BAG: Betriebliche Übung und Freiwilligkeitsvorbehalt bei Weihnachtsgeld
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 8.12.2010 – 10 AZR 671/09 – wie folgt: Der Arbeitnehmer kann die mehrjährige, regelmäßig im November eines Jahres erfolgende Zahlung von Weihnachtsgeld unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach Treu und Glauben dahin auffassen, dass sich der Arbeitgeber auf Dauer zu einer Sonderzahlung verpflichtet. Wesentliche Umstände sind die Häufigkeit und die Höhe der Leistung sowie etwaige die Zahlung begleitende Erklärungen des Arbeitgebers. Bei dreimaliger vorbehaltloser Leistung eines Weihnachtsgeldes erwächst in der Regel ein Rechtsanspruch für die Zukunft. Der Vorbehalt kann auch in einer Bezugnahme auf arbeitsvertragliche Regelungen liegen. Ein klar und verständlich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine zukünftige Sonderzahlung verhindern. Es bleibt dahingestellt, ob mit der Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag stets eine mehrdeutige und damit intransparente Klausel i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB formuliert wird. Jedenfalls führt eine solche Verknüpfung dazu, dass für den Vertragspartner nicht hinreichend deutlich wird, bei einer mehrfachen, ohne weitere Vorbehalte erfolgenden Sonderzahlung solle der Rechtsbindungswille des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen bleiben.