BAG: Auslegung vom Arbeitgeber gestellter Vertragsbedingungen
BAG , Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 373/08 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 25.01.2008 - Aktenzeichen 25 Sa 888/07; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 48 Ca 17086/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Eine Berufung ist auch dann rechtzeitig eingelegt, wenn sich die Person, für die der Prozessbevollmächtigte handelt, und ihre Parteirolle vom Berufungsgericht ohne Weiteres aus der Berufungsschrift und einem elektronischen Geschäftsstellenprogramm ermitteln lassen. 2. Bei der Auslegung vom Arbeitgeber einseitig, aber nicht für eine Vielzahl von Fällen gestellter Vertragsbedingungen, sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände heranzuziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ArbGG § 66 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3;
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