BAG: Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung - Erprobung - Schriftform - Treu und Glauben
Das BAG hat mit Urteil vom 24.2.2016 – 7 AZR 253/14 wie folgt entschieden:
1. Vereinbart der Arbeitgeber mit einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, unterliegt die Befristung grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.
2. Wird einer unbefristet beschäftigten Verkäuferin die höherwertige Tätigkeit einer Kassiererin befristet übertragen, wird die Verkäuferin durch die Befristung nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt, wenn die befristete Übertragung ihrer Erprobung als Kassiererin dient. Die vereinbarte Vertragslaufzeit muss allerdings zu dem Erprobungszweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Vereinbarung des Erprobungszwecks ist nicht erforderlich.
3. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die höherwertige Tätigkeit im Anschluss an die wirksame Befristung auf Dauer zu übertragen, führt dies weder zur Unwirksamkeit der Befristung der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit noch begründet dies einen gegenüber dem Arbeitgeber aus § 242 BGB herzuleitenden Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Es besteht vielmehr ein Anspruch auf Abschluss eines Änderungsvertrags, der mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung geltend zu machen ist.