BAG: TV-Ärzte Hessen - Eingruppierung und Einstufung nach der Einstellung - Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten - keine schädliche Unterbrechung
Das BAG hat mit Urteil vom 21.12.2017 – 6 AZR 863/16 – wie folgt entschieden:
1. Zeiten der Tätigkeit als Arzt nach der Approbation bzw. nach Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO sind gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen bei der Eingruppierung und Stufenzuordnung nach der Einstellung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen der Einstellung und der davor ausgeübten ärztlichen Tätigkeit liegen, kommt es nicht an. Lediglich Zeiten der Unterbrechung selbst sind nicht als Berufserfahrung zu berücksichtigen.
2. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen, der ua. für den Aufstieg aus der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte Hessen (Fallgruppenaufstieg) festlegt, ob und welche Unterbrechungen die Aufstiegslaufzeit neu anlaufen lassen bzw. hemmen (schädliche Unterbrechungen), findet bei der Eingruppierung und Stufenzuordnung nach der Einstellung keine Anwendung. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen regelt ausschließlich, welche Auswirkungen schädliche Unterbrechungen im rechtlich mit dem Land Hessen fortbestehenden Arbeitsverhältnis für die Aufstiegslaufzeit haben.
3. Ärzte, die nur einen Teil der für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte Hessen erforderlichen Berufserfahrung von drei Jahren durch eine ärztliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erworben haben, sind im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte Hessen eingruppiert, wenn sie den noch fehlenden Teil der erforderlichen Berufserfahrung durch ihre ärztliche Tätigkeit beim beklagten Land erworben haben, ohne dass es zu einer schädlichen Unterbrechung gemäß § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen gekommen ist.