BAG: Einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme - Bezugnahme auf AVR -Verhältnis zu Haustarifverträgen
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.2.2012 - 4 AZR 24/10 - wie folgt: Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Deshalb ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO vorliegt. Einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahmen auf ein anderes Regelungswerk sind solange entsprechend ihres Wortlautes als konstitutive Verweisungsklausel zu verstehen, wie nichts anderes in hinreichend erkennbarer Form zum Ausdruck kommt. Es besteht kein Anlass, hiervon für die Auslegung einer Verweisung auf Arbeitsbedingungen in Richtlinien für Arbeitsverträge im kirchlich-diakonischen oder kirchlich- karitativen Bereich abzugehen, bei denen es sich ebenfalls um nicht zwischen den Parteien vereinbarte und als solche von ihnen auch nicht abzuändernde externe Regelwerke handelt. Bei Tarifverträgen muss anhand der Vertragsurkunde hinreichend erkennbar sein, wer im Einzelnen den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Im Falle einer rechtsgeschäftlichen Vertretung eines abhängigen Unternehmens durch das herrschende innerhalb eines Konzerns beim Abschluss eines Tarifvertrages bedarf es - neben der konkreten Bestimmung oder Bestimmbarkeit der oder des abhängigen Unternehmen/s für die/das der Tarifvertrag geschlossen werden soll - über die bloße Konzernzugehörigkeit hinaus weiterer Anhaltspunkte, aus denen mit für einen Tarifvertrag hinreichender Bestimmtheit und Erkennbarkeit der Wille hervorgeht, für ein oder mehrere abhängige Unternehmen zu handeln.