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Arbeitsrecht
20.03.2020
Arbeitsrecht
BAG: Schadensersatz - vorgerichtliche Anwaltskosten des Geschädigten - Ausschluss von materiell-rechtlichen Kostenerstattungsansprüchen

Das BAG hat Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293/18 – wie folgt entschieden:

1.  Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten gehören zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat aber nicht schlechterdings alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Er muss vielmehr nur solche Kosten erstatten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. In einfach gelagerten Fällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (Rn. 12).

2. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (Rn. 20).

3. Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche können demnach nicht bereits deswegen aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgenommen werden, weil sie auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden (Rn. 41).

4. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wirkt über die Instanzen fort (Rn. 37).

5. Eine teleologische Reduktion von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kommt nur in Betracht, wenn seine Anwendung zu zweckwidrigen Ergebnissen führen würde. Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn eine Partei die Regelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewusst missbraucht, um der anderen Seite konkreten Schaden zuzufügen (Rn. 41 f.).

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