BAG: Betriebsänderung im Kleinbetrieb
BAG , Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 1 AZR 708/09 (Vorinstanz: LAG Nürnberg vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 808/08; ) (Vorinstanz: ArbG Nürnberg vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 4 Ca 1659/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern müssen für eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG durch alleinigen Personalabbau mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sein. Orientierungssätze: 1. Eine Betriebsänderung durch eine Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG setzt voraus, dass in dem Betriebsteil ein "erheblicher Teil der Belegschaft" beschäftigt ist. Maßgeblich sind insoweit die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG. 2. Bei einer solchen Prüfung können indes die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG nicht bezogen auf den Betriebsteil zugrunde gelegt werden. Von einer Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn sie wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Gesamtbetriebs zur Folge haben kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die hiervon betroffenen Arbeitnehmer solche des eingeschränkten Betriebsteils sind oder in anderen Teilen des Gesamtbetriebs beschäftigt sind. 3. In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern kann nicht ohne Weiteres auf die Zahlengrenzen des § 17 Abs. 1 KSchG zurückgegriffen werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass im Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks des § 111 Satz 1 BetrVG, kleinere Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung durch Sozialpläne zu schützen, kann in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern eine Betriebsänderung durch alleinigen Personalabbau nur angenommen werden, wenn hiervon mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 111; BetrVG § 112a; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1;
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