BAG: Betriebsrente - Veränderungssperre und Festschreibeeffekt
BAG , Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 564/09 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1956/06 B; ) (Vorinstanz: ArbG Oldenburg - 5 Ca 714/05 B - 4.7.2006 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Bei der Ermittlung der erreichbaren Vollrente entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Zugrunde zu legen ist zum einen die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und sind zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen zwar auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls hochzurechnen. Eine Hochrechnung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die künftige Entwicklung bestimmter Faktoren durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen eindeutig vorgezeichnet ist. 2. Das ist beispielsweise bei einer gehaltsabhängigen Versorgung der Fall, für die ein bestimmter fester jährlicher Steigerungsbetrag in der Versorgungsordnung vorgesehen ist. Anders verhält es sich idR bei einer gehaltsabhängigen Versorgung, die auf das Tarifgehalt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls abstellt. Dessen weitere Entwicklung durch Tariferhöhungen ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens idR nicht sicher absehbar, sondern völlig offen. 3. Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Barber (17. Mai 1990 - Rs. C-262/88 - Slg. 1990, I-1889) ist eine Benachteiligung der Männer ab dem Stichtag 17. Mai 1990 nicht nur beim Pensionsalter, sondern auch bei der Leistungshöhe oder bei den sonstigen Leistungsvoraussetzungen unzulässig. Wird zwar für Männer und Frauen eine einheitliche Altersgrenze festgelegt, jedoch im Fall der vorgezogenen betrieblichen Altersleistung für Frauen ein geringerer versicherungsmathematischer Abschlag berechnet, so ist dies ebenfalls nur für Teile der Betriebsrente zulässig, die bis zum 17. Mai 1990 erdient wurden. Das Gleiche gilt, wenn sich unterschiedliche Pensionsalter dahin auswirken, dass Frauen sich keinen versicherungsmathematischen Abschlag gefallen lassen müssten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6; Redaktionelle Normenkette: BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6;
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