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Arbeitsrecht
16.12.2021
Arbeitsrecht
BAG: Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bei der Stufenzuordnung – Erwerb einschlägiger Berufserfahrung – Anerkennung von Zeiten vorheriger förderlicher Tätigkeiten – Ermessensausübung

BAG, Urteil vom 15.10.2021 – 6 AZR 268/20

ECLI:DE:BAG:2021:151021.U.6AZR268.20.0

Volltext: BB-Online BBL2021-3059-2

Orientierungssätze

1. Sieht ein Tarifvertrag für bestimmte Tätigkeiten – hier für Erzieher und Lehrer – verschiedene Eingruppierungssysteme vor, unterscheiden sich die Aufgabenanforderungen und -inhalte dieser Tätigkeiten in einem Maß voneinander, dass sie keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L mehr vermitteln (Rn. 19).

2. Die Stufenzuordnung – und damit auch die Entscheidung über eine etwaige Anerkennung vorheriger Zeiten förderlicher Tätigkeiten – hat bei jeder Einstellung (neu) zu erfolgen. Daraus folgt, dass ein Arbeitgeber, der bereits in einem früheren Arbeitsverhältnis solche Zeiten anerkannt hat, nicht allein aus diesem Grund verpflichtet ist, diese auch bei einer Wiedereinstellung zu berücksichtigen (Rn. 24).

3. Ein Arbeitgeber kann nur dann vom Gericht verpflichtet werden, die abgelehnte Entscheidung zu treffen, vorherige Zeiten förderlicher Tätigkeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sein Ermessen auf Null reduziert ist (Rn. 21).

4. Liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor, will der Arbeitnehmer aber geltend machen, der Arbeitgeber habe bei seiner Entscheidung, Zeiten förderlicher Tätigkeiten nicht anzuerkennen, ermessensfehlerhaft gehandelt, muss er auf Neubescheidung klagen (Rn. 25)

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Anrechnung der bei anderen Arbeitgebern erworbenen einschlägigen Berufserfahrung und die Berücksichtigung förderlicher Beschäftigungszeiten im Rahmen der Stufenzuordnung bei Einstellung der Klägerin.

Die Klägerin war von September 1998 bis März 2015 unterbrochen durch eine dreijährige Elternzeit bei verschiedenen Kindertagesstätten in kirchlicher und kommunaler Trägerschaft als Erzieherin beschäftigt. Während dieser Tätigkeit betreute sie nur vereinzelt Kinder mit Beeinträchtigungen. Vom 21. März 2015 bis zum 29. Juli 2015 und vom 15. September 2015 bis zum 30. Januar 2016 war sie beim beklagten Land als Vertretungslehrerin an der H-Schule, einer sonderpädagogischen Bildungseinrichtung mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, bzw. an der A-Schule, einer Schule für geistig Behinderte, eingesetzt. In diesen Arbeitsverhältnissen erhielt sie eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TV-L. Von Februar 2016 bis Juli 2017 absolvierte sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Fachlehrers an Sonderschulen für geistig Behinderte – Abteilung Sonderpädagogik. Seit dem 8. September 2017 ist sie als Lehrkraft für allgemeine Unterrichtstätigkeiten beim beklagten Land abermals an der H-Schule angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

Hinsichtlich der Stufenzuordnung bei Einstellung sieht § 16 TV-L idF der Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte in § 44 Nr. 2a TV-L iVm. § 6 Abs. 2 Nr. 1 TV EntgO-L – soweit vorliegend von Belang – folgende Regelungen vor:

„§ 16

Stufen der Entgelttabelle

…      

(2)     1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.

Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L gilt:

Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden … Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 4 Satz 1 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet. Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TV-L bleibt unberührt.

3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. …

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

1.    Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

…      

3.    Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; …“

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 TV EntgO-L bestimmt:

„Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L gilt:

1Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. …“

Die Klägerin erhielt ab ihrer Einstellung zum 8. September 2017 zunächst Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 1 TV-L. Das beklagte Land berücksichtigte auf ihren Antrag vom 8. Januar 2018 die tariflich vorgesehenen sechs Monate für den Vorbereitungsdienst sowie ihre Beschäftigungszeiten als Vertretungslehrerin als einschlägige Berufserfahrung und ordnete sie rückwirkend auf den Tag ihrer Einstellung der Stufe 2 der Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Die Tätigkeit der Klägerin als Erzieherin erkannte das beklagte Land bei der Stufenzuordnung nicht an. Aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 3 zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 2. März 2019 wurde die Entgeltgruppe 9 TV-L zum 1. Januar 2019 in die Entgeltgruppen 9a und 9b TV-L aufgespalten. Seitdem ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppiert und seit November 2019 der Stufe 3 zugeordnet.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei bereits seit ihrer Einstellung am 8. September 2017 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TV-L zuzuordnen gewesen. Bei ihrer jetzigen Tätigkeit handele es sich aufgrund der erheblichen geistigen und körperlichen Beeinträchtigungen der Kinder eher um eine Erzieher- als um eine Lehrertätigkeit. Sie greife beständig auf die Materialien und Erfahrungen aus ihrer Arbeit als Erzieherin zurück. Diese Zeiten seien daher bei der Stufenzuordnung als einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen. Ihr Anspruch auf Vergütung nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TV-L ab diesem Zeitpunkt begründe sich zudem daraus, dass der Personalbedarf an der H-Schule – wie sich aus der „schulscharfen“ Stellenausschreibung und der schriftlichen Äußerung der Rektorin vom 16. April 2018, die Zuweisung des Lehrdeputats der Klägerin sei für die Deckung des Personalbedarfs an der Schule erforderlich, ergebe – weder quantitativ noch qualitativ anderweitig habe gedeckt werden können. Eines ausdrücklichen Verlangens, förderliche Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, habe es nicht bedurft.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1.    das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.139,97 Euro brutto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

2.    festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit dem 1. September 2019 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 TV-L zu vergüten.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Die Klägerin habe während ihrer vorherigen Beschäftigungen als Erzieherin keine einschlägige Berufserfahrung für ihre jetzige Tätigkeit erworben. Die Aufgabeninhalte von Erziehern und Lehrern unterschieden sich erheblich. Die Tätigkeiten seien zudem nicht gleichwertig. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung förderlicher Beschäftigungszeiten als Erzieherin lägen ebenfalls nicht vor. Bei der Einstellung der Klägerin hätten keine Schwierigkeiten bestanden, den Personalbedarf zu decken.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihrer rechtlichen Argumentation ihr Klageziel weiter.

Aus den Gründen

10        Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, bereits ab ihrer Einstellung am 8. September 2017 nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TV-L vergütet zu werden.

11        I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Für den Feststellungsantrag besteht sowohl der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug als auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerin erstrebt gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 27. Juli 2017 – 6 AZR 701/16 – Rn. 17 mwN).

12        II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

13        1. Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings nicht bereits daran, dass zwischen ihrer Einstellung zum 8. September 2017 beim beklagten Land und dem Ende ihres letzten Arbeitsverhältnisses mit der evangelischen Kirchengemeinde O am 20. März 2015 eine Unterbrechung von mehr als sechs Monaten lag (zur Anwendbarkeit der Protokollerklärung auf vorherige Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber iSv. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L siehe BAG 29. April 2021 – 6 AZR 232/17 – Rn. 12 mwN; 18. Oktober 2018 – 6 AZR 232/17 (A) – Rn. 17 mwN, BAGE 164, 64). Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Vorbereitungsdienstes und der Zeiten, in denen die Klägerin vor dessen Ableistung als Vertretungslehrerin an der H-Schule und an der A-Schule eingesetzt war, haben nie Unterbrechungen von mehr als sechs Monaten zwischen Arbeitsverhältnissen vorgelegen, in denen die Klägerin einschlägige Berufserfahrung erworben haben will.

14        2. Das beklagte Land hat die Klägerin jedoch richtigerweise nicht bereits mit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses am 8. September 2017 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TV-L zugeordnet.

15        a) Die Klägerin hat während ihrer Tätigkeiten als Erzieherin in kirchlichen und kommunalen Kindertagesstätten keine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben.

16        aa) Die Bewertung des Berufungsgerichts, ob einschlägige Berufserfahrung vorliegt, kann als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände in sich widerspruchsfrei berücksichtigt hat (vgl. zum Kontrollmaßstab BAG 24. Mai 2018 – 6 AZR 116/17 – Rn. 41).

17        bb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe keine einschlägige Berufserfahrung erworben, ist nach diesen Grundsätzen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

18        (1) Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Der Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt. Das ist nach dem hinter dem Stufensystem des TV-L stehenden Leistungsgedanken der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 18. Februar 2021 – 6 AZR 205/20 – Rn. 18).

19        (2) Zwar kann, wie der Senat mit dem Wort „grundsätzlich“ klargestellt hat, einschlägige Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern auch in Tätigkeiten erworben werden, die einem von den Bewertungsgrundsätzen des TV-L abweichenden Entgeltsystem unterfallen, sofern die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckt und deshalb einschlägig ist (vgl. BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 22). Haben dieselben Tarifvertragsparteien jedoch für bestimmte Tätigkeiten – wie beispielsweise die von Erziehern und Lehrern – grundlegend unterschiedliche Eingruppierungsvoraussetzungen geschaffen und diese in verschiedene Eingruppierungsregelungen eingebettet, haben sie hierdurch ihre Vorstellung zum Ausdruck gebracht, dass sich die jeweiligen Tätigkeiten bezogen auf ihre Anforderungen und ihre Inhalte so maßgeblich unterscheiden, dass keine Einschlägigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Das Vorbringen der Klägerin, ihre Arbeit als Lehrerin an der H-Schule unterscheide sich nicht von ihrer Tätigkeit als Erzieherin in den Kindertagesstätten, ist vor diesem tariflichen Hintergrund unerheblich.

20        b) Die Klägerin kann die begehrte Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TV-L seit dem 8. September 2017 auch nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L herleiten. Sie hat keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens durch das beklagte Land dahin, dass sie mit Beginn ihrer Einstellung der Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet war.

21        aa) Die Entscheidung des beklagten Landes über die Berücksichtigung von Zeiten einer förderlichen Tätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs steht in seinem Ermessen (ausführlich hierzu BAG 5. Juni 2014 – 6 AZR 1008/12 – Rn. 21 mwN, BAGE 148, 217). Nur im Fall der Ermessensreduzierung auf Null, dh., wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, kann das Gericht das beklagte Land verpflichten, die abgelehnte Entscheidung zu treffen (vgl. BAG 1. Juni 2017 – 6 AZR 433/15 – Rn. 27 mwN).

22        bb) Die Klägerin hat weder dargelegt, dass dem beklagten Land bei seiner Entscheidung über die Berücksichtigung förderlicher Beschäftigungszeiten kein Ermessensspielraum geblieben ist, noch hat sich das beklagte Land aufgrund der Stufenzuordnungen der Klägerin während ihrer Einsätze als Vertretungslehrerin selbst gebunden.

23        (1) Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Fall nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, ergeben sich weder aus dem Schreiben der Rektorin der H-Schule vom 16. April 2018 noch aus der „schulscharfen“ Ausschreibung der Stelle für diese Schule. Beide Faktoren rechtfertigen nicht den Schluss, es habe einen quantitativen oder qualitativen Bewerbermangel gegeben. Sie dokumentieren lediglich einen konkreten Personalbedarf an der H-Schule zu diesem Zeitpunkt. Ein solcher Bedarf ist aber nur Voraussetzung für eine Stellenausschreibung und besagt noch nicht, dass Personalgewinnungsschwierigkeiten vorliegen (vgl. BAG 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 47 mwN).

24        (2) Das beklagte Land hat sich entgegen der Annahme der Revision auch nicht selbst gebunden, weil es die Klägerin während ihrer Tätigkeiten als Vertretungslehrerin von März 2015 bis Juli 2015 und von September 2015 bis Januar 2016 der Stufe 3 der Entgeltgruppe 9 TV-L zugeordnet und sie entsprechend vergütet hat. Die Anerkennung förderlicher Zeiten gilt nur für das jeweils begründete Arbeitsverhältnis. Bei jeder Einstellung ist eine (erneute) Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L erforderlich (ausführlich hierzu BAG 24. Oktober 2013 – 6 AZR 964/11 – Rn. 15 ff.). Damit sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vom Arbeitgeber anhand der aktuellen Bewerberlage jeweils neu zu prüfen. Darüber hinausgehende besondere Umstände, die vor dem Hintergrund der damaligen Stufenzuordnung einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens dahin, die entsprechenden Zeiten zu berücksichtigen, geben könnten (sh. BAG 23. September 2010 – 6 AZR 174/09 – Rn. 18 f. mwN), sind weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden.

25        cc) Weil keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist, käme – ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin keine Ermessensfehler bei der Entscheidung des beklagten Landes über die Stufenzuordnung ab dem 8. September 2017 aufgezeigt hat – regelmäßig nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht, mit dem das Gericht die Behörde verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abermals zu bescheiden (vgl. BAG 1. Juni 2017 – 6 AZR 433/15 – Rn. 27). Eine solche Neubescheidung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

26        c) Nach alledem konnte offenbleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L erfüllt sind (siehe dazu BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 254/20 – Rn. 18 ff. mwN).

27        III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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