“ worden, dass sie die Gegenstände in seiner Anwesenheit dort abholen könne41. Dem sei sie jedoch nie nachgekommen42. Im Übrigen werde „bestritten, dass die Klägerin persönliche Gegenstände in der Kanzlei zurückgelassen“ habe43. Ihr diesbezüglicher Klagevortrag sei unsubstantiiert44. Die Büromaterialien in seinen Kanzleiräumen ständen allesamt in seinem Eigentum45.
VI. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Zu ergänzen ist, dass die Klägerin im Kammertermin mündliche Ausführungen zur Frage der Bezahlung ihres „Probearbeitstages“ am 9. November 2012 gemacht und zum Beleg ihrer damaligen betrieblichen Präsenz eine Auflistung von Daten und Uhrzeiten46 (Kopie: Urteilsanlage VI.) überreicht hat. Zu diesen Informationen hat der Beklagte kein ausreichendes rechtliches Gehör mehr erhalten. Soweit hier daraus zitiert oder berichtet wird, geschieht dies daher ausschließlich zur Illustration.
Aus den Gründen
A. Soweit aufgrund seines Anerkenntnisses (s. oben, S. 4 [vor V.]) Teilurteil gegen ihn ergangen ist (Tenor zu I. des Urteils), bedarf dieses weder des Tatbestandes noch sonstiger Begründung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG47, §§ 495 Abs. 148, 313 b Abs. 1 ZPO49).
B. Soweit über die Klage hingegen noch streitig entschieden werden musste, gilt folgendes:
I. Die Zahlungsklage
Was die mit 110,80 Euro (brutto) nebst Verzugszinsen verfolgten Vergütungsansprüche für den 9. November 2012 betrifft, so hat die Klägerin das Nachsehen, während der Beklagte die Urlaubsabgeltung wird entrichten müssen. - Im Einzelnen:
1. Soweit die Bezahlung des 9. November 2012 als Arbeitstag in Rede steht, ist der Klägerin einzuräumen, dass ihr ein Anspruch auf Arbeitsvergütung nach § 611 Abs. 1 BGB50 dem Grunde nach zustände, wenn sich eine diesbezügliche Abrede mit dem Beklagten über die Erbringung bezahlter Arbeitsleistung für diesen Tag objektivieren ließe. Das ist aber nicht der Fall und geht auch aus der von ihr im Kammertermin überreichten Tages- und Zeitenaufstellung (Urteilsanlage VI.) so nicht hervor: Insofern wirkt sich zu ihren Lasten aus, dass in der Klageschrift nur davon die Rede ist, dass ihr „Probearbeitstag“ bei späterer Anstellung habe vergütet werden „sollen“. Das hilft aber vor Gericht nicht weiter. Denn damit ist kein nach Zeitpunkt, Örtlichkeiten und situativen Begleitumständen identifizierbar gemachter Lebensvorgang beschrieben, aus dem sich dann Handlungen oder Erklärungen irgendwelcher Akteure herausschälen und überprüfen ließen. - Ebenso wenig ist das Blatt mit der besagten (namenlosen) Aufstellung zu wenden: Zwar sind dort für den 9. November 2012 mit „09.00“ und „15.30“ offenbar Uhrzeiten dokumentiert, die sich angesichts des hier ab dem 12. November 2012 verschriftlichten Vertragsschlusses (Urteilsanlage I.) vermutlich auf die Klägerin (nicht also auf dritte Personen) beziehen. Allerdings fällt auf, dass dieselbe Aufstellung erst ab dem 12. November 2012 (und nicht schon ab 9. November 2012) Einträge über ein „Soll“ von Arbeitszeiten dokumentiert. Das spräche wohl eher gegen eine Vergütungsabrede. Zwar könnte der Klägerin dann immer noch die Regelung des § 612 Abs. 1 BGB51 zu einem Vergütungsanspruch verhelfen. Doch träte auch dies im Zweifel hinter abweichende vertragliche Absprachen zurück. Insofern ist in der Tat der Hinweis des Beklagten52 auf den Umstand nicht von der Hand zu weisen, dass der auf den 12. November 2012 datierte Arbeitsvertrag (Urteilsanlage I.) den Beginn seiner Vergütungspflicht eben auch erst mit diesem Tag einsetzen lässt. - Das Resultat dessen schlägt sich im Tenor zu IV. dieses Urteils nieder.
2. Anders steht es um seine Weigerung, der Klägerin die rechnerisch zutreffend53 mit 230,80 Euro (brutto) bezifferte Urlaubsabgeltung zu zahlen. Insoweit erweist sich die Klage in der Hauptforderung aufgrund des § 7 Abs. 4 BUrlG54 als begründet, während die Verzugszinsen im Hinblick auf die §§ 288 Abs. 155, 286 Abs. 1 Satz 156 BGB zu entrichten sind. Daran können seine Einwände nichts ändern. - Der Reihe nach:
a. Es kann auf sich beruhen, was von der Annahme des Beklagten (s. oben, S. 5 [b.]) zu halten ist, er könne nicht realisierte Urlaubstage mit (vermeintlichen) Fehltagen seines Personals kurzerhand „verrechnen“.
b. Denn selbst wenn es der Sache nach darum gehen sollte, dem Anspruch auf finanzielle Abgeltung im Wege der Aufrechnung (s. §§ 38757, 38858, 38959 BGB) Geldersatzansprüche aus (vermeintlich) unentschuldigten Fehltagen der Klägerin kompensatorisch beikommen zu wollen, könnten ihm die Voraussetzungen zu derartiger Selbsthilfe – offensichtlich – nicht bescheinigt werden:
ba. Die Grundlagen aufrechenbarer Gegenansprüche des Beklagten – zumal unter Berücksichtigung zwingender Pfändungsfreigrenzen (§ 394 Satz 1 BGB60; § 850 c Abs. 1 ZPO61) - scheiden hier bereits deshalb aus, weil er selber zu erkennen gibt, dass die Klägerin für die Zeit ab 13. Dezember 2012 eine ärztliche Bescheinigung über erkrankungsbedingte Arbeitsunfähigkeit beigebracht und damit ihre diesbezüglichen Obliegenheiten aus § 5 Abs. 1 Satz 2 EFG62 erfüllt hat. Verhält es sich so, dann hat dies nämlich Konsequenzen: Nach ebenso langjähriger wie zutreffender Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen ist mit der Vorlage einer ordnungsgemäß ausgestalteten ärztlichen Bescheinigung über bestehende Arbeitsunfähigkeit – vorbehaltlich seltener Sonderlagen – deren Nachweis im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO63 als geführt anzusehen: Diesbezüglich sprechen die Gerichte, was der Beklagte an sich auch nicht verkennt (s. oben, S. 5 [b.]), vom „Beweiswert“ einer formell ordnungsgemäß erteilten Bescheinigung64, den sie nach wie vor65 als „hoch“ veranschlagen66. Will der Arbeitgeber das nicht gelten lassen, so muss er spätestens im Rechtsstreit „Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben“67. Gelingt ihm dies, so ist der bewusste „Beweiswert“ der Bescheinigung – wie die Gerichte für Arbeitssachen gleichfalls gewohnheitsmäßig sagen – „erschüttert“68. In diesem Falle trifft dann den Anspruchsteller die Last, das befasste Gericht ggf. auf andere Weise – also mit allen übrigen verfügbaren Beweismitteln - von seiner erkrankungsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zu überzeugen69.
bb. Solcher ebenso umständlichen wie ggf. kränkenden Prozedur braucht sich die hiesige Klägerin nicht zu unterziehen. Die diesbezüglichen Einwände des Beklagten bleiben weit davon entfernt, besagten „Beweiswert“ ihrer AU-Bescheinigung auch nur tendenziell in Frage zu stellen. Im Gegenteil: Teile seiner Ausführungen verstärken diesen sogar. - Insofern, abermals, der Reihe nach:
(1.) Wenn der Beklagte zunächst meint, der Beweiswert der AU-Bescheinigung werde „durch Zeugenbeweis aufgehoben“ (s. oben, S. 5 [b.]), so mag das abstrakt zutreffen. Diese Aussage bleibt für den hiesigen Rechtsstreit aber unergiebig. Hier besteht keine Grundlage für irgendwelchen „Zeugenbeweis“, weil die AU-Bescheinigung nach dem referierten Grundsätzen der Gerichte für Arbeitssachen selber die gerichtliche Überzeugungsbildung leiten soll. Das ist auch richtig, weil anderenfalls der nicht zuletzt grundrechtlich verbürgte (Art. 1 Abs. 170, 2 Abs. 171 GG) Schutz berufstätiger Menschen gegen inakzeptable Versuche zur Ausforschung höchstpersönlicher gesundheitlicher Belange durch unbefugte Dritte auf der Strecke bliebe. Sollte dem hiesigen Beklagten somit vorschweben, sich ggf. weiteren Aufschluss über die gesundheitskonstitutionellen Verhältnisse der Klägerin durch eine Begegnung mit ihrer Ärztin vor Gericht verschaffen zu können, so müsste dem der Erfolg versagt bleiben.
(2.) Nichts anderes gilt für seine Skepsis (s. nochmals oben, S. 5 [b.]), dass die bescheinigende Ärztin die Klägerin nicht - persönlich - „exploriert“ habe. Solange er für derartigen Argwohn keine triftigen Anhaltspunkte benennt, besteht keine Veranlassung zur Sorge, die Ärztin habe sich über die Vorgaben zur ärztlichen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern (§ 31 Bundesmantelvertrag72; § 4 der hierzu ergangenen Richtlinien73) hinweggesetzt. Dazu braucht folglich auch die Klägerin keine weiteren Erklärungen abzugeben.
(3.) Dasselbe gilt für die nicht minder spekulativ anmutende Darstellung des Beklagten, die Ärztin habe ihre Einschätzung über die gesundheitliche Befindlichkeit der Klägerin „lediglich auf Grundlage der subjektiven Schilderung der Krankheitssymptome durch die Klägerin“ gewonnen, ohne dass diese medizinisch objektiv feststellbar gewesen sei. Allenfalls legt sein Argwohn den Hinweis nahe, dass es nach jüngeren Erkenntnissen des medizinischen Wissenschaftsbetriebes ohnehin vielfach psychisch basierte Befindlichkeitsstörungen von Menschen sind, die deren gesundheitliche Balance je nach dem aktuellen Ausmass verfügbarer Ressourcen (einerseits) und einwirkenden Belastungen (andererseits) – ggf. schlagartig – aufheben können74. Die Ursache dessen hat unlängst der Internist, Psychiater und Facharzt für psychotherapeutische Medizin Joachim Bauer zutiefst markant noch einmal auf den Begriff gebracht75:
„Das Gehirn macht aus Psychologie Biologie. Psychische Belastungen können sich daher in körperlichen Veränderungen und auffälligen organischen Befunden äußern“.
Es sind genau diese Befunde, die nicht nur jenen längst gesicherten Erkenntnissen sozialepidemiologischer Forschungen entsprechen, wonach die inneren Ressourcen von Menschen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit durch eine Atmosphäre des Vertrauens und der Unterstützung maßgeblich gestärkt werden76, sondern umgekehrt auch deren Aufkündigung als gravierender psychosozialer Stressor früher oder später in körperliche Symptome mit entsprechender Erkrankung zu münden pflegt77. Dazu passt nicht zuletzt die gleichfalls erst jüngst dank neuerer hirnneurologischer Forschung mit ihren kernspintomographisch bildgebenden Mitteln endlich objektivierbar gemachte Erkenntnis, warum sich der – namentlich unverstandene – Ausschluss aus Gruppen (ggf.: Organisationen) für die Betroffenen als zutiefst belastendes Erlebnis darstellt, dessen Belastungswert sogar körperlichem Schmerz nicht nachsteht78.
(4.) Auf diesem Hintergrund wirkt genau diejenige Phänomenologie von „Umständen ihrer plötzlichen Krankmeldung“ (s. oben, S. 5-6 [b.]), die der Beklagte im Blick auf die Klägerin als vermeintlichen Beleg für seine Annahme schildert, „dass sie tatsächlich nicht arbeitsunfähig“79 gewesen sei, wie ein Paradebeispiel psychosozial belastenden Geschehens, bei dem die Kapitulation der gesundheitlichen Ressourcen der Zielperson ganz entgegen seinen Deutungen sogar mühelos prognostiziert werden konnte. Jedenfalls erwiese sich der Beweiswert der hiesigen AU-Bescheinigung im Lichte solcher Begleitumstände eher als bekräftigt als im Sinne der referierten Rechtsprechung „erschüttert“.
(5.) Etwa anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin etwa ihrem Ansprechpartner in Luxemburg, Herrn B., ihre „Krankheit angekündigt“ habe (s. oben, S. 6 [vor 2.]). Im Gegenteil: Es ist abermals die besagte Darstellung des Beklagten selber, die nach allem Gesagten erhöhte Plausibilität für ihre Arbeitsunfähigkeit seit 13. Dezember 2012 erzeugt. Käme es danach noch darauf an, an, so wäre im Übrigen auch durch die von ihm im Rechtsstreit vorgelegte Nachricht der Klägerin vom 13. Oktober 2012 an Herrn B. (Urteilsanlage V.) objektiviert, was sie diesem denn nun genau mitgeteilt hat. - Insofern kommt es auf die jüngere Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen zum (vermeintlichen) Verdachtswert „angekündigter“ Erkrankung (Stichwort: „Druckmittel“80) nicht einmal mehr an.
(6.) Schließlich lässt sich zulasten der Klägerin nichts daraus herleiten, dass diese sich „unter Mitnahme aller persönlichen Gegenstände“ aus seiner Kanzlei zurückgezogen habe (s. abermals oben, S. 6 [vor 2.]). Abgesehen davon, dass diese Darstellung schon durch die zuletzt unstreitige Zurücklassung zumindest ihrer Tastatur und Maus tatsächlich deutlich relativiert wäre, bliebe sie im übrigen Kontext auch nichtssagend: Immerhin lässt der Beklagte der Sache nach selber vortragen, dass er der Klägerin noch für denselben Nachmittag angekündigt hatte, ihr womöglich – im Bilde - „den Stuhl vor die Tür zu setzen“81. Unter solchen Bedingungen wäre sie wohl, wofür auch der hiesige Konflikt über ihre Privatutensilien sprechen könnte, in jedem Falle gut beraten gewesen, sich insofern auf die sichere Seite zu bringen. Wie der hiesige Rechtsstreit jedoch belegen könnte (nicht: muss!), war sie damals wohl noch nicht gut genug beraten.
(7.) Was endlich den vom Beklagten eigens herausgestellten Umstand betrifft, die Klägerin habe am 13. Dezember 2012 bis 15.45 Uhr noch „über keinerlei Beschwerden“ geklagt und auch „keineswegs den Eindruck“ gemacht, krank zu sein oder zu werden (s. oben, S. 6 [vor 2.]), so spielt dies ebenfalls keine Rolle: Es ist weder dargetan, noch anderweit ersichtlich oder auch nur nahe liegend, dass ihre Begegnungen mit ihren betrieblichen Ansprechpartnern am 13. Dezember 2012 dem Austausch über gesundheitliche Verhältnisse gegolten hätten. Ebenso wenig ist dargetan, ersichtlich oder auch nur naheliegend, dass seine dortigen Akteure über die nötige Sachkunde zur Beurteilung ihres gesundheitlichen Befindens verfügten.
c. Führt an der Verpflichtung des Beklagten zur Abgeltung zweier Urlaubstage nach allem kein Weg vorbei, so zieht der Tenor zu III. die Konsequenzen.
II. Die Herausgabeklage
Anders steht es wiederum um den mehr als ein Jahr nach dem Geschehen per Klage verdeutlichten Wunsch der Klägerin, noch eine Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe zurückgelassener persönlicher Habe zu erreichen. Insofern erweist sich ihr Rechtsschutzanliegen als bereits unzulässig. - Es fehlt nämlich unabhängig davon, was von ihrem diesbezüglichen Begehren im Übrigen zu halten wäre, schon an der sogenannten Bestimmtheit des von ihr erhofften richterlichen Leistungsbefehls:
1. In § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO82 für die äußere Form einer gerichtlich verwertbaren Klageschrift angeordnet, dass diese neben weiteren Pflichtelementen auch „einen bestimmten Antrag“ enthalten müsse. Dieses sogenannte „Bestimmtheitsgebot“ hat es in sich: Es dient einer Vielzahl von Funktionen83, zu denen speziell bei Herausgabeklagen wie der hiesigen (s. oben, S. 2-3 [IV.2.]) das sich im Grunde von selbst verstehende Erfordernis gehört, den fraglichen Gegenstand so kenntlich zu machen, dass er im Falle etwaiger Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher ohne neuerlichen Streit am (erhofften) Fundort identifiziert werden kann84.
2. Diesen Anforderungen genügt die sprachliche Fassung des hiesigen Herausgabeantrags – überwiegend offensichtlich – nicht. Darüber kann das befasste Gericht auch nicht hinwegsehen:
a. Wenn die Klägerin vom Beklagten etwa die Herausgabe einer papiernen Schreibunterlage, von Reinigungsmaterial, einem Plastikaschenbecher, Sichthüllen, einem „Tacker“, Tip-Ex-Roller, Taschenrechner, Brieföffner oder gar „15 bis 20“ Stifte fordert, so handelt es sich durchweg um Allerweltsartikel, die sich in nahezu jedem Bürobetrieb in unterschiedlichster Beschaffenheit zuhauf finden lassen. Einen Gerichtsvollzieher hiernach mit der Maßgabe in die Anwaltskanzlei des Beklagten zu schicken, dort Ausschau nach so beschriebenen Gegenständen halten zu sollen, um diese als solche der Klägerin zu identifizieren und an sich zu nehmen, darf daher getrost als unlösbare Aufgabe gewertet werden. Das kann nicht gut gehen und folglich der Justiz und ihren Organen auch nicht angesonnen werden.
b. Nicht prinzipiell besser steht es um den „Fußtritt“, den die Klägerin als „pastell-buntfarben“ und zusammenklappbar beschreibt, oder die „Teddyjacke“, die über einen „großen Reißverschluss“ und eine „Kapuze“ verfüge. Auch damit ist keine Beschreibung geliefert, die ihre Auffindbarkeit durch einen Dritten zu gewährleisten verspräche, sofern sie nach weit mehr als ein Jahr nach dem Rückzug der Klägerin überhaupt noch vor Ort erwartet werden können. Hier wäre zwar möglicherweise Abhilfe mit dem geflügelten Wort aus dem Volksmund zu schaffen gewesen, „ein Bild sagt mehr als tausend Worte“: Mit den stattdessen zur Kenntlichmachung der Objekte gewählten Begrifflichkeiten ist vor Gericht jedoch nichts wirklich anzufangen.
3. Die prozessualen Folgen spiegelt der Tenor zu II.
C. Für Kosten und Streitwerte lässt es sich kurz machen:
I. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO85). Diese Kosten hat das Gericht den Parteien, soweit ein Urteil ergehen musste, nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO86 je nach den Anteilen ihres Unterliegens zuweisen müssen, während die Kosten der Teilrücknahme der Klägerin wegen des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO87allein zur Last fallen. - Bei allem ergeben sich die somit anfallenden Kostenanteile nach den jeweiligen Werten ihrer Streitpunkte.
II. Diese Werte der Streitgegenstände hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG88 im Tenor festgesetzt. Dabei ist die Zahlungsklage mit ihrem bezifferten Betrag (von zuletzt noch 341,60 Euro) bemessen, während die Elemente der Herausgabeklage wie folgt zu Buche schlagen (Numerierung wie S. 2-3):
[1.] |
Tastatur/Maus |
30,-- Euro |
|
[2.] |
Papier-Schreibunterlage |
2,-- Euro |
|
[3.] |
Fußtritt |
10,-- Euro |
|
[4.] |
Teddyjacke |
10,-- Euro |
|
[5.] |
Reinigungsmaterial |
3,-- Euro |
|
[6.] |
Plastikaschenbecher |
2,-- Euro |
|
[7.] |
Metall-Papierfächer |
5,-- Euro |
|
[8.] |
Sichthüllen |
2,-- Euro |
|
[9.] |
Tacker |
5,-- Euro |
|
[10.] |
Tip-Ex-Roller |
3,-- Euro |
|
[11.] |
Taschenrechner |
5,-- Euro |
|
[12.] |
Brieföffner/Holzgriff |
3,-- Euro |
|
[13.] |
Stifte |
3,-- Euro |
|
Summe |
83,-- Euro |
Hieraus ergeben sich insgesamt (341,60 Euro + 83,-- Euro = ) 424,60 Euro. - So erklärt sich der Tenor zu VI.
III. Aus besagten Werten folgt auch die vorerwähnte Kostenquote, bei der jedoch zur Gesamtwertbildung (von 424,60 Euro + 110,80 Euro = 535,40 Euro) die Teilrücknahme der Klägerin für den 3. Januar 2013 (110,80 Euro) mitzuberücksichtigen ist: Da sich die Klägerin mit insgesamt 230,80 Euro (Urlaubsabgeltung) nebst weiteren 30,-- Euro (Tastatur/Maus) und somit insgesamt 260,80 Euro von besagten 535,40 Euro durchsetzt, was einem Anteil von 48,7 v.H. entspricht, fallen dem Beklagten genau diese 48,7 v.H. der Kosten des Rechts-streits zur Last. - Die übrigen 51,3 V.H. wird die Klägerin beisteuern müssen. - Fazit: Tenor zu V.
Fußnoten
1) Geboren im Dezember 1970.
2) S. Kopie des Arbeitsvertrags vom 12.11.2011 als Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 6 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]).
3) Wie Fn. 2.
4) S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts K 2 zur Klageschrift (Bl. 11 GA).
5) S. Kopie [S. 1) als Anlage K 3 zur Klageschrift (Bl. 12 GA).
6) S. Kopie als Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 14-15 GA) mit Fristsetzung zum 19.7.2013.
7) S. Kopie als Teil des Anlagenkonvoluts K 2 zur Klageschrift (Bl. 11 GA).
8) S. Text: „§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. (1) … (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden“.
9) S. Klageschrift S. 3 (Bl. 3 GA).
10) S. Klageschrift a.a.O.: „Der Probearbeitstag sollte vergütet werden, wenn sich eine vertragliche Beschäftigung anschließt, was der Fall war“.
11) S. zum Rechenweg Klageschrift S. 4 (Bl. 4 GA): 25 Urlaubstage pro Jahr/12 Monate = 2,083 Urlaubstage pro Monat; hier somit 2,083 Urlaubstage x 110,80 Euro pro Tag = 230,80 Euro.
12) S. Sitzungsniederschrift vom 14.2.2014 S. 1 (Bl. 44 GA).
13) S. Text: „§ 247 Basiszinssatz. (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres“.
14) Die Nummerierung stammt nicht von der Klägerin; sie ist zur erleichterten Verarbeitung durch das Gericht eingefügt worden; d.U.
15) S. Sitzungsniederschrift vom 14.2.2014 S. 1 (Bl. 44 GA).
16) S. Klageerwiderungsschrift vom 13.1.2014 S. 2 (Bl. 33 GA).
17) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
18) S. Schriftsatz vom 27.1.2014 S. 1 (Bl. 43 GA).
19) S. Schriftsatz vom 27.1.2014 a.a.O.
20) S. Schriftsatz vom 27.1.2014 a.a.O.
21) S. Schriftsatz vom 27.1.2014 a.a.O.
22) S. Schriftsatz vom 27.1.2014 a.a.O.
23) S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 33 GA).
24) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
25) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.: „Die vorgelegte AU-Bescheinigung vom 13.12.2012, ausgestellt von der Zeugin Dr. med. G. K., wird bestritten“.
26) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
27) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
28) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
29) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.; Beweis: Zeugnis Frau Dr. G. K..
30) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.; Beweis: wie zuvor.
31) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
32) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
33) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
34) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
35) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
36) S. Klageerwiderungsschrift S. 3 (Bl. 34 GA).
37) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
38) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
39) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
40) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
41) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
42) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
43) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
44) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
45) S. Klageerwiderungsschrift a.a.O.
46) S. Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 14.2.2014 (Bl. 47 GA).
47) S. Text: „§ 46 Grundsatz. (1) … (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“.
48) S. Text: „§ 495 Anzuwendende Vorschriften. (1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben“.
49) S. Text: „§ 313 b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil. (1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen“.
50) S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.
51) S. Text: „§ 612 Vergütung. (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“.
52) S. dazu Beklagtenschriftsatz vom 27.1.2014 S. 1 (Bl. 43 GA): „Gegen die behauptete Vergütungsabrede spricht ebenfalls, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 12.11.2012 gegenüber dem Beklagten in keiner Weise den Wunsch äußerte, die vermeintliche Vergütungsabrede in den Arbeitsvertrag mit auszunehmen oder gar diese Thema erwähnte“.
53) S. dazu schon oben, S. 3 Fn. 11, wobei – wie von der Klägerin gleichfalls richtig zugrunde gelegt - zu ergänzen ist, dass sich der dortige Tagessatz von 110,80 Euro in der Tat aus einer Division des Monatsgehalts von 2.400,-- Euro durch 21,66 Tage als durchschnittlicher Anzahl monatlicher Arbeitstage bestimmen lässt.
54) S. Text: „§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs. (1) … (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werde, so ist er abzugelten“.
55) S. Text: „§ 288 Verzugszinsen. (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.
56) S. Text: „§ 286 Verzug des Schuldners. (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug“.
57) S. Text: „§ 387 Voraussetzungen. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann“.
58) S. Text: „§ 388 Erklärung der Aufrechnung. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. … “.
59) S. Text: „§ 389 Wirkung der Aufrechnung. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind“.
60) S. Text: „§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen. Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt“.
61) S. Textauszug: „§ 850 c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen. (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als – 930 Euro monatlich, 217,50 Euro wöchentlich oder 43,50 Euro täglich, beträgt. - Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu … und zwar um - 350 Euro monatlich, … für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird … “.
62) S. Text: „§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten. (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. … “.
63) S. Text: „§ 286 Freie Beweiswürdigung. (1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei“.
64) S. dazu statt vieler nur BAG 11.8.1976 – 5 AZR 422/75 – AP § 3 LohnFG Nr. 2 [I.]: „1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Kläger die streitig gebliebene Tatsache seiner Erkrankung beweisen muss. Das ergibt sich aus allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast. Danach hat der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen. … 2. In der Regel kann der Arbeiter den ihm obliegenden Beweis mit der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erbringen. a) Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. … Der Beweiswert dieser Bescheinigung ergibt sich aus der Lebenserfahrung; der Tatrichter kann normalerweise den Beweis der Erkrankung als erbracht ansehen, wenn der Arbeiter im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt“; s. aus neuerer Zeit nur BAG 15.7.1992 – 5 AZR 312/91 – AP § 1 LFZG Nr. 98 = NJW 1993, 809 = NZA 1993, 23, 24 [II.1.]; 19.2.1997 – 5 AZR 83/96 – NZA 1997, 652, 653 [II.1.]; ständige Judikatur.
65) S. dazu instruktiv BAG 15.7.1992 (Fn. 64) [II.2.]: „Das LAG hat seiner Auffassung die private und deshalb nicht nachvollziehbare Annahme zugrunde gelegt, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden in erheblichem Umfange missbräuchlich ausgestellt. Dem BAG hat es entgegengehalten, seine Ansicht von der Lebenserfahrung, auf die sich der Beweiswert gründe, sei nicht belegt. Diese Erwägung des Berufungsgerichts erfordert keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung. Wenn das LAG der Bescheinigung des Arztes keinen Beweiswert zuerkennt, dann erhebt es den sicher möglichen und grundsätzlich auch vorkommenden Missbrauch zum Regeltatbestand. Darin kommt letztlich eine nicht erträgliche Diskriminierung aller Ärzte zum Ausdruck. Dabei übersieht das Berufungsgericht auch, dass in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, die der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen am 3.9.1991 verabschiedet hat (RdA 1992, 208), die Pflichten des Arztes und seine Verantwortung bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit eingehend beschrieben sind. Missbrauchsfällen ist der Arbeitgeber nicht schutzlos ausgeliefert … “.
66) S. etwa BAG 11.8.1976 (Fn. 64) [I.2 a.] – Zitat dort; 15.7.1992 (Fn. 64) [II.1.]; 19.2.1997 (Fn. 64) [II.1.].
67) S. statt vieler nur BAG 19.2.1997 (Fn. 64) [II.1.].
68) S. statt vieler nur BAG 26.8.1993 – 2 AZR 154/93 – NZA 1994, 63, 64-65 [B.I.1 c, bb.]: „Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, … dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attests zu erschüttern“.
69) S. BAG 26.8.1993 (Fn. 68) [B.I.1 c, cc.].
70) S. Text: „Art. 1 [Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung] (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“.
71) S. Text: „Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, … ] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“.
72) S. dazu § 31 Bundesmantelvertrag – Ärzte; Text: „§ 31 Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit. - Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Näheres bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses“.
73) S. dazu die „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)“ in der Fassung vom 1.12.2003 (BAnz 2004 Nr. 61 S. 6501) z.g. am 14.11.2013 (BAnz AT 27.1.2014 B4) – Textauszug: „§ 4 Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. - (1) Bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Deshalb dürfen die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und die Empfehlung zur stufenweisen Wiedereingliederung nur auf Grund ärztlicher Untersuchung erfolgen“.
74) S. zu diesen Zusammenhängen die namentlich im modernen Arbeitsschutzrecht vordringenden Erkenntnisse eines „salutogenetisch“ begriffenen Gesundheitsverständnisses (hierzu grundlegend Aaron Antonovsky, Salutogenese – Zur Entmystifizierung der Gesundheit [1997]) etwa Ralf Pieper, ArbSchR, 4. Auflage [2009], Einleitung Rn. 10; Bernd Ruberg, Schikanöse Weisungen (2004), S. 37-38.
75) S. Joachim Bauer, Prinzip Menschlichkeit – Warum wir von Natur aus kooperieren (2006), S. 217.
76) S. hierzu vor allem die zur Lektüre dringend anempfohlene – und über den Buchhandel (wohl) nach wie vor kostenlos erhältliche - Studie von Bernhard Badura, Eckhard Münch und Wolfgang Ritter aus dem Jahre 1997, Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust? Verlag Bertelsmann Stiftung, S. 12-13: „Die Qualität der zwischenmenschlichen Beziehungen hat eine ganz besondere Bedeutung für Motivation, Arbeitszufriedenheit und Gesundheit – darauf verweist eine mittlerweile erdrückende Zahl sozialepidemiologischer Forschungsarbeiten. … Als positiv empfundene soziale Beziehungen, gegenseitige Unterstützung und die dadurch gegebenen Erleichterungen bei der Problemlösung und Gefühlsregulierung bilden die vielleicht wichtigsten Gesundheitspotentiale des Menschen – auch in der Arbeitswelt“.
77) S. dazu nur Joachim Bauer (Fn. 75), S. 50 Fn. 41: „Elliot Friedmann (2005) publizierte kürzlich eine Studie, in der nachgewiesen wurde, dass gute soziale Beziehungen die Schlafqualität verbessern, die Konzentration eines Stress- und Alterungsbotenstoffes (Interleukin-6) senken und die Lebenserwartung erhöhen. Umgekehrt stellte Janice Kiecolt-Glaser (2005) fest, dass zwischenmenschliche Konflikte zu einem Anstieg der Interleukin-6-Werte führen, die Wundheilung verzögern und die Wahrscheinlichkeit von Herzattacken signifikant erhöhen“; ders. S. 160 Fn. 56: „Alle Formen von zwischenmenschlichem Stress, insbesondere unlösbare Konflikte und fehlende Unterstützung, führen zur Aktivierung des Stressgens CRH (Corticotropin Releasing Hormone), was einen Anstieg des Stresshormons Cortison hervorruft. Dauerhaft erhöhte Cortisonspiegel haben eine Beeinträchtigung des Immunsystems zur Folge, da Cortison körpereigene Immungene abschalten kann“.
78) S. dazu die im Oktober 2003 in der Wissenschaftszeitschrift „Science“ erschienene Studie von Naomi I. Eisenberger/Matthew D. Liebermann/Kipling D. Williams, Does Rejection Hurt? – An fMRI Study of Sozial Exclusion, Science 10/2003, S. 290 ff.; s. hierzu auch Joachim Bauer (Fn. 75) S. 64: „Naomi Eisenberger konnte … nachweisen, dass Menschen, die in einer für sie unverständlichen Weise von anderen aus der Gemeinschaft ausgegrenzt und ausgeschlossen werden, nicht nur psychologisch, sondern auch neurobiologisch mit einer Mobilisierung des emotionalen Schmerzzentrums reagieren. Das Gehirn scheint zwischen seelischem und körperlichem Schmerz nur unscharf zu trennen“; ders. S. 79: „Soziale Isolation wird vom Körper also nicht nur psychisch, sondern auch neurobiologisch als Schmerz erlebt und mit einer messbaren biologischen Stressreaktion beantwortet. … Laura Stroud und andere fanden heraus, dass soziale Zurückweisung nicht nur die Emotionszentren des Gehirns alarmiert, sondern auch einen Anstieg des Blutdrucks und des Stresshormons Cortisol zur Folge hat“.
79) Kursivdruck nicht im Original, sondern durch das Gericht; d.U.
80) S. dazu statt vieler BAG 12.3.2009 – 2 AZR 251/09 – AP § 626 BGB Krankheit Nr. 15 = NZA 2009, 779 = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 26 = PersR 2010, 67 [Leitsatz 2.]: „Weist ein objektiv erkrankter Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach Ablehnung eines kurzfristig gestellten Urlaubsgesuchs darauf hin,,dann sei er eben krank', schließt dies eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht von vornherein aus. Auch bei tatsächlich bestehender Erkrankung ist es dem Arbeitnehmer aufgrund des Rücksichtnahmegebots verwehrt, die Krankheit und ein sich daraus ergebenden Recht, der Arbeit fernzubleiben, gegenüber dem Arbeitgeber als 'Druckmittel' einzusetzen, um den Arbeitgeber zu einem vom Arbeitnehmer gewünschten Verhalten zu veranlassen. War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung eines künftigen, krankheitsbedingten Fehlens aber bereits objektiv erkrankt und durfte er davon ausgehen, auch am Tag des begehrten Urlaubs (weiterhin) wegen Krankheit arbeitsunfähig zu sein, kann nicht mehr angenommen werden, sein fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz“.
81) S. Klageerwiderungsschrift S. 2 (Bl. 33 GA): „Der Beklagte hatte mit der Klägerin vereinbart, gegen 17:00 Uhr in der Kanzlei die Situation zu besprechen“.
82) S. Text: „§ 253 Klageschrift. (1) … (2) Die Klageschrift muss enthalten: - 1. … - 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag“.
83) S. dazu statt vieler BGH 11.10.1990 – I ZR 35/89 – NJW 1991, 1114 = MDR 1991, 505 [1 a. - „Juris“-Rn. 18]: „Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift außer der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dessen Angabe bedarf des zur Festlegung des Streitgegenstandes und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft“; 14.12.1998 – II ZR 330/97 – NJW 1999, 954 = MDR 1999, 434 = JZ 1999, 848 [I.2 a. - „Juris“-Rn. 7]: „Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderliche Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (...)“.
84) S. dazu statt vieler BGH 28.11.2002 – I ZR 168/00 – BGHZ 153, 69 = NJW 2003, 668 = GRUR 2003, 228 [II.2 b. (2) - „Juris“-Rn. 48]: „Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen“; im Anschluss etwa LAG Berlin-Brandenburg 17.12.2009 – 25 Sa 1571/09 – BB 2010, 1084 (Leitsatz; Volltext: „Juris“) [II.1 a. - „Juris“-Rn. 29]: „Danach müssen in einem Herausgabeantrag die Gegenstände, deren Herausgabe verlangt wird, so genau wie möglich bezeichnet werden, damit sie im Falle der Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Soweit sich Unsicherheiten hinsichtlich der Identifizierbarkeit der Gegenstände nicht vermeiden lassen, sind diese im Sinne eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (...)“.
85) S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.
86) S. Text: „§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen. (1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. … “.
87) S. Text: „§ 269 Klagerücknahme. (1) … (3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind“.
88) S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.
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