BAG: Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung - Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband - Auslegung einer Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede
Das BAG hat mit Urteil vom 5.7.2017 – 4 AZR 867/16 – wie folgt entschieden:
1. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es einem tarifgebundenen Arbeitgeber als Klauselverwender möglich, eine Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, die seine Tarifgebundenheit zur Bedingung für die Anwendbarkeit der Tarifverträge macht.
2. Die Rechtsordnung verlangt aber von dem Verwender allgemeiner Vertragsbedingungen, dass das Regelungsziel für den Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. Für die Annahme einer Gleichstellungsabrede bedarf es bei nach dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsverträgen nicht der ausdrücklichen Nennung der entsprechenden Normen des Tarifvertragsgesetzes in der Klausel.
3. Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers als Bedingung für die Anwendbarkeit des jeweiligen Tarifvertrags kann im Sinne einer Gleichstellungsabrede schon dann deutlich genug zum Ausdruck kommen, wenn in der Bezugnahmeklausel vereinbart ist, dass die Bestimmungen näher bezeichneter Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen sollen, soweit sie für den Arbeitgeber verbindlich sind.
BGB § 305c Abs. 2, § 613a Abs. 1 Satz 1; TVG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4