BAG: Sozialplanabfindung – Bemessungsdurchgriff im Konzern
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 15.3.2011 – 1 ABR 97/09 – wie folgt: Spaltet ein Unternehmen (Ausgangsrechtsträger) sein Vermögen in der Weise, dass die zur Führung eines Betriebs notwendigen Vermögensteile bei einer sog. Anlagegesellschaft i. S. d. § 134 Abs. 1 UmwG verbleiben, aber einer sog. Betriebsgesellschaft i. S. d. § 134 Abs. 1 UmwG für die Führung ihres Betriebs zur Nutzung überlassen werden, ist die Einigungsstelle bei einer nachfolgenden sozialplanpflichtigen Betriebsänderung in dem Betrieb der Betriebsgesellschaft nicht darauf beschränkt, nur deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Sozialplandotierung nach § 112 Abs. 5 BetrVG zu berücksichtigen. Durch § 134 Abs. 1 UmwG wird die Einstandspflicht der Anlagegesellschaft in den Fällen der §§ 111 bis 113 BetrVG zugunsten der Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft erweitert. Dies gilt für alle Arten der Spaltung i. S. d. § 123 UmwG. § 134 Abs. 1 UmwG bestimmt nicht nur eine Haftung der Anlagegesellschaft für die darin genannten Ansprüche der Arbeitnehmer der Betriebsgesellschaft, sondern erlaubt darüber hinaus auch einen Bemessungsdurchgriff bei der Aufstellung eines Sozialplans für die Betriebsgesellschaft. Dieser besteht jedoch nicht unbeschränkt, sondern ist der Höhe nach auf die bei der Spaltung entzogenen Vermögensteile begrenzt. Der vom Bundesgerichtshof entwickelte Schadensersatzanspruch der GmbH gegen den Alleingesellschafter aus § 826 BGB wegen Existenzvernichtungshaftung zählt zum Vermögen der Gesellschaft, die Gläubigerin dieses Anspruchs ist. Deshalb spricht vieles dafür, ihn auch bei der Beurteilung der Vermögenslage der Gesellschaft und der daran knüpfenden wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines Sozialplans zu berücksichtigen.