BAG: Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin - Rentnergesellschaft - unzureichende Ausstattung - Schadensersatzanspruch gegen die Rentnergesellschaft
Mit Urteil vom 14.7.2015 – 3 AZR 252/14 – hat das BAG wie folgt entschieden:
1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Daher ist es dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten oder einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und verlorene Vermögenssubstanz wieder aufbaut. Solange das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat, besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen.
2. Bei der Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten auf eine Rentnergesellschaft im Wege der umwandlungsrechtlichen Abspaltung nach § 123 Abs. 2 UmwG steht den Versorgungsberechtigten kein Schadensersatzanspruch gegen die Rentnergesellschaft zu, wenn diese vom bisherigen Versorgungsschuldner für die Erfüllung der laufenden Betriebsrentenansprüche und die Anpassungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht ausreichend ausgestattet wurde. Der bisherige Versorgungsschuldner bestimmt den Umfang der zu übertragenden Vermögensteile und damit auch des Kapitals, mit dem die Rentnergesellschaft ausgestattet wird. Deshalb ist die Rentnergesellschaft hinsichtlich ihrer Ausstattung nicht Handelnde, sondern lediglich Handlungsobjekt. Damit fehlt es an einem schadensverursachenden Verhalten der Rentnergesellschaft.