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Arbeitsrecht
29.02.2016
Arbeitsrecht
BAG: (Keine) Postulationsfähigkeit von Kammerrechtsbeiständen vor dem Landesarbeitsgericht - Versäumte Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Das BAG hat mit Urteil vom 18.6.2015 – 2 AZR 58/14 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht - mit wenigen Ausnahmen - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Zum Kreis dieser Vertretungsberechtigten zählen nicht natürliche Personen, die im Besitz einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sind und auf Antrag gemäß § 209 Abs. 1 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden (sog. Kammerrechtsbeistände). Soweit diese Rechtsbeistände nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG den Rechtsanwälten in § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gleichgestellt sind, bezieht sich dies nur auf das - erstinstanzliche - Verfahren vor dem Arbeitsgericht.

2. Die Postulationsfähigkeit der Bevollmächtigten ist Prozesshandlungsvoraussetzung. Die Einlegung der Berufung durch einen Kammerrechtsbeistand im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist unwirksam und zur Wahrung der Berufungsfrist nicht geeignet.

3. Hat eine Partei die Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 ArbGG versäumt, weil sie bei Einlegung der Berufung nicht ordnungsgemäß vertreten war, und hat sie die Berufung nach Ablauf der Frist durch einen Rechtsanwalt erneut eingelegt, kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur in Betracht, wenn die Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung über die nachgeholte Prozesshandlung ordnungsgemäß vertreten war.

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