BAG: Zwangsvollstreckung - Prozessvergleich - Übertragung einer Direktversicherung
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 31.5.2012 - 3 AZB 29/12 - wie folgt: Für die Auslegung eines Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs maßgebend. Dabei ist darauf abzustellen, wie das hierzu berufene Vollstreckungsorgan den Inhalt der zu erzwingenden Leistungen versteht. Ein Prozessvergleich, mit dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, auf erstes Anfordern alle für die Übertragung einer bestimmten Direktversicherung erforderlichen Erklärungen abzugeben, hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Zwar ist es für die Vollstreckungsfähigkeit ausreichend, wenn der durch die abzugebenden Erklärungen zu bewirkende Erfolg konkret bezeichnet ist. Daran fehlt es jedoch, wenn der geschuldete Erfolg (Übertragung der Direktversicherung) nicht bestimmt ist, weil nicht zweifelsfrei feststeht, ob sich damit der Arbeitgeber verpflichtet hat, die sog. versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG zu wählen, oder ob der geschuldete Erfolg darin bestehen soll, dem Arbeitnehmer die Eigenschaft als Versicherungsnehmer zu verschaffen.