BAG: Kirchlicher Arbeitnehmer - Kündigung wegen Loyalitätsverstoß
BAG , Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 543/10 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 996/09; ) (Vorinstanz: ArbG Düsseldorf vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 6 Ca 2377/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Auch bei Kündigungen wegen Enttäuschung der berechtigten Loyalitätserwartungen eines kirchlichen Arbeitgebers kann die stets erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar und die Kündigung deshalb unwirksam ist. Abzuwägen sind das Selbstverständnis der Kirchen einerseits und das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens andererseits. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: AGG § 9 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 140; KSchG § 1 Abs. 2; WRV Art. 137 Abs. 3; BAG-Pressemitteilung Nr. 69/11
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