BAG: Außerordentliche Kündigung - Beleidigung des Personalleiters
BAG , Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 355/10 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 739/09; ) (Vorinstanz: ArbG Hildesheim - 3 Ca 365/08 - 7.5.2009 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Die Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses und seines störungsfreien Verlaufs bei der Interessenabwägung im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB verstößt nicht gegen das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts. Orientierungssätze: 1. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar (§ 241 Abs. 2 BGB) und sind "an sich" geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Eine grobe Beleidigung in diesem Sinne kann auch in einem Vergleich mit Vorgehensweisen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes liegen. 2. Die Grenze zwischen einer lediglich überspitzten oder polemischen Kritik und einer nicht mehr vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckten Schmähung ist überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. 3. Die Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses und seines störungsfreien Verlaufs bei der Interessenabwägung im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB verstößt nicht gegen das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts. Eine darin möglicherweise liegende mittelbare Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer ist durch ein legitimes Ziel und verhältnismäßige Mittel zu seiner Durchsetzung iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. i RL 2000/78/EG gerechtfertigt. 4. In der Zustimmung des Integrationsamts zu einer außerordentlichen Kündigung ist weder konkludent eine Zustimmung auch zur ordentlichen Kündigung nach § 85 SGB IX enthalten noch kann seine Entscheidung nach § 43 Abs. 1 SGB X in eine Zustimmung zur ordentlichen Kündigung umgedeutet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 1; RL 2000/78/EG Art. 2; SGB IX § 85; SGB X § 43 Abs. 1; ArbRB 2012, 5 DB 2012, 58 NJW 2011, 3803 NZA 2011, 1412
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