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Arbeitsrecht
08.10.2014
Arbeitsrecht
BAG: Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist - Vorrang einer tarifvertraglich nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien möglichen ordentlichen Kündigung - Tarifvertragsauslegung

Das BAG hat mit Urteil vom 20.3.2014 - 2 AZR 288/13 - wie folgt entschieden:

1. Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist kommt in Betracht, wenn der wichtige Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB darin liegt, dass der Arbeitgeber wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung andernfalls gezwungen wäre, über Jahre hinweg am Arbeitsverhältnis festzuhalten und ggf. erhebliche Entgeltfortzahlungen zu erbringen, ohne dass dem eine nennenswerte Arbeitsleis-tung des Arbeitnehmers gegenüberstünde.

2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB sein. Regelmäßig ist dem Arbeitgeber aber die Einhaltung der Kündigungsfrist zuzumuten. Auch ist zu berücksichtigen, dass schon an eine ordentliche Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Eine außerordentliche Kündigung kommt deshalb nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist.

3. Nach § 17 Nr. 6.2 MTV kann einem Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens 15 Jahre angehört, nur noch aus in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegendem wichtigen Grund oder bei Vorliegen eines Sozialplans oder bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien gekündigt werden. Die Regelung ordnet keinen generellen Vorrang der ordentlichen Kündigung mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien vor einer außerordentlichen Kündigung mit (notwendiger) Auslauffrist an. Die bloß hypothetische Möglichkeit, die Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu einer ordentlichen personenbedingten Kündigung zu erreichen, hebt den Sonderkündigungsschutz nach § 17 Nr. 6.2 MTV nicht auf. Solange eine entsprechende Zustimmung nicht vorliegt, verbleibt es beim Ausschluss der ordentlichen Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber steht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung offen, sofern die dafür erforderlichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

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