BAG: Interessenausgleich mit Gesamtbetriebsrat ersetzt Stellungnahme der örtlichen Betriebsräte nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG
BAG , Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 248/10 (Vorinstanz: LAG Sachsen vom 09.02.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 586/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1 Hat der Betriebsrat bzw. sein Vorsitzender die vom Arbeitgeber angekündigte Übergabe eines Anhörungsschreibens zur Kündigung außerhalb des Betriebs nicht abgelehnt, ist sein Stellvertreter nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme berechtigt, wenn das Anhörungsschreiben dem Betriebsratsvorsitzenden mangels Anwesenheit nicht ausgehändigt werden kann. 2 Bei einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung ersetzt gemäß § 125 Abs. 2 InsO ein vom Insolvenzverwalter mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste die Stellungnahmen der örtlichen Betriebsräte nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG zu den vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Massenentlassungen. Orientierungssätze: 1. Ein Betriebsratsvorsitzender kann ein Anhörungsschreiben des Arbeitgebers zu einer beabsichtigten Kündigung für den Betriebsrat auch außerhalb des Betriebs entgegennehmen. 2. Ist ein Betriebsratsvorsitzender aufgrund Ortsabwesenheit tatsächlich verhindert, ein Anhörungsschreiben des Arbeitgebers außerhalb des Betriebs entgegenzunehmen, ist sein Stellvertreter nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zur Entgegennahme berechtigt, wenn nicht zuvor der Betriebsrat bzw. sein Vorsitzender die vom Arbeitgeber angekündigte Übergabe außerhalb des Betriebs abgelehnt hatte. 3. Einer Stellungnahme der örtlichen Betriebsräte nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG zu der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Massenentlassung bedarf es gemäß § 125 Abs. 2 InsO nicht, wenn der Insolvenzverwalter aufgrund einer betriebsübergreifenden Betriebsänderung mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste abgeschlossen hat und dieser der Massenentlassungsanzeige beigefügt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 26 Abs. 2 S. 2; EBE/BAG 2011, 149=; InsO § 125 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; NJW 2011, 3180=; NZA 2011, 1108=; NZI 2011, 719=; ZIP 2011, 1786; ZInsO 2011, 1756=;
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