LAG Rheinland-Pfalz: Prüfungspflicht bei Stellenbesetzung
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 10.9.2010 – 6 TaBV 10/10 – wie folgt: Ein Telefonanruf bei der Arbeitsagentur genügt nicht, um zu klären, ob für eine freie Stelle auch Schwerbehinderte zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber muss die genaue Stellenausschreibung vorlegen. Der Betriebsrat eines Unternehmens hatte der Einstellung einer neuen Mitarbeiterin im Bereich Personalwesen unter anderem deswegen nicht zugestimmt, weil sich der Arbeitgeber nicht hinreichend um die Einstellung eines schwerbehinderten Menschen bemüht habe. Der Betriebsrat hat seine Zustimmungsverweigerung zu Recht auf einen Verstoß gegen die Prüfpflicht nach § 81 SGB IX gestützt. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.