BAG: Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.5.2011 – 5 AZR 213/09 – wie folgt: Nimmt eine arbeitsvertragliche Vergütungsregelung auf die Vergütung des Bundes- Angestelltentarifvertrags Bezug, ist infolge dessen Nichtfortentwicklung eine Regelungslücke entstanden, die durch ergänzende Vertragsauslegung und Anwendung der dem Bundes-Angestelltentarifvertrag nachfolgenden Tarifwerke zu schließen ist. Haben die Parteien den Begriff der Vergütung nicht selbst konkretisiert, sind alle finanziellen Leistungen des Arbeitgebers erfasst, die das in Bezug genommene tarifliche Regelungswerk als Gegenleistung für die vom Angestellten erbrachte Arbeitsleistung vorsieht. Unterschreitet der einzelvertraglich vereinbarte Umfang der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten die tarifliche Vollarbeitszeit, steht eine Einmalzahlung nach einem dem Bundes-Angestelltentarifvertrag nachfolgenden Tarifwerks dem Arbeitnehmer nur anteilig zu.