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Arbeitsrecht
23.07.2012
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsübergang auf nicht tarifgebundenen Arbeitgeber - § 613a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.5.2012 - 4 AZR 321/10 - wie folgt: Mit der Transformation nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB soll im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG die Aufrechterhaltung der kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingungen gewährleistet werden. Dabei geht es im deutschen Rechtsgefüge entsprechend der Wirkungsweise des TVG um den Erhalt von ursprünglich normativ begründeten Besitzständen nach einem Betriebsübergang, in dessen Folge die Voraussetzungen für eine normative Weitergeltung entfallen sind und es auch nicht zu einer Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB kommt. Zu den nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB übergehenden Arbeitsbedingungen gehören nur solche Rechte und Pflichten aus Tarifverträgen, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs normativ wirkende Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 TVG sind und damit der unmittelbaren und zwingenden Wirkung nach § 4 Abs. 1 TVG unterliegen. Ansprüche aus einem Tarifvertrag, der zwar vor einem Betriebsübergang abgeschlossen worden ist, jedoch erst danach in Kraft tritt, gehören nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie werden deshalb nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Betriebsinhaber. Wenn unter dem Gesichtspunkt eines eventuellen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot Gleichbehandlung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt wird, kann ein Anspruch nur auf dasjenige bestehen, was der begünstigten und/oder nicht gemaßregelten Arbeitnehmergruppe gewährt worden ist. Eine dynamische arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die „Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“ erfasst nicht Haustarifverträge eines anderen Unternehmens.

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