BAG: Tarifvertragliches Höchstalter für Einstellung
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 8.12.2010 – 7 ABR 98/09 – wie folgt: Schuldrechtliche Regelungsabreden entfalten Wirkung nur zwischen den Tarifvertragsparteien. Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten nach § 3 Abs. 2 TVG für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Sofern sie Arbeitnehmer belasten, geschieht dies unabhängig von deren Tarifgebundenheit. Es fehlt insoweit an einer privatautonom durch Mitgliedschaft in der Gewerkschaft vermittelten Legitimationsgrundlage. Um welche Art von tariflicher Regelung es sich handelt, ist im Einzelfall durch Auslegung der Tarifbestimmung zu ermitteln. Es gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Die Qualifizierung einer tariflichen Bestimmung als „Betriebsnorm“ im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG scheidet nicht etwa generell – quasi per definitionem – immer schon dann aus, wenn das von den Tarifvertragsparteien verfolgte Ziel der Erstreckung der tariflichen Regelung auf die gesamte Belegschaft eines Betriebs wegen Überschreitung der den Tarifvertragsparteien zustehenden Regelungsmacht oder wegen Verstoßes gegen zwingendes höherrangiges Gesetzesrecht nicht erreicht werden kann.