: Ordentliche Änderungskündigung zur Änderung des Tätigkeitsorts - Verhältnismäßigkeit
Das BAG hat mit Urteil vom 22.9.2016 – 2 AZR 509/15 – wie folgt entschieden:
1. Eine Änderungskündigung ist wegen der mit ihr verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig, wenn die erstrebte Änderung der Beschäftigungsbedingungen durch Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gemäß § 106 GewO möglich ist. Der mögliche Wegfall des Beschäftigungsbedarfs zu den bisherigen Bedingungen „bedingt“ in diesem Fall nicht iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine (Änderungs-)Kündigung. Hat der Arbeitnehmer das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt angenommen, ist auf seinen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
2. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich im Verhältnis zu seinem Vertragspartner nicht auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) berufen. Die Inhaltskontrolle schafft einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient nicht dessen Schutz vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen.