R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
18.12.2014
Arbeitsrecht
LAG Berlin-Brandenburg: Direktionsrecht – nicht vertragsgerechte Disposition bei Abweichung vom Sozialbild

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 29.8.2014 – 28 Ca 6704/14 - wie folgt entschieden:

I. Der Arbeitnehmer kann seine tatsächliche Beschäftigung grundsätzlich solange nach Maßgabe der bisherigen Weisungslage fordern, bis der Arbeitgeber über den Aufgabenkreis – vertragsgerecht – anderweit disponiert (§ 106 Satz 1 GewO) hat (so bereits BAG 14.07.1965 – 4 AZR 347/63 – BAGE 17, 241 = AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 19 [Leitsatz 3.]; 24.04.1996 – 4 AZR 976/94 – EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [vor I.]). Solche Dispositionen sind regelmäßig nicht vertragsgerecht, wenn sie zum Nachteil des Adressaten vom „Sozialbild“ der bisherigen Funktion (s. statt vieler BAG 30.08.1995 – 1 AZR 47/95 – NZA 1996, 440 [II.2 b.]) abweichen (hier: Zuweisung von nur noch Helfertätigkeiten an bisherige „Leiterin des Ladens“).

II. Der grundsätzlichen Bindung des Arbeitgebers an die Inhalte eines früheren Zwischenzeugnisses (s. BAG 1.10.1998 – 6 AZR 176/97 – NZA 1999, 894 [1 d.]; 16.10.2007 – 9 AZR 248/07 – NZA 2008, 298) hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs (hier: „Leiterin des Ladens“) kann in einem solchen Falle bei Einforderung eines aktualisierten Zwischenzeugnisses nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung nicht unter Berufung auf das zeugnisrechtliche Wahrheitsgebot mit dem Hinweis ausgewichen werden, die Zielperson verrichte ja unterdessen die Tätigkeit als „Leiterin des Ladens“ nicht mehr. Vielmehr ist der so vermisste Gleichlauf von papierner Tätigkeitsbeschreibung und den Realien des Arbeitsverhältnisses durch Rückkehr des Arbeitgebers zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers zu gewährleisten.

 

stats