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Arbeitsrecht
18.09.2024
Arbeitsrecht
LAG Hamm: Ersuchen um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts – rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte

LAG Hamm, Beschluss vom 30.8.2024 – 1 Sha 16/24

ECLI:DE:LAGHAM:2024:0830.1SHA16.24.00

Volltext: BB-Online BBL2024-2228-4

 

Leitsätze

Stellt sich ein Ersuchen gem. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichts dar, kann der Antrag als rechtsmissbräuchlich verworfen werden. Substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, müssen im Übrigen nicht beschieden werden. Eine Entscheidung stellte eine unverhältnismäßige und nicht hinnehmbare Behinderung der Erfüllung justizieller Aufgaben dar.

§§ 46 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO

 

Aus den Gründen

I.              Der Antragsteller ersucht um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts nach den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO.

 

1. Dem Ersuchen um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts liegt folgender Rechtsstreit zugrunde:

Der Antragsteller fordert mit einem bei dem Arbeitsgericht Essen zum dortigen Aktenzeichen 2 Ca 1665/24 anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowohl von der Verfügungsbeklagten zu 1) mit Sitz in A als auch von der Verfügungsbeklagten zu 2) mit Sitz in B

– Feststellung einer Lohnfälligkeit ab dem 15. des Folgemonats,

– Zahlung von 5.800 € brutto,

– Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine mündliche Kündigung vom 24.06.2024 und eine per E-Mail ausgesprochene Kündigung vom 26.06.2024 aufgelöst worden ist,

– Einrichtung eines Arbeitsplatzes als C zu näher dargelegten arbeitsvertraglichen Bedingungen,

– Zahlung von 100 € für die Wahrnehmung eines Termins am 24.06.2024,

– Zahlung von Verzugszinsen seit dem 15.07.2024,

– Freistellung von allen Kosten der laufenden arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.

 

Dem Vorbringen des Antragstellers ist zu entnehmen:

Auf Veranlassung der Verfügungsbeklagten zu 1) habe er am 20.06.2024 an einem Video-Call mit der Verfügungsbeklagten zu 2) teilgenommen. Im Nachgang habe ihm die Verfügungsbeklagte zu 1) mitgeteilt, die Verfügungsbeklagte zu 2) wolle mit ihm ein Arbeitsverhältnis als C auf der Grundlage einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.800 € vereinbaren. Dieses Angebot habe er angenommen und sodann einen elektronisch übermittelten Arbeitsvertrag in Textform erhalten, dessen Unterzeichnung für den 24.06.2024 vorgesehen gewesen sei. Er habe für die Wahrnehmung des Termins am 24.06.2024 seinen Urlaub abbrechen müssen. Um den Termin wahrnehmen zu können, seien Reisekosten in Höhe von etwa 100 € angefallen. Nach einem Gespräch mit der Verfügungsbeklagten zu 1) habe die Verfügungsbeklagte zu 2) mitgeteilt, sie lehne ihn, den Antragsteller, kategorisch ab, weil er mit ihr bereits in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe.

 

Er habe am nachfolgenden Sonntag den Arbeitsvertrag unterzeichnet, eingescannt und elektronisch übermittelt. Für ihn sei die am 24.06.2024 vorgenommene Reise umsonst gewesen. Die Verfügungsbeklagten hätten ihn nicht informiert. Die Verfügungsbeklagte zu 1) habe ihn im Nachgang darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Verfügungsbeklagte zu 2) ihn wegen früherer arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen abgelehnt habe.

 

Der Antragsteller hat seine Ausführungen mit zahlreichen, überwiegend zusammenhangslosen rechtlichen Zitaten, Fundstellen und Angaben ergänzt. Am 09.08.2024 hat der Antragsteller unter Verwendung eines besonderen Bürger- und Organisationen-Postfachs (eBO) beim erkennenden Gericht folgenden Antrag gestellt:

 

„Bezugnehmend auf die Anhänge beantrage ich das sachlich und örtlich zuständige Gericht zu bestimmen § 36 I 3 ZPO.“

 

Die Antragsgegner erhielten Gelegenheit zu rechtlichem Gehör.

 

2. Im Rahmen der Prozessgeschichte ist von Relevanz:

 

a) Der Antragsteller hat auf der Grundlage eines nahezu identischen Sachverhalts beim erkennenden Gericht einen gleichlautenden Antrag unter dem 15.07.2024 zum Aktenzeichen 1 SHa 13/24 für ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Dortmund gestellt. Das dortige Verfahren hat er gegen dieselben Parteien gerichtet, die er im einstweiligen Verfügungsverfahren in Anspruch nimmt, das dem Antrag dieses Verfahrens zugrunde liegt. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Dortmund hat er daneben die jeweiligen Geschäftsführer der dortigen Beklagten in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Anträge erweitert um die Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € oder Ordnungshaft sowie um Hinweis- und Auskunftsansprüche. Zugleich hat der Antragsteller in diesem Verfahren neben der Klage auch noch Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, die im Wesentlichen inhaltsgleich mit den im Wege der Klage erhobenen Anträgen waren. Auch in diesem Verfahren hat der Antragsteller in erheblichem Umfang Rechtsprechungszitate und sonstige Fundstellen angeführt, deren Sinnzusammenhang sich nicht erschließt oder bestenfalls erahnen lässt.

 

Nach Eingang dieses Antrags hat das Landesarbeitsgericht dem Antragsteller am 17.07.2024 mitgeteilt:

„Ihr Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist hier am 15.07.2024 eingegangen. Das Arbeitsgericht Dortmund wurde über diesen Antrag in Kenntnis gesetzt. Die Gerichtsakten wurden angefordert. Den Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, zur Ihrem Antrag bis zum 30.07.2024 Stellung zu nehmen. Die Beklagten haben eine Abschrift dieses an Sie gerichteten Schreibens erhalten.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

In entsprechender Anwendung des § 253 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO muss Ihre Antragsschrift eine genaue Bezeichnung der Parteien erhalten. Dies setzt in formaler Hinsicht voraus, dass die Anschriften der Parteien angegeben werden, sofern keine zwingenden Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Klageerhebung entgegenstehen. In materieller Hinsicht werden die Anschriften aller beklagten Parteien benötigt, um deren jeweiligen allgemeine Gerichtsstand feststellen zu können. Auf § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO wird Bezug genommen.

(…)

Für die Nachreichung der fehlenden Anschriften sowie zu weiterem rechtlichen Gehör wird Ihnen eine Frist bis zum 06.08.2024 gesetzt.

Ihrer Antragsschrift und den zugefügten Anlagen ist zu entnehmen, dass sie die Beklagten zu 1 bis 4) mit ihren Anträgen zu Ziff. 1 (Zahlung von 5.800 €) und Ziff. 3 (Zahlung von 100 €) als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Eine gesamtschuldnerische Verurteilung beantragen Sie hinsichtlich der weiteren Anträge nicht.

Das Gesamtschuldverhältnis ist eine „Rechtsgemeinschaft“ i.S.d. §§ 59, 60 ZPO und lässt es damit dem Grunde nach zu, mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich zu verklagen. Sollen mehrere Personen als Streitgenossen verklagt werden, haben diese an verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand und ist kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet, hat das Landesarbeitsgericht, worauf Sie zutreffend hinweisen, das örtlich zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu bestimmen.

Das Gericht wird seiner Entscheidung zur Frage, ob die Beklagten zu 1 bis 4 als Streitgenossen i.S.d. §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden, folgenden wesentlichen Sachvortrag zugrunde legen:

(…)“

 

Noch am 17.07.2024 hat sich der Antragsteller zu diesem Gerichtsschreiben geäußert und ausgeführt, es sei „offensichtlich absurd“. Zugleich hat er den Vorsitzenden Richter der entscheidenden Kammer „als befangen“ abgelehnt. Seine Ausführungen hat der Antragsteller mit Rechtsprechungszitaten und sonstigen Fundstellen belegt, deren Sinngehalt sich nicht erschließt oder allenfalls erahnen lässt. Zugleich hat der Antragsteller eine „Verzögerungsrüge“ erhoben.

 

Auf den ersten Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden der entscheidenden Kammer folgte (mindestens) ein weiterer Antrag, den der Antragsteller erneut mit nicht nachvollziehbaren Hinweisen versehen hat. Die vom Vorsitzenden Richter abgegebene dienstliche Stellungnahme ist dem Antragsteller zugeleitet worden. Am 18.07.2024 hat der Antragsteller erklärt, die Ablehnung beruhe auf einem Missverständnis, mit weiterer Eingabe an diesem Tag hat der Antragsteller den Antrag auf Ablehnung des Kammervorsitzenden zurückgenommen. Weitere, umfangreiche Eingaben des Antragstellers folgten, ohne dass ihnen Sinngehalt beigemessen werden konnte. Mit Eingabe vom 19.07.2024 hat der Antragsteller den vier Tage zuvor gestellten Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts zurückgenommen. Zugleich hat er angemerkt, den Beklagten stünde kein eigenes Antragsrecht zu. Das Gericht können nun auch nicht mehr entscheiden.

 

b) Am 08.08.2024 hat der Antragsteller beim Landesarbeitsgericht unter dem Az. 1 SHa 15/24 ein weiteres Ersuchen um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für eine einstweilige Verfügung und Klage vor dem Arbeitsgericht Bielefeld erhoben. Die Streitgegenstände dieses Verfahrens entsprechen weitgehend der bereits erhobenen Klage vor dem Arbeitsgericht Dortmund und der einstweiligen Verfügungen vor dem Arbeitsgericht Essen. Dieses Verfahren richtete sich erneut gegen dieselben beklagten Parteien. Aus den – wiederum – mit vielfältigen rechtlichem, im Wesentlichen nicht nachvollziehbaren Angaben untermauerten Ausführungen des Antragstellers ist ersichtlich, dass dieser durch einen rechtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts Passau motiviert zu sein schien, eine Klage nun gegen dieselben Beklagten zu erheben, nur eben vor einem anderen Arbeitsgericht.

 

c) Der Antragsteller verklagt in diversen Rechtsstreitigkeiten das Land Nordrhein-Westfalen, häufig im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, so vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Verfahren 12 L 1205/24 sowie 12 K 3694/24, Eingangsdatum jeweils 04.08 2024. In diesen Verfahren begehrt der Antragsteller im Wesentlichen, Zugangskontrollen am Arbeitsgericht Dortmund im Rahmen des dortigen Sicherheitskonzepts aufzuheben. Im Verfahren 12 L 1221/24 sowie 12 K 3795/24, Eingangsdatum jeweils 06.08.2024, wiederum am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, begehrt der Antragssteller sinngemäß, dass es dem beklagten Land untersagt werden möge, in Bezug auf ihn zu behaupten, ein Beschluss des VG Wiesbaden vom 05.02.2024 (6 K 1/24.WI) beziehe sich auf ihn.

 

d) Soweit der Antragsteller Klagen gegen das beklagte Land erhebt, die in einem Zusammenhang mit Arbeitsgerichten in Westfalens stehen, ist der Vorsitzende Richter der erkennenden Kammer als Präsident des Landesarbeitsgerichts zugleich Vertreter des beklagten Landes. Damit ist der Kammer aus den Inhalten der jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerichtsbekannt, dass der Antragsteller nicht nur an den Arbeitsgerichten Westfalens, sondern auch an viele weiteren Gerichte der Bundesrepublik Klagen und Anträge in hoher Zahl anhängig gemacht hat.

 

So führt das OVG Münster in einer ablehnenden Entscheidung vom 09.08.2024 – 4 B 740/24, 4 E 510/24, 4 E 511/24 – über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, der Antragsteller führe vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen eine Vielzahl von Verfahren. Ihm gehe es nicht um die gerichtliche Klärung eines Sachanliegens, sondern um die für ihn möglichst kostenvermeidende, aber umfassend richterkraftbindende Anbringung auch der absurdesten und abwegigsten Begehren. In diesem Zusammenhang bezieht sich das OVG NRW auf eine Entscheidung des VG Wiesbaden vom 05.02.2024 (6 K 1/24.WI, juris). Das VG Wiesbaden wiederum stellt in dieser Entscheidung fest, dass der dortige Kläger und hiesige Antragsteller Rechtsanträge in rechtsmissbräuchlicher Weise erhebt.

 

II. Der Antragsteller hat das Landesarbeitsgericht nach den §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ersucht, das örtlich zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen.

 

1. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist – unabhängig von sonstigen Zulässigkeitsfragen – missbräuchlich und war damit zu verwerfen.

 

a) Mit dem VG Wiesbaden, das sich in seiner Entscheidung vom 05.02.2024 (6 K 1/24.WI), die den Antragsteller betrifft, auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.04.2021 (1 BvR 2552/18, juris Rn 15) bezieht, ist anzunehmen, dass sich ein Gericht grundsätzlich mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen und es bescheiden muss. Anderes gilt, wenn Anträge der Prozessparteien nicht nur offensichtlich aussichtslos erscheinen, sondern immer demselben Muster folgen, eine bereits förmlich entschiedene oder bereits anderweitig bestehende Auseinandersetzung verlängern und die Prozessbeteiligten mit Nachteilen überziehen, etwa entstehenden Prozesskosten. Offensichtlich sinnlose Inanspruchnahmen gerichtlicher Arbeitskapazitäten sind zu vermeiden, nicht zuletzt, um den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechtsgewährungsanspruch im Interesse der Bürgerinnen und Bürger erfüllen zu können. Wenn auch ein Gericht auf die Prüfung eines ihm vorgebrachten Begehrens nicht vollständig verzichten darf, wird es gleichwohl in eng umgrenzten Fällen von einer förmlichen Entscheidung weiterer Eingaben abzusehen können, sofern für das Gericht sichtbar wird, dass das ihm vorgetragene Begehren nicht wenigstens ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse erkennen lässt. Die aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Rechtsschutzgarantie erstreckt sich nicht darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos gestellt werden.

 

Das nunmehrige Ersuchen des Antragstellers, das örtlich zuständige Arbeitsgericht für die vor dem Arbeitsgericht Essen erhobenen Anträge zu bestimmen, lässt dieses Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse nicht erkennen. Entscheidet das Landesarbeitsgericht gleichwohl förmlich, mag dies dem Antragsteller vor Augen führen, warum er künftig auf Eingaben dieser Art keine gerichtlichen Antworten erhalten wird.

 

b) Der Antrag ist missbräuchlich erhoben. Er lässt ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse nicht erkennen. Offensichtlich geht es dem Antragsteller darum, justizielle Arbeitskapazitäten zur Erfüllung anderer als Rechtsverfolgungsinteressen einzusetzen.

 

Das rechtsmissbräuchliche Prozess- und Eingabeverhalten des Antragstellers ist der erkennenden Kammer aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und den dortigen Tatsachenfeststellungen gerichtsbekannt. Es zeigt sich wie folgt:

 

– Keine Vorbefassung – Der Antragsteller überzieht die beklagte Partei ohne vorgerichtliche Auseinandersetzung.

– Schüren von „Nebenkriegsschauplätzen“ und Erheben von Ablehnungsanträgen – Das eigentliche Klageziel verfolgt der Antragsteller nur nebenbei. Nach Klageeingang erfolgen vielfältige Eingaben zur Prozesskostenhilfe, zur Befangenheit, zur Dienstaufsicht. Es werden verwaltungsgerichtliche Klagen erhoben, die gegen prozessleitende Verfügungen gerichtet sind.

– Desinteresse am eigentlichen Klageziel – Eine zügige Bearbeitung des Rechtsschutzziels ist nicht möglich. Durch vielfache Eingaben und unübersichtliche Schreiben ist ein geordnetes Bearbeiten ausgeschlossen.

– Kombination von Klage und Eilanträgen – Klagen werden mit Eilanträgen kombiniert, ohne dass eine besondere Eilbedürftigkeit ersichtlich ist.

– Anrufung unzuständiger Gerichte und Aufblähen der Passivseite.

– Streuung in der Breite.

– Nutzung des elektronischen Bürger- und Organisationen-Postfach (eBO).

– Einschüchterung der Justizbediensteten durch herabsetzende Äußerungen.

 

c) Das dem Antrag zugrundeliegende Prozessgeschehen, die der Kammer zur Entscheidung angefallenen weiteren Anträge und die in der Prozessgeschichte dieses Beschlusses wiedergegebenen Klagen und Anträge des Antragstellers stellen sich als eine Fortsetzung seiner bereits vom Verwaltungsgericht Wiesbaden festgestellten rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme justizieller Arbeitskapazitäten dar.

 

aa) So ist seinen vielseitigen, unsortierten Eingaben nicht zu entnehmen, dass er seine (vermeintliche) Rechtsposition im Vorfeld mit den jeweiligen Passivparteien zu klären versucht hat. Er klagt sofort.

 

bb) Der Kläger „schürt Nebenkriegsschauplätze“. So hat er im Verfahren 1 SHa 13/24, das nach Eingang seines Antrags vom 15.07.2024 angelegt worden ist, auf den zwei Tage später erteilten rechtlichen Hinweis, der in seinem Sinne ergangen war, noch am selben Tag reagiert und einen „Befangenheitsantrag“ gegen den Vorsitzenden Richter erhoben. Diesen Ablehnungsantrag hat er zunächst wiederholt, sodann wenige Tage später nach Erhalt einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters als „Missverständnis“ bezeichnet, um ihn einen Tag später zurückzunehmen. Zurückgenommen hat er an diesem Tag auch das Ersuchen um Bestimmung des örtlichen Arbeitsgerichts an sich, nicht ohne zu versäumen, dem Gericht und den beklagten Parteien mitzuteilen, sein Antrag habe sich damit erledigt, eine Befassung mit dem Antrag sei ihnen nun nicht mehr möglich.

 

Der Antragsteller, der an den westfälischen Arbeitsgerichten eine große Zahl an Verfahren anhängig hat oder hatte, wendet sich mit verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen richterliche und gerichtliche Maßnahmen, so vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in den Verfahren 12 L 1205/24 sowie 12 K 3694/24 gegen die Sicherheitskontrollen, die bei Betreten des Gerichts ausgelöst werden. Im Verfahren 12 L 1221/24 und 12 K 3795/24, wiederum Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, begehrt der Antragssteller sinngemäß, dem beklagten Land möge untersagt werden, in Bezug auf ihn zu behaupten, der Beschluss des VG Wiesbaden vom 05.02.2024 (6 K 1/24.WI, juris) beziehe sich auf ihn. Die arbeitsgerichtlichen Verfahren werden vom Antragsteller mit Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die entscheidenden Richter begleitet.

 

cc) Der Antragsteller ist am eigentlichen Ausgang des eingeleiteten Rechtsstreits nicht interessiert. Sämtliche Eingaben des Klägers sind befüllt mit aus dem Zusammenhang gerissenen, unverständlichen Rechtsprechungszitaten oder rechtlichen Hinweisen. Dies macht eine Konzentration auf das klägerische Begehren nicht oder kaum möglich, erschwert die Durchdringung des Prozessstoffes und lässt eine zügige Bearbeitung nicht zu, was insbesondere für den arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz inakzeptabel ist. Der Antragsteller erhebt Anträge, löst erheblichen Arbeitsaufwand aus und reagiert selbst auf rechtliche Hinweise, die sein Begehren ernst nehmen, mit weiterhin erschwerenden Anmerkungen und Ausführungen.

 

Der Antragsteller gibt trotz erfolgter rechtlicher Hinweise eine ladungsfähige Anschrift nicht an und schiebt seine persönliche Sorge um Verfolgung vor, die er angeblich befürchtet. Zuletzt nimmt er Anträge schlicht zurück, um sie im selben Gewand erneut zu erheben, so geschehen in dem in der Prozessgeschichte dieses Beschlusses wiedergegebenen Verfahren 1 SHa 13/24. Dieses am 15.07.2024 vom Antragsteller eingeleitete, vom Gericht mit rechtlichen Hinweisen und dienstlichen Stellungnahmen begleitete, vom Antragsteller mit Ablehnungsanträgen versehene Verfahren wurde bereits am 19.07.2024 durch Antragsrücknahme beendet. Bis dahin hat es sich mit zahlreichen, z.T. doppelt eingereichten Eingaben des Antragstellers befüllt und „aufgebläht“. Nun ist sein Antrag erneut anhängig, wenn er auch andere Gerichte betrifft.

 

dd) Der Antragsteller kombiniert Klageverfahren mit einstweiligen Verfügungsverfahren, ohne auf die besondere Eilbedürftigkeit einzugehen. Dies gilt für alle Verfahren, mit denen der Antragsteller vor der erkennenden Kammer um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ersucht hat.

 

ee) Der Antragsteller ruft Gerichte mehr oder weniger nach Belieben an und nimmt dabei eine doppelte Rechtshängigkeit in Kauf. Er verklagt dieselben Parteien immer wieder an verschiedenen Gerichten. Mit seinen Eingaben „bauscht“ der Antragsteller die Verfahren unnötig auf und sucht nach Möglichkeiten, um die Passivseite durch Inanspruchnahme weiterer Personen, etwa der Geschäftsführer der beklagten Gesellschaften, zu vergrößern.

 

ff) Der Antragsteller überzieht Justizbedienstete mit herabsetzenden Äußerungen, so etwa den Vorsitzenden der entscheidenden Kammer mit der Bemerkung, seine Ausführungen seien „offensichtlich absurd“.

 

gg) Der Antragsteller nutzt die erleichterten digitalen Möglichkeiten, Gerichte zu erreichen. Er versendet seine Eingaben und Schreiben unter Verwendung des elektronischen Bürger- und Organisationen-Postfachs (eBO). Dabei pervertiert er Sinn und Zweck der digitalen Kommunikation zu Gerichten, die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürgern eröffnet ist. Sie soll nicht zuletzt den Zugang zur Justiz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG erleichtern. Der Antragsteller stellt dies auf den Kopf und überhäuft die Gerichte als „Intensivpetent“ mit einer Unzahl an digitalen Eingaben.

 

d) Das Verhalten des Antragstellers, mit dem er nun die westfälischen Arbeitsgerichte und auch das Landesarbeitsgericht überzieht, stellt sich nach alledem als Perpetuierung des bereits in anderen Gerichtsbarkeiten gezeigten und vom Verwaltungsgericht Wiesbaden in seinem Beschluss vom 05.02.2024 (6 K 1/24.WI, juris) eindrucksvoll belegten Vorgehens des Antragstellers dar. Es ist eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme gerichtlicher Ressourcen. Eine solche Inanspruchnahme verpflichtet die Gerichte nicht zu einer materiellen Entscheidung.

 

e) So schließt sich das Landesarbeitsgericht auch in dieser Hinsicht dem Verwaltungsgericht Wiesbaden an, das auf die Rechtsprechung der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte und diejenige des Bundesgerichtshofs verwiesen hat. Substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben, durch die die Arbeitskapazität des Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, müssen – und sollen – nicht beschieden werden. Eine Entscheidung stellte eine unverhältnismäßige und nicht hinnehmbare Behinderung der Erfüllung justizieller Aufgaben dar (VG Wiesbaden 05.02.2024 – 6 K 1/24.WI, juris, unter Verweis auf BGH 31.01.2019 – III ZA 34/18, juris Rn.13; Bayerischer VGH 14.03.1990 – 5 B 89.3542, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg 11.07.2016 – 1 S 294/16, juris, Rn. 44 ff.; LSG Baden-Württemberg 10.08.2015 – L 12 AS 2359/15 WA, juris Rn. 11 ff.; BFH 27.11.1991 – III B 566/90, juris Rn 23).

 

f) Der Nachweis systematischen Missbrauchs prozessualer Rechte durch den hiesigen Antragsteller lässt vermuten, dass auch künftige Eingaben rechtsmissbräuchlich sind.

 

Wenn auch der nunmehrige Antrag beschieden worden ist, wird sich der Antragsteller vergegenwärtigen müssen, dass die Gerichte ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG angesichts der Vermutung rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bereits dann ausreichend nachgekommen sind, wenn sie formlos geprüft haben, ob die von ihm neuerlich vorgebrachte Anliegen entgegen der bestehenden Missbrauchsvermutung ein Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse erkennen lassen (vgl. VG Wiesbaden 05.02.2024 – 6 K 1/24.WI, juris, unter Verweis auf BVerfG 19.04.2021 – 1 BvR 2552/18, juris Rn. 7).

 

Ist dies nicht erkennbar, werden die Gerichte die Eingaben des Antragstellers zur Akte nehmen können und nichts weiter veranlassen müssen. Sie werden selbst auf eine informatorische Anhörung des Prozessgegners verzichten können, zumal zu bedenken ist, dass die Anträge und Klagen, die der Antragsteller erhebt, häufig auf der Seite der Beklagten die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung auslösen werden, was wiederum mit Kosten verbunden ist, die angesichts der Regelung in § 12a Abs. 1 ArbGG grundsätzlich nicht vom Antragsteller zu tragen sind.

 

2. Die Kosten dieses Beschlusses sind Kosten des Verfahrens (LAG Hamm 23.08.2023 – 1 SHa 16/23; 1 11.04.2018 – 1 SHa 11/18; 26.11.2015 – 1 SHa 22/15; 15.08.2007 - 1 SHa 22/07, NRWE). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 37 Abs. 2 ZPO.

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