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Arbeitsrecht
21.02.2013
Arbeitsrecht
BAG: Einkommenssicherung nach dem TV UmBw - Verbot der Altersdiskriminierung durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 15.11.2012 - 6 AZR 359/11 - wie folgt: Die bei Tariflohnerhöhungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw erfolgende Anrechnung des Erhöhungsbetrages errechnet sich nicht aus dem auf die persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw zu zahlenden Betrag, sondern aus dem auf die Gesamtbezüge entfallenden Erhöhungsbetrag. Weist der Beschäftigte bei Beginn der Einkommenssicherung die nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und Satz 4 Buchst. a und Buchst. b TV UmBw für einen (teilweisen) Anrechnungsschutz erforderliche Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren und ein Lebensalter von 55 Jahren bzw. eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren noch nicht auf, kann er während der Dauer der Einkommenssicherung, sofern noch ein zu sichernder Betrag vorhanden ist, in die begünstigenden Regelungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und Satz 4 Buchst. a und Buchst. b TV UmBw hineinwachsen. Die nach diesen Bestimmungen maßgeblichen Parameter Beschäftigungszeit und Lebensalter müssen nicht im Sinne einer Stichtagsregelung bereits bei Beginn der Einkommenssicherung erfüllt sein. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt und verbietet damit die sachlich ungerechtfertigte Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage sowie eine sachfremde Gruppenbildung. Er untersagt auch mittelbare und unmittelbare Altersdiskriminierungen. Die Anrechnungsregelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw führt bei Beschäftigten, die jünger als 55 Jahre sind und eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren aufweisen, wohl zu einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Auf diese Altersdiskriminierung können sich jedoch nur die davon betroffenen Beschäftigten berufen. Die Anrechnungsregelungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b und Satz 4 Buchst. b TV UmBw verletzen das Verbot der Altersdiskriminierung nicht. Soweit in diesen Bestimmungen nach der Beschäftigungszeit differenziert wird, führt dies nicht zu einer mittelbaren Altersdiskriminierung, weil die dadurch erfolgende mittelbare Begünstigung älterer Beschäftigter gerechtfertigt ist. Diese tarifliche Regelung belohnt die Betriebstreue langjährig Beschäftigter.

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