BAG: Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.4.2012 - 3 AZR 481/10 - wie folgt: Tarifvertragliche Bestimmungen sind am AGG zu messen. Sie müssen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (§§ 1, 7 AGG) beachten. Die Anwendung des AGG setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Dies muss kein Arbeitsverhältnis sein. Ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Anwartschafts- oder Versorgungsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht bzw. bestand. Die Regelung in der Protokollnotiz I zum TV Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal vom 4. Dezember 2004, wonach Piloten, die aufgrund der Altersgrenze in § 19 MTV Cockpitpersonal zwischen der Vollendung des 55. und des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ein nachvertraglicher Rentenbaustein pro Jahr zugerechnet wird, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Dadurch werden Piloten, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und deshalb drei nachvertragliche Rentenbausteine erhalten, gegenüber Piloten, die mit derselben Betriebszugehörigkeit mit Vollendung des 55. Lebensjahres ausscheiden und denen acht nachvertragliche Rentenbausteine zugerechnet werden, nicht unzulässigerweise benachteiligt. Soweit hierin überhaupt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters iSd. AGG liegen sollte, ist sie nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt, da die tarifliche Regelung der Sicherung einer angemessenen Altersversorgung und damit einem legitimen Ziel sozialpolitischer Art iSv. § 10 Satz 1 AGG, Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG dient und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.