BAG: Ausgleichsklausel in Aufhebungsvereinbarung und Arbeitgeberdarlehen
BAG , Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 873/08 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 197/08; ) (Vorinstanz: ArbG Solingen vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 3 Ca 894/07 lev; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. a) "Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis" sind Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben, wobei der Bereich, in dem der Anspruch entsteht, nicht seine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, maßgeblich ist. b) Hiervon abzugrenzen sind Ansprüche, die sich aus anderen, selbstständig neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträgen ergeben, weshalb derartige Ansprüche regelmäßig nicht unter eine Ausgleichsklausel, die sich lediglich auf "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" bezieht, fallen. 2. Zins- und Rückzahlungsansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen fallen daher nicht unter die von den Vertragsparteien in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Formulierung, dass "mit diesem Vertrag ... sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche ..., seien sie bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und abgegolten" sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 488 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 488 Abs. 1;
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