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Arbeitsrecht
13.03.2020
Arbeitsrecht
BAG: Berufungsbegründung bei voneinander abhängigen prozessualen Ansprüchen - Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB

Das BAG hat mit Urteil vom 24.10.2019 – 8 AZR 528/18

1. Für eine ausreichende Berufungsbegründung iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO müssen die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Entscheidungserheblichkeit ergibt. Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche durch das Arbeitsgericht zu- oder aberkannt, muss die Berufung grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn mit der Begründung der Berufung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt, so dass mit der Begründung des Rechtsmittels über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand unrichtig sein soll (Rn. 17, 18).

2. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU dient die Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB der Pauschalierung nicht nur der internen, sondern auch der externen Beitreibungskosten („Beitreibungskosten jedweder Art“). Die Pauschale ist damit zentral auf die Kompensation eines Verzugsschadens gerichtet und beinhaltet keinen Strafschadensersatz (Rn. 24 ff.).

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