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Arbeitsrecht
20.04.2010
Arbeitsrecht
BAG: Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

Das BAG entschied in seinemUrteil vom5.11.2009 – 2 AZR 487/08 – wie folgt: Unterbleibt die in § 18 S. 1 WO vorgesehene förmliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses, so endet die Amtszeit des geschäftsführenden Betriebsrats spätestens mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gremiumsi. S. v.§ 29Abs. 1BetrVG,auchwenndie reguläre Amtszeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Ist die förmliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses unterblieben, der Betriebsrat jedoch zu seiner konstituierenden Sitzung zusammengetreten, endet der Schutz nach § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG mit diesem Zeitpunkt. Der besondere Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG i. V. m. § 103 BetrVG erstreckt sich auch auf Ersatzmitglieder, diewegen einer zeitweiligen Verhinderung eines regulären Betriebsratsmitgliedsgemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG tätig waren. Das Zustimmungserfordernis i. S. v. § 103 BetrVG besteht indes nur, wenn das Ersatzmitglied entweder endgültig füreinausgeschiedenes Mitgliedeingerückt ist (§ 25Abs. 1S. 1BetrVG)oderwennundsolange es ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt (§ 25Abs. 1S. 2BetrVG). Ersatzmitglieder, dienach Beendigung der Vertretungszeit wieder aus dem Betriebsrat ausgeschieden sind, haben nur noch nachwirkenden Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG. Die außerordentliche Kündigung eines durch § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 KSchG geschützten Arbeitnehmers ist unzulässig, wenn diesem ausschließlich eine Amts- und nicht zugleich eine Vertragspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Eine Kündigung kommt dagegen in Betracht, wenn in dem Verhalten zugleich eine Vertragspflichtverletzung zu sehen ist. In solchen Fällen ist an die Berechtigung der fristlosen Entlassung ein „strengerer“ Maßstab anzulegen als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört.

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