BAG: Diskriminierung bei Vergütung nach dem Lebensalter im BAT
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 10.11.2011 – 6 AZR 481/09 – wie folgt: Mit dem Urteil des EuGH vom 8.9.2011 in den verbundenen Rechtssachen – C-297/10 und C- 298/10 – ist geklärt, dass die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, das in Art. 21 GRC verankert und durch die RL 2000/78 konkretisiert worden ist, verstößt und eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 RL 2000/78 darstellt, die nicht nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 gerechtfertigt ist. Bekunden Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Vergütungssystems deutlich ihren übereinstimmenden Willen, auch im Falle der Unwirksamkeit des bisherigen Vergütungssystems dieses nicht zu ändern und auch keine Ersatzregelung zu treffen, liegt kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie vor, wenn die zur Beseitigung einer unzulässigen Diskriminierung erforderliche Korrektur des unwirksamen Tarifrechts durch die Gerichte für Arbeitssachen erfolgt. Der Verstoß der in § 27 Abschn. A BAT angeordneten Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters kann im Land Hessen nur beseitigt werden, indem das Entgelt der wegen ihres Alters diskriminierten Angestellten in der Art und Weise „nach oben“ angepasst wird, dass diese Angestellten Anspruch auf die Grundvergütung der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe haben.