BAG: Betriebsübergang nach betriebsbedingter Kündigung
BAG, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 197/11 (Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz vom 20.08.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 5/10; ) (Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 8 Ca 1201/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Hat das Berufungsgericht über mehrere Teilbegehren entschieden, hinsichtlich derer jeweils ein Teilurteil hätte ergehen dürfen, muss die Revision für jeden Teil des Klagebegehrens begründet werden. 2. Kommt es nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung während des Laufs der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang oder wird ein solcher zwar noch nicht vollzogen, aber bereits beschlossen, so hat der gekündigte Arbeitnehmer gegen den Betriebserwerber einen Wiedereinstellungsanspruch. 3. Allein der Übergang eines Bewachungsauftrags von einem Auftragnehmer auf einen anderen ohne den Übergang identitätsprägender Betriebsmittel bzw. die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft stellt keinen Betriebsübergang dar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 242; BGB § 611; BGB § 613a; ZPO § 551; Redaktionelle Normenkette: BGB § 242; BGB § 611; BGB § 613a; ZPO § 551;
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