BAG: Nichtzulassungsbeschwerde mangels Sitzungsöffentlichkeit
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 3 AZN 414/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 5 | |
ZPO § 165 | |
ZPO § 547 Nr. 5 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS
3 AZN 414/07
In Sachen
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 13. November 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2007 - 11 Sa 335/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses auf Grund einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Dagegen richtet sich die auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger rügt das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes und beruft sich darauf, die mündliche Verhandlung des Landesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2007, auf die das Urteil erging, sei nicht öffentlich gewesen (§ 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG, § 547 Nr. 5 ZPO). Im Foyer des Gerichts sei nämlich ein Hinweis erteilt worden, es finde eine nichtöffentliche Verhandlung statt. Mit dieser Rüge dringt der Kläger nicht durch. Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit kann nicht festgestellt werden.
Nach § 160 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist im Protokoll anzugeben, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Nach § 165 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten einerseits nur durch das Protokoll bewiesen werden (Satz 1), andererseits ist gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls nur der Nachweis der Fälschung zulässig (Satz 2). Ausweislich des Protokolls des Landesarbeitsgerichts fand die maßgebliche Sitzung öffentlich statt. Das Protokoll enthält auch keine Angaben darüber, dass etwa durch Beschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen wäre. Damit liegt ein in sich vollständiges und der Auslegung nicht fähiges Protokoll vor, durch das bestätigt ist, dass die Sitzung des Landesarbeitsgerichts tatsächlich öffentlich stattgefunden hat (vgl. BVerwG 20. Dezember 1977 - 1 C 27.77 - HFR 1979 Nr. 136, zu 1 der Gründe; BGH 12. Februar 1958 - V ZR 12/57 - BGHZ 26, 340; OLG Köln 7. November 1984 - 16 U 102/84 - OLGZ 1985, 318, zu 1 der Gründe).
Ein Beweis der Fälschung des Protokolls steht hier nicht in Frage. Der Kläger hat innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a Abs. 3 ArbGG; vgl. BAG 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - BAGE 113, 321, zu II 1 c der Gründe ) nicht einmal behauptet, dass einer der Unterzeichner des Protokolls um die von ihm im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angeführten Umstände, die seiner Auffassung nach gegen eine Öffentlichkeit der Verhandlung sprechen, gewusst hat. Damit fehlt es an der Behauptung, ein Unterzeichner des Protokolls habe wissentlich etwas Unrichtiges beurkundet, was eine Protokollfälschung darstellen würde (dazu BGH 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, zu B II 2 c cc der Gründe). Die Beweiskraft entfällt auch nicht aus sonstigen Gründen; Hinweise darauf, dass es durch einen Unbefugten hergestellt wurde, bestehen nicht, ebenso wenig weist es äußere Mängel auf (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen BGH 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - aaO, zu B II 2 c bb der Gründe). Ein Antrag auf Protokollberichtigung wurde nicht gestellt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.