BAG: Halteprämie - entgeltliche Leistung - Vorsatzanfechtung
Das BAG hat mit Urteil vom 12.9.2013 - 6 AZR 913/11 - entschieden: Der Begriff der Leistung iSv. § 134 Abs. 1 InsO ist weit zu verstehen und umfasst alle Rechtsgeschäfte, unabhängig davon, ob sie verpflichtender oder verfügender Natur sind. Ihm unterfällt auch der Abschluss von Verträgen mit der Übernahme von Leistungspflichten durch den Schuldner. Unentgeltlich iSv. § 134 Abs. 1 InsO ist eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegen-übersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufge-gebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht. Entgeltlich ist eine Gegenleistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder das jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll. Das ausgleichende Entgelt muss keine Gegenleistung iSd. §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechend wert-haltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt. Die mit einer sog. Halteprämie honorierte Betriebstreue kann eine entgeltliche, objektiv werthaltige Leistung des Arbeitnehmers sein. In einer wirtschaftlichen Kri-sensituation kann es von entscheidender Bedeutung für die Fortentwicklung eines Unternehmens sein, wenn Führungskräfte oder sonstige Leistungsträger im Unter-nehmen bleiben.