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Arbeitsrecht
15.09.2016
Arbeitsrecht
LAG Nürnberg: Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.7.2016 – 5 Ta 61/16

Volltext: BB-ONLINE BBL2016-2292-3

unter www.betriebs-berater.de

Leitsatz

Der Arbeitgeber wurde zunächst zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Es ergingen zwei rechts kräftig gewordene Zwangsgeldbeschlüsse. Die Kündigungsschutzklage wurde danach rechts kräftig abgewiesen. Der Beklagte verlangt die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen.

Sachverhalt

I.

Die beiden Parteien führten einen Kündigungsrechtsstreit beim Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 12 Ca 5407/11

Mit Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.02.2014 wurde dem Kündigungsschutzantrag der Klagepartei stattgegeben und die beklagte Partei zur Weiterbeschäftigung der Klagepartei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses verurteilt. Auf Antrag des Klägers vom 11.03.2014 wurde gegen die Beklagte mit Beschluss vom 02.04.2014 zur Erzwingung der ihr aus Ziffer 2. des Schlussurteils vom 26.02.2014 obliegenden Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Klagepartei ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg vom 13.06.2014 zurückgewiesen. Auf Antrag des Klägers vom 14.04.2014 wurde gegen die Beklagte mit Beschluss vom 17.09.2014 zur Erzwingung der ihr aus Ziffer 2. des Schlussurteils vom 26.02.2014 obliegenden Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Klagepartei ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,-- € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg vom 02.02.2015 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 08.10.2015 hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az. 7 Sa 195/14) das Schlussurteil vom 26.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat daraufhin seinen weiteren Zwangsgeldantrag vom 23.02.2015 im Beschwerdeverfahren nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses vom 15.07.2015 für erledigt erklärt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 08.10.2015 – 7 Sa 195/14 – wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12.05.2016 (Az. 2 AZN 101/16) als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 hat die Beklagte folgende Anträge gestellt:

I. Es wird beantragt, dass die ergangenen Zwangsgeldbeschlüsse des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.04.2014 sowie 17.09.2014 aufgehoben und die Kosten dieser Verfahren inkl. der Kosten des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens der Klagepartei auferlegt werden.

II. Zugunsten der Beklagtenpartei werden die von ihr zunächst entrichteten Zwangsgeldbeträge in Höhe von € 2.000,-- wie auch € 4.000,-- wieder zurückerstattet.

Gemäß Beschluss vom 18.02.2016 wurden die Parteien zur beabsichtigten Abweisung durch das Erstgericht angehört. Mit Schriftsatz vom 11.03.2016 hat die Beklagte ausgeführt, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung die Beschlüsse aufzuheben seien und die bereits vollstreckten Zwangsgelder zurückzuzahlen seien. Infolgedessen seien auch die in diesen Beschlüssen einschließlich der Beschwerdeverfahren ergangenen Kostenentscheidungen zu revidieren. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016 hat der Klägervertreter erklärt, eine Aufhebung der Zwangsbeschlüsse sei nicht mehr möglich und die Zwangsgelder seien daher nicht zurückzuzahlen.

Aus den Gründen

Das Erstgericht hat die Anträge der Beklagten abgewiesen und wie folgt argumentiert:

II. Die Anträge sind zulässig.

1. Der Antrag auf Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse ist gemäß §§ 775, 776 ZPO statthaft. Die Zuständigkeit des ArbG Nürnberg als Prozessgericht erster Instanz ergibt sich aus § 888 ZPO (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl. 2012, § 776 Rn. 6). Gemäß § 891 Satz 3 ZPO ist in diesem Rahmen auch über die Kosten der Zwangsvollstreckung zu entscheiden.

2. Das Prozessgericht kann auch im Rahmen des Verfahrens nach §§ 775, 776 ZPO über eine Rückzahlung des Zwangsgeldes entscheiden. Das erkennende Gericht folgt diesbezüglich der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die Rückzahlungsanordnung durch das Prozessgericht selbst erfolgen kann. Hierfür sprechen schon Gründe der Prozessökonomie. Wenn es zur Aufhebung bzw. zum Wegfall eines Vollstreckungstitels kommt, so ist es dem Schuldner grundsätzlich nicht zuzumuten, ein eigenständiges Klageverfahren einzuleiten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Staatskasse am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Der Staatskasse steht das Zwangsgeld nicht aus eigenem materiellem Recht zu. Die Rückzahlungsverpflichtung ist die verwaltungsmäßige Folge des Wegfalls des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben könnte, wenn ihr das Zwangsgeld – wie vorliegend – zugeflossen ist (LAG Rheinland-Pfalz 13.2.2009 – 8 Ta 182/08; LAG Bremen 30.9.2008 – 3 Ta 40/08 – LAGE § 888 ZPO 2002 Nr. 8 m.w.N.).

III. Die Anträge sind unbegründet.

I. Eine Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse vom 2.4. und vom 17.9.2014 scheidet aus, weil die betreffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beendet sind.

Gemäß §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist.

a) Mit Urteil vom 8.10.2015 hat das LAG Nürnberg das erstinstanzliche Urteil vom 26.2.2014 aufgehoben. Damit ist der zu vollstreckende Titel weggefallen und die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 775 Nr. 1 ZPO grundsätzlich erfüllt. Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung dieser Entscheidung ist angesichts der in den Berufungsakten zum Verfahren 7 Sa 195/14 verfügbaren Urschrift des Berufungsurteils entbehrlich (Zöller/Herget/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 775 Rn. 4).

b) Die Rechtskraft der Zwangsgeldbeschlüsse steht einer Aufhebung nach §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO nicht entgegen (LAG Bremen 30.9.2008 – 3 Ta 40/08 – LAGE § 888 ZPO 2002 Nr. 8 m.w.N.). Andernfalls wäre die Möglichkeit der Aufhebung nach diesen Vorschriften neben dem Beschwerdeverfahren bedeutungslos.

c) Eine Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse scheidet aber aus, weil die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, deren Grundlage sie bildeten (Beitreibung des Zwangsgeldes) mit Zahlung des Zwangsgeldes durch die Beklagte beendet sind. Nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme ist eine Aufhebung nach §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO nicht mehr möglich (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 776 Rn. 1; MüKo-ZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann § 776 Rn. 2; OLG Koblenz 6.4.1983 – 6 W 147/83 – WRP 1983, 575; so im Grundsatz auch LAG Bremen 30.9.2008 – 3 Ta 40/08 – LAGE § 888 ZPO 2002 Nr. 8). Die Gegenansicht (LAG Rheinland-Pfalz 28.1.1999 – 2 Ta 3/99 – NZA 1999, 1239) lässt den systematischen Zusammenhang zwischen den §§ 775 und 776 ZPO außer Acht. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO friert die Vollstreckung mit Wirkung für die Zukunft ein; die Aufhebung nach § 776 ZPO soll endgültig die Fortführung bereits eingeleiteter Maßnahmen verhindern (Zöller/Stöber § 776 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund kann aber auch die Aufhebung nur greifen, soweit die betreffende Maßnahme noch nicht beendet ist.

d) Gegen dieses Ergebnis ließe sich einwenden, dass das Zwangsgeld keinen Strafcharakter hat und daher bei nachträglichem Wegfall des Titels mittels Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse die Möglichkeit geschaffen werden müsste, bereits gezahlte Zwangsgelder zurückzufordern (vgl. BAG 6.12.1989 – 5 AZR 53/89 – NJW 1990, 2579).

Dies kann aber jedenfalls nur gelten, soweit der vollstreckte und titulierte Anspruch rückwirkend entfallen ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28.1.1999 – 2 Ta 3/99 – NZA 1999, 1239). Vorliegend führt aber die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Kündigungsschutzprozess durch das Berufungsurteil gerade nicht zum Wegfall des Weiterbeschäftigungsanspruchs des Klägers für die Dauer des laufenden Berufungsverfahrens.

Das erkennende Gericht folgt insoweit nicht der vom BAG im Urteil vom 6.12.1989 als obiter dictum geäußerten Auffassung, mit einem Sieg in zweiter Instanz entfalle „unzweifelhaft“ die Rechtsgrundlage für den Zwangsgeldbeschluss hinsichtlich der Weiterbeschäftigung (BAG 6.12.1989 – 5 AZR 53/89 – NJW 1990, 2579). In der Tat gehen mehrere Senate des BAG davon aus, dass die Weiterbeschäftigung aufgrund eines in erster Instanz tenorierten Weiterbeschäftigungsanspruchs im Ergebnis ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn das erstinstanzliche Urteil in zweiter Instanz aufgehoben wird (BAG 10.3. 1987 – 8 AZR 146/84 – NZA 1987, 373; BAG 12.2.1992 – 5 AZR 297/90 – BB 1992, 2005; weitere Nachweise bei MünchArbR/Wank, 3. Aufl. 2009, § 99 Fn. 209).

Das erkennende Gericht schließt sich der Kritik in Teilen der Literatur an dieser Auffassung an. Die Annahme einer Weiterbeschäftigung ohne Rechtsgrund lässt die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses außer Betracht. Eine Weiterbeschäftigung ist für beide Seiten nur durchführbar, wenn damit auch die begleitenden Nebenpflichten einhergehen, welche ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzen (MünchArbR/Wank, § 99 Rn. 103 m.w.N.).

Das Problem resultiert daraus, dass der Große Senat des BAG in seinem Beschluss vom 27.2.1985 (GS 1/84 – NZA 1985, 702) im Wege der Rechtsfortbildung einen Weiterbeschäftigungsanspruch „geschaffen“ hat, ohne diesen materiell-rechtlich zu begründen. Damit aber wäre der Anspruch auf Weiterbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses nach erstinstanzlichem klagestattgebendem Urteil ein Anspruch ohne Anspruchsgrundlage. Um dieses widersinnige Ergebnis zu vermeiden, schließt sich das erkennende Gericht der Auffassung an, dass die Grundlage dieses Weiterbeschäftigungsanspruchs, wie ihn das BAG seither in ständiger Rechtsprechung bejaht, in einer analogen Anwendung des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG liegt. Darin liegt seinerseits keine unzulässige Rechtsfortbildung, sondern eine rechtsdogmatische Fundierung der vom Großen Senat seinerseits vorgenommenen Rechtsfortbildung (Färber/Kappes NZA 1986, 215, 219; MünchArbR/Wank, § 99 Rn. 106; a.A. BAG 10.3. 1987 – 8 AZR 146/84 – NZA 1987, 373).

In der Konsequenz besteht der Weiterbeschäftigungsanspruch während des Kündigungsschutzprozesses nach einem klagestattgebenden erstinstanzlichen Urteil damit unabhängig davon, ob die Kündigung sich letzten Endes als wirksam erweist oder nicht (so zur Weiterbeschäftigung nach § 102 BetrVG auch BAG 10.3. 1987 – 8 AZR 146/84 – NZA 1987, 373; BAG 7.3.1996 – 2 AZR 432/95 – NZA 1996, 930). Die Aufhebung des Urteils des ArbG Nürnberg vom 26.2.2014 durch Urteil des LAG Nürnberg vom 8.10.2015 hat damit die Weiterbeschäftigungspflicht der Beklagten nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft beseitig. Damit besteht auch kein Grund, die rechtmäßig ergangenen und beendeten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, namentlich die Zwangsgeldbeschlüsse vom 2.4. und vom 17.9.2014 aufzuheben.

II. Nachdem die Zwangsgeldbeschlüsse nicht aufzuheben waren, verbleibt es insoweit auch bei den getroffenen Kostenentscheidungen für die Zwangsvollstreckung und die Beschwerdeverfahren.

III. Damit scheidet zudem eine Rückzahlung der Zwangsgelder analog § 812 BGB (BAG 6.12.1989 – 5 AZR 53/89 – NJW 1990, 2579; LAG Rheinland-Pfalz 13.2.2009 – 8 Ta 182/08; HessLAG 13.9.2013 – 12 Ta 393/12) aus, weil diese nicht ohne Rechtsgrund gezahlt wurden. Ihre Grundlage liegt in den fortbestehenden Zwangsgeldbeschlüssen vom 2.4. und vom 17.9.2014.

IV. Die Entscheidung über die Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse nach § 776 ZPO (und damit auch über die Rückforderung der Zwangsgelder, s.o.) konnte als actus contrarius zur Zwangsgeldfestsetzung (MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann § 776 Rn. 6) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach Anhörung der Parteien ergehen, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 891 Satz 1 und 2 ZPO. Die Befugnis zur Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 891 Satz 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Beschluss wurde der Beklagten am 24.03.2016 zugestellt. Die Beklagte legte gegen den Beschluss vom 24.03.2016 am 04.04.2016 sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht Nürnberg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.04.2016 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 78 S. 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO), sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

a) Kern des Antragsbegehrens ist u.a. die Rückerstattung des Zwangsgeldes. Dieses Verlangen ist berechtigt. Die Beklagte hat Anspruch auf Erstattung des Zwangsgeldes, das sie in Vollzug der Zwangsgeldbeschlüsse an die Staatskasse überwiesen hat (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Rechtsgrund für das Zwangsgeld ist nachträglich entfallen. Die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 11.03.2014 sowie 14.04.2014 sind infolge des rechtskräftig gewordenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26.02.2014 gegenstandslos geworden. Das erkennende Gericht folgt insoweit der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.1989 – 5 AZR 53/89 – zitiert nach Juris. Danach entfällt durch Aufhebung des Vollstreckungstitels die Rechtsgrundlage für einen Zwangsgeldbeschluss. Dies ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts daraus, dass hätte der Arbeitgeber im Berufungsverfahren obsiegt, kein Zweifel daran bestehe, dass die Rechtsgrundlage für den Zwangsgeldbeschluss nachträglich entfallen sei. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch führt nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht dazu, dass in analoger Anwendung § 102 Abs. 5 BetrVG als Rechtsgrundlage angenommen werden könnte. Insoweit wird auf BAG vom 10.03.1987 – 8 AZR 146/84 – zitiert nach Juris verwiesen. Es handelt sich vielmehr um ein Beschäftigungsverhältnis eigener Art, das an den Lauf eines Kündigungsrechtsstreits anknüpft und durch die Rechtsprechung entwickelt wurde. Erweist sich die ursprünglich ausgesprochene Kündigung als wirksam und hat diese das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis beendet, so entfällt die Voraussetzung für den Beschäftigungsanspruch (Annahme eines bestehenden Arbeitsverhältnisses) nachträglich. Zu vergleichen ist der Fall mit einer vorläufigen Vollstreckung einer Geldforderung. Wurde im Verlaufe des Rechtsstreits dieser ursprüngliche Vollstreckungstitel wieder aufgehoben, so entfällt die nachträgliche Rechtsgrundlage für die Zwangsvollstreckung.

b) Die nachträgliche Aufhebung des Vollstreckungstitels hat die Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln zur Folge (§§ 775 Nr. 1, 776 S. 1 ZPO) in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg Az. 7 Ta 27/13 vom 15.03.2013 ist in diesem Fall dem Schuldner grundsätzlich nicht zuzumuten ein eigenständiges Klageverfahren einzuleiten um das Zwangsgeld wiederzuerlangen. Vielmehr kann das Prozessgericht eine diesbezügliche Entscheidung treffen. Die Rückzahlungsverpflichtung ist, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 13.02.2009 – 8 Ta 182/08 zitiert nach Juris) ausführt, die verwaltungsmäßige Folge des Wegfalls des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben könnte.

3. Darüber hinaus hat die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger, da das Urteil aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist nachträglich aufgehoben wurde (§ 788 Abs. 3 ZPO). Die hier weitergehende Beschwerde auf Aufhebung der Zwangsgeldbeschlüsse ist jedoch unzulässig. Hier fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Wie bereits ausgeführt sind die Zwangsgeldbeschlüsse vom 11.03.2014 sowie 14.04.2014 infolge der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg gegenstandslos geworden und in Wegfall geraten. Einer förmlichen lediglich deklaratorischen Aufhebung bedarf es nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kostenentscheidungen der Zwangsgeldbeschlüsse. Auch insoweit ist eine Aufhebung nicht erforderlich, da die Kosten der Zwangsvollstreckung, wie entschieden, der Beklagten nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstatten sind. Zur Beitreibung der erstattbaren Kosten ist kein besonderer Titel notwendig. Vielmehr genügt die aufhebende Entscheidung (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 788 Rdnr. 18). Die Kosten können im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.

Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

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