BAG: Tarifliches Leistungsentgelt (ERA-TV) - Leistungsbeurteilung - Verfahren
Das BAG hat mit Urteil vom 18.6.2014 - 10 AZR 699/13 - entschieden:
Die in Anlage 4 zu § 17.2.3 ERA-TV beispielhaft aufgeführten Kriterien dienen dazu, die allgemeinen Beurteilungsmerkmale arbeitsplatz- und arbeitnehmerbezogen zu konkretisieren und so eine zielgenaue und sachgerechte Beurteilung iSv. § 17.5 ERA-TV zu ermöglichen. Gleichzeitig wird damit für den Arbeitnehmer erkennbar, welche Leistung von ihm verlangt wird. Sieht eine Betriebsvereinbarung zur Anwendung der Methode „Beurteilen" nach § 17.2 ERA-TV vor, dass der Arbeitgeber Kriterien auszuwählen und dem Beschäf-tigten rechtzeitig schriftlich mitzuteilen hat, kommt nur im Ausnahmefall die Anwendung aller beispielhaft aufgeführten Kriterien in Betracht. Regelmäßig ist eine arbeitsplatz- und arbeitnehmerbezogene Auswahl vorzunehmen. Unterbleibt diese, ist eine gleichwohl vorgenommene Beurteilung unwirksam. Im Fall der Unwirksamkeit einer Beurteilung ist das bisher nach § 19.1 ERA-TV gezahlte Leistungsentgelt bis zu einer wirksamen Neubeurteilung fortzuzahlen.
Bei der Überprüfung der Richtigkeit einer Beurteilung zur Ermittlung des Leistungsentgelts nach dem ERA-TV besteht ein System der abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Bestreitet der Arbeitnehmer ihre Richtigkeit, ist es zunächst Sache des Arbeitgebers, seine Bewertung anhand von Tatsachen zu konkretisieren und plausibel zu machen. Der Arbeitnehmer hat hierzu substanziiert Stellung zu nehmen. Bleibt die Beurteilung danach streitig, hat derjenige, der einen Wert unterhalb oder oberhalb der tariflichen Normalleistung von 15 % behauptet, jeweils dafür die Beweislast zu tragen. Haben die Betriebsparteien von der Möglichkeit der Bildung einer paritätischen Kommission nach § 18.4 ERA-TV keinen Gebrauch gemacht, führt eine „Billigung" der Beurteilung durch Arbeitgeber und Betriebsrat weder zu deren eingeschränkter Überprüfbarkeit noch liegt darin eine Indizwirkung für ihre Richtigkeit.