BAG: Halteprämie - keine Masseverbindlichkeit
Das BAG hat mit Urteil vom 12.9.2013 - 6 AZR 953/11 - entschieden: Eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO setzt voraus, dass der Anspruch in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu der erbrachten Arbeitsleistung steht. Es muss im weitesten Sinn Entgelt „für die Zeit“ nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet sein. Demgegenüber genügt es nicht, dass die Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens fällig wird, also erst „in der Zeit“ nach Verfahrenseröffnung erfüllt werden muss. Auch Leistungen, die nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängen, können Masseverbindlichkeiten iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sein. Ob Sonder-leistungen, dh. Zuwendungen zum laufenden Arbeitsentgelt, als Insolvenzforderun-gen oder Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind, hängt vom Zweck der Leistun-gen ab. Eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO erfordert eine Leistung an den sog. „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis iSv. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 iVm. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO. Nur aufgrund eines allgemeinen Verfügungsverbots kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO umfassend für den Schuldner handeln. Dagegen bewirkt der Zustimmungsvor-behalt des § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ohne ergänzende gerichtliche Anordnungen lediglich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners verhindern kann.