R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
02.01.2017
Arbeitsrecht
BAG: Massenentlassung - Konsultationsverfahren - Anzeigeverfahren - Betriebsstilllegung - Rechtsmissbrauch - Restmandat des Betriebsrats - örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit - Nachteilsausgleich

Das BAG hat mit Urteil vom 22.9.2016 – 2 AZR 276/16 – wie folgt entschieden:

1. Entschließt sich der Arbeitgeber aus formalen Gründen zur Wiederholung von bereits zuvor ausgesprochenen Kündigungen, sind das Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) und das Anzeigeverfahren (§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG) ua. dann erneut durchzuführen, wenn abermals ein Massenentlassungstatbestand vorliegt und eine beteiligungsfähige Arbeitnehmervertretung besteht.

2. Der Arbeitgeber unterliegt im Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG keinem Einigungszwang. Es reicht aus, wenn er mit dem ernstlichen Willen zur Einigung in die Verhandlungen mit dem Betriebsrat geht und bereit ist, sich mit dessen Vorschlägen auseinanderzusetzen. Der Arbeitgeber kann die Vermeidung oder Einschränkung von Entlassungen vom Vorliegen bestimmter Bedingungen abhängig machen. Auch eine absolute Verhandlungs(mindest)dauer ist nicht vorgeschrieben.

3. Der Arbeitgeber darf den Konsultationsanspruch des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG als erfüllt ansehen, wenn er den Betriebsrat zuvor vollständig nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KSchG unterrichtet und ihm alle zweckdienlichen Auskünfte iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG erteilt hat und dieser keine Bereitschaft zu zielführenden Verhandlungen erkennen lässt.

4. Die Einreichung der Massenentlassungsanzeige bei zwei unterschiedlichen Agenturen für Arbeit führt jedenfalls dann nicht zur Nichtigkeit (§ 134 BGB) einer nachfolgend ausgesprochenen Kündigung, wenn die Anzeige vollständige und zutreffende Angaben zu den für die örtliche Zuständigkeit möglicherweise relevanten Umständen enthält und der Arbeitgeber auf die mehrfache Einreichung hinweist. Es ist dann Sache der angegangenen Behörden, sich über die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung nach §§ 18, 20 KSchG abzustimmen.

stats