BAG: Öffentlicher Dienst–Kürzung der Jahressonderzahlung bei Arbeitgeberwechsel
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 11.7.2012 – 10 AZR 488/11 – wie folgt: Nach § 20 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte, die am 1.12. eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung gegen ihren Arbeitgeber. Der Anspruch vermindert sich nach § 20 Abs. 4 TV-L um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Der Kläger war vom 1.1.2009 bis zum 30.9.2009 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Jena angestellt. Arbeitgeber war der Freistaat Thüringen. Am 1.10.2009 trat der Kläger als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in die Dienste der beklagten Universität zu Köln. Diese zahlte dem Kläger für das Jahr 2009 eine um 9/12 gekürzte Jahressonderzahlung. Mit der Klage verlangt der Kläger die volle Jahressonderzahlung 2009.
(PM BAG vom 11.7.2012)