BAG: Eingruppierung eines Grillers – Tätigkeitsbeispiel – Annahmeverzug
Der BAG hat mit Urteil vom 12.6.2019 – 4 AZR 363/18, ECLI:DE:BAG:2019:120619.U.4AZR363.18.0 – wie folgt entschieden:
1. Die Anforderungen einer Entgeltgruppe sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die auszuübende Tätigkeit einem tariflichen Tätigkeitsbeispiel entspricht. Ein Rückgriff auf die Obersätze ist in diesem Fall unzulässig (Rn. 17).
2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn im Tarifvertrag ausdrücklich geregelt ist oder sich diesem anhand anderer Bestimmungen zuverlässig entnehmen lässt, dass trotz Erfüllung eines Richtbeispiels das allgemeine Tätigkeitsmerkmal heranzuziehen ist (Rn. 17).
3. Legen die Tarifvertragsparteien dasselbe Tätigkeitsbeispiel für mehrere Entgeltgruppen fest, bringen sie damit – jedenfalls dann, wenn das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe im Vergleich zur niedrigeren Entgeltgruppe weiter gehende Anforderungen enthält – zum Ausdruck, dass die Tätigkeit bei Erfüllung des Richtbeispiels zumindest der niedrigsten der in Betracht kommenden Entgeltgruppen entspricht, ohne dass auf die Anforderungen des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals abzustellen wäre (Rn. 17, 23).
4. Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber ihm gegenüber erklärt hat, er werde die angebotene Leistung nicht annehmen (Rn. 27).
5. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen erstreckt sich nach deren Bekanntmachung ua. nicht auf Betriebe und Unternehmen, die dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V., vereinbart mit der Gewerkschaft NGG, unterfallen und diesen anwenden (Rn. 37).
(Orientierungssätze)