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Arbeitsrecht
12.10.2016
Arbeitsrecht
BAG: Lebensmittelindustrie - Reinigungskosten - Hygienekleidung

Das BAG hat mit Urteil vom 14.6.2016 – 9 AZR 181/15 – wie folgt entschieden:

1. Arbeitgeber der Lebensmittelindustrie sind verpflichtet, ihren Beschäftigten saubere und geeignete Hygienekleidung zur Verfügung zu stellen. Das folgt aus Anhang II Kap. VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, die seit 2006 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, sowie aus Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der LMHV. Nach beiden Regelungen müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Diese Vorschriften gelten auch für Schlachtbetriebe.

2. Da die Reinigung der Hygienekleidung zum Pflichtenkreis des Lebensmittelunternehmers gehört, kann er einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Reinigungskosten gegenüber dem Arbeitnehmer nicht aus § 670 BGB herleiten. Zwar enthält diese Vorschrift den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der im Interesse eines anderen Aufwendungen macht, für die er keine Vergütung erhält, Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen kann, für den er tätig geworden ist. Der Lebensmittelunternehmer macht die Reinigungsaufwendungen jedoch nicht im Fremd-, sondern im Eigeninteresse. Er erfüllt damit seine Pflicht zur Einhaltung der Lebensmittelhygiene.

3. Ob ein Verhalten als konkludente Willenserklärung ausgelegt werden kann, ist danach zu beurteilen, wie der Erklärungsempfänger dies nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte. Allein daraus, dass sich ein Arbeitnehmer nicht gegen Abzüge von seiner Vergütung wehrt, kann nicht geschlossen werden, er wolle mit seinem Arbeitgeber eine konkludente Vereinbarung über die Berechtigung eines dauerhaften Abzugs treffen.

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