BAG: Prozesskostenhilfe
Ob Krankengeld bei Prüfung der Prozesskostenhilfeberechtigung als Erwerbseinkommen zu behandeln ist mit der Folge, dass der daran geknüpfte Freibetrag in Ansatz gebracht wird, richtet sich danach, ob es auf einer Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer beruht und deshalb anteilig vom regelmäßig erzielten Arbeitseinkommen berechnet wird oder ob es auf einer Versicherungspflicht wegen Bezuges von Arbeitslosengeld beruht und in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt wird. Nur im ersten Fall geht das Gesetz davon aus, dass der Prozesskostenhilfeantragsteller im Erwerbsleben steht und deshalb nicht näher spezifizierbare und damit zu pauschalierende Aufwendungen entstehen.
BAG-Entscheidung vom 22.4.2009 - 3 AZB 90/08