BAG: Betriebsratsanhörung bei betriebsbedingter Kündigung – Überhangsmandat und Restmandat
Das BAG hat mit Urteil vom 8.5.2014 – 2 AZR 1005/12 - entschieden:
1. Der Betriebsrat behält das ihm durch Wahl übertragene Vollmandat zur Vertretung der dem Betrieb zugehörigen Arbeitnehmer und zur Wahrung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Auf- gaben, wenn der Betrieb als Ganzer gemäß § 613a BGB durch Rechtsgeschäft auf einen an- deren Arbeitgeber übergeht.
2. Widerspricht in einem solchen Fall der Arbeitnehmer wirksam dem Übergang seines Arbeits- verhältnisses (§ 613a Abs. 6 BGB), endet seine Zugehörigkeit zu dem auf den Erwerber übergegangenen Betrieb. Eine nach Betriebsübergang durch den Betriebsveräußerer erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nicht der Anhörung des im übergegangenen Betrieb fortbestehenden Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Dieser besitzt insoweit weder ein Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) noch ein Restmandat (§ 21b BetrVG).