BAG: Keine Errichtung eines Sparten-Konzernbetriebsrat
BAG , Beschluss vom 09.02.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 11/10 (Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 32/09; ) (Vorinstanz: ArbG Mainz vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 8 BV 44/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Nach § 54 Abs. 1 BetrVG kann für einen Konzern ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Der Senat lässt offen, ob die hierzu erforderliche Abhängigkeit eines beherrschten Unternehmens von einem herrschenden Unternehmen ausnahmsweise auch anders als gesellschaftsrechtlich vermittelt sein kann. 2. Die gesetzliche Betriebsverfassung sieht einen Sparten-Konzernbetriebsrat nicht vor. Orientierungssätze: 1. Das Betriebsverfassungsrecht bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Maßgeblich sind daher die Regelungen des Aktiengesetzes. Erforderlich für das Vorliegen eines Konzerns ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass ein herrschendes sowie ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. 2. Auch bei Anwendung des § 54 Abs. 1 BetrVG ist grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Begriff der Abhängigkeit maßgeblich. Der Senat lässt offen, ob die erforderliche Abhängigkeit ausnahmsweise auch anders als gesellschaftsrechtlich vermittelt sein kann. Dagegen können Gründe der Rechtssicherheit sprechen, dafür im Einzelfall die Erfordernisse einer wirksamen Mitbestimmung. 3. Für einen Konzern kann grundsätzlich nur ein - beim herrschenden Unternehmen angesiedelter - Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Bildung mehrerer nebeneinander bestehender Konzernbetriebsräte ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Teil des Konzerns. Die gesetzliche Betriebsverfassung kennt keinen Sparten-Konzernbetriebsrat. 4. Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet für dessen Mitglieder mit dem Ablauf ihrer Amtszeit in dem sie entsendenden Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat. Das Amt des Konzernbetriebsrats endet dadurch nicht. Dieser hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit. Er ist - wie der Gesamtbetriebsrat - eine Dauereinrichtung. Die von den Gesamtbetriebsräten oder den Betriebsräten nach jeder regelmäßigen Neuwahl erneut vorzunehmende Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat ändert daher nichts an dessen kontinuierlichem Fortbestand. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 54 Abs. 1; BetrVG § 54 Abs. 2; BetrVG § 55 Abs. 1; BetrVG § 57; BetrVG § 58 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 58 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 49; BetrVG § 24; AktG § 18 Abs. 1 S. 1, 2; AktG § 15; AktG § 16 Abs. 1; AktG § 17 Abs. 1; AktG § 17 Abs. 2; AktG § 291; AktG § 319; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3;
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