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Arbeitsrecht
28.04.2010
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Verwirkung von Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter

Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 3.9.2008 – 55 Ca 6593/08 – wie folgt: Die Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes als anerkannter Schwerbehinderter kann im Kündigungsschutzprozess eine unzulässige Rechtsausübung darstellen. Dies wird regelmäßig dann angenommen, beruft sich der gekündigte Arbeitnehmer nicht innerhalb einer kurzen Frist gegenüber dem Arbeitgeber auf seine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. Die Frist beläuft sich aktuell auf drei Wochen ab Zugang der Kündigung (BAG vom 11.12.2008 – 2 AZR 395/07 – // BB-ONLINE BBL2010-1084-1). § 6 S. 1 KSchG soll insoweit keine Anwendung finden. Eine solche Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes scheidet aus, ist der beklagte Arbeitgeber nicht schutzwürdig. Fehlende Schutzwürdigkeit des Arbeitgebers ist anzunehmen, ist die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers offenkundig (Beispiel: fehlendes Gliedmaß).

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