BAG: Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
Das BAG hat mit Beschluss vom 19.12.2012 - 2 AZB 45/12 - wie folgt entschieden: Gem. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann das Urteil eines Landesarbeitsgerichts durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Erforderlich sind die Unterschriften derjenigen Mitglieder der Kammer, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Ist das vollständig abgefasste Urteil ganz oder teilweise von anderen Mitgliedern der Kammer unterschrieben, ohne dass ein Verhinderungsgrund vorgelegen hätte, ist es nicht iSv. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen. Fehlende richterliche Unterschriften können mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden. Dies gilt nicht, wenn die für die Übergabe des von allen beteiligten Richtern unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle bestehende Frist von höchstens fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung abgelaufen ist.