BAG: Eingruppierung eines Arbeitnehmers im Baugewerbe - Zulässigkeit eines Teilurteils
Das BAG hat mit Urteil vom 17.4.2013 - 4 AZR 361/11 - entschieden: Ein Teilurteil ist grundsätzlich unzulässig, wenn es dafür auf Urteils- oder Begründungselemente ankommt, die auch bei der Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Teil maßgebend sein können. Dies kann namentlich dann gegeben sein, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiellrechtlichen „Verzahnung“ mit den noch nicht entscheidungsreifen weiteren prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellen kann. Dieses Gebot der Widerspruchsfreiheit bezieht sich allerdings weder auf den Tenor des Teilurteils, weil dieser das Gericht nach § 318 ZPO im weiteren Verfahren ohnehin bindet, noch auf die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen, da diese im weiteren Teil des Rechtsstreits auch abweichend beantwortet werden können. Das von der Lohngruppe 3 BRTV Bau geforderte tarifliche Qualifikationsmerkmal „durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten“ bezieht sich auf alle zuvor in der Lohngruppe 3 BRTV Bau genannten beruflichen Qualifikationsanforderungen in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen. Die „erworbenen gleichwertigen Fertigkeiten“ müssen deshalb den in den sonstigen Tätigkeitsmerkmalen jeweils genannten formalen Regelqualifikationen „gleichwertig“ sein.